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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht

StR (237 Karten)

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Tanken an SB-Tankstelle ohne Bezahlung
eA
Diebstahl 242
(+) soweit die Angestellten keine Kenntnis von dem Tankenden nehmen

aA
Unterschlagung 246

hRspr
Betrug 263
(+) soweit der Tankende konkludent den Eindruck bei den Angestellten erweckt dass er bereit ist den Kaufpreis zu zahlen = konkludenten Täuschung über die Zahlungsbereitschaft
- P wäre als Sachbetrug zu bewerten, dann fehlt aber das Verfügungsbewusstsein Urteil im Volltext lesen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl, Rechtsprechung
Quelle:
52
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Wegnahme bei Beobachtung/elektr Sicherung
MM
- keine Wegnahme weil der Gewahrsamsausübung durch den Täter wesentliche Hindernisse entgegenstehen

hM
- Wegnahme (+); endgültiger gesicherter Gewahrsanm ist nicht notwendig
- einfacher Gewahrsamswechsel ist ausreichend

Beobachtung ist kein Einverständnis
Tags: Diebstahl
Quelle:
66
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Dreiecksbetrug
Verfügender - Getäuschter = identisch
Getäuschter - Geschädigter = können unterschiedlich sein

statt Dreiecksbetrug auch an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft denken, Prüfung mit 263 beginnen
- Dritter als gutgläubiges Werkzeug -> 242,25
- Dritter als Verfügender dessen Verfügung dem Opfer zugerechnet wird -> 263 in Form des Dreiecksbetruges

Beim Dreiecksbetrug vertritt der Dritte den Vermögensinhaber (als Repäsentant) führt dann zur Zurechnung der Verfügung soweit Dritter im Rahmen der Verfügungsberechtigung bleibt

MM = reine Ermächtigungs/Befugnistheorie
263 (+) nur wenn Verfügender ermächtigt war

hM = Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsgewalt +
besonderes Näheverh zw Verfügenden-Vermögen
- Obhutsbeziehung zur Sache ergibt sich aus Lagerstellung zum Opfer
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl, Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft
Quelle:
130
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V'ssen Bandendiebstahl
- Täter muss 242 f. oder 242 f, 25 erfüllt haben
- Muss ein Bandenmitglied sein (> 3)
- unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglied

d Bandendiebstahl muss Ausfluss aus d Bandenabrede sein; im Interesse aller Bandenmitglieder
Tags: Bande, Diebstahl
Quelle:
147
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Rückführungswille d Täters
- lässt Enteignungskomponente der Zueignunsabsicht enfalle -> StR (-)
- Berechtigter muss Sache innerhalb angemessener Frist zurückerhalten und ohne Wertminderung
+ aus der Sicht eines verständigen Opfers nicht endgültig
+ muss unter Anerkennung d fremden Eigentums erfolgen

- keine Rückfuhrung wenn Sachsubstanz aber nicht der unmittelbare Wert zurückgegeben wird (Sparbuch/Konzertkarten)

- z Zt d Wegnahme
Tags: Absicht, Diebstahl
Quelle:
158
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verlorene Gegenstände (Bewertung Diebstahl/Unterschlagung)
an verlorenen Gegenstände besteht kein Gewahrsam

-> Gewahrsamsbruch nicht möglich -> 242 (-)

-> solange Zueignungswillen (-) -> 246 (-)
- der "Unterschlagende" könnte auch nur den Willen haben die Sache aufzuheben und
- 246 (+) sobald der Täter die Sache wirtschaftlich nutzt
Tags: Abgrenzung, Diebstahl, Unterschlagung
Quelle:
164
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Abgrenzung Dreiecksbetrug / Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
- Abgrenzung erfolgt über die Person des Getäuschten

+ wenn Getäuschter gutgläubig als Werkzeug genutzt wird -> 242, 25

+ Zurechnung des Handeln des Getäuschten zum Geschädigten (Zurechnung der Vermögensverfügung) -> Dreiecksbetrug, 263
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
166
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Wechsel des Diebstahlsvorsatz (beim Einbruch)
- Diebstahlsvorsatz zum Zeitpunkt des Einbruchs bezog sich auf andere Sache als die weggenommene Sache

absolut. hM
Wechsel des Diebstahlsvorsatzes ist unbeachtlich soweit ein genereller Diebstahlsvorsatz zum Zeitpunkt des Einbruchs vorlag
- "normaler" Einbrecher hat auch keinen Diebstahlsvorsatz bevor er in unbekanntes Haus reingeht
Tags: Diebstahl
Quelle:
175
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Zueignungsabsicht
bestehend aus Aneignungs-/Enteignungskomponente

- Aneignung = pos. Komponente
+ Einverleiben des wirtschaftlichen Nutzens der Sache in das tätereigene/anderes Vermögen
+ dolus directus 1. Grades
+ vorübergehende Einverleibung ausreichend
+ fehlende Aneignugsabsicht
= Diebstahl/Raub (-), straflosse Gebrauchsanmaßung, bei Zerstörung = 303, wenn Zerstörung = bestimmungsgemäßer Gebrauch (Zigaretten/Kohle) = Nutzung = 242/249; zum Zuge der Erpressung = Nutzung = 242/249

- Enteignungskomponente = neg. Komponente
+ Verdrängung des Berechtigten aus der wirtschaftlichen Position; Nutzung/Gebrauch des Berechtigten nicht möglich; der Wille des Täters ist hierzu ausreichend
+ dolus eventualis ausreichend
+ muss auf dauerhafte Entreicherung gerichtet sein
+ Enteignungswille ist (-) wenn Rückführungabsicht besteht
+ bei fehlendem Enteignungswille = 242/249 (-)
Tags: Diebstahl, Raub
Quelle:
188
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Sachverschaffung durch Täuschung
In einem solchen Fall liegen die TB Merkmale von Sachbetrug und von Trickdiebstahl vor.

Zunächst Betrug anprüfen und in der Vermögensverfügung die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug prüfen.

Immer Abgrenzung bei Sachverschaffung durch Täuschung
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
189
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Abgrenzungskriterien Trickdiebstahl/Sachbetrug
Wegnahme = Trickdiebstahl Verfügung = Sachbetrug
Wegnahme = Täterhandeln
Verfügung = Geschädigtenhandlung
unmittelbare Fremdschädigung // unmittelbarer Selbstschädigung

- Beide Merkmale schliessen sich gegenseitig aus
- äußeres Erscheinungsbild ist nicht relevant (Akt des Gebens begründet keinen automatischen Sachbetrug)

Element der Freiwilligkeit des Opfers ist das entscheidende Kriterium
1. Element: Verfügungsbewusstsein
Mindestvoraussetzung ist das Bewusstsein der konkreten Vermögensverfügung
- Verfügungsbewusstsein nur beim Sachbetrug notwendig, bei keinem anderen Betrug
2. Element Freiwilligkeit im Übrigen
- Entscheidend ist ob das Opfer eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Sachverschaffung hätte
- Nur wenn der Gewahrsamsverlust durch Opferhandeln möglich ist, ist eine freiwillige Handlung anzunehmen (Kassierer hinter Panzerglas (+), Kassierer ohne Panzerglas (-))
- wenn der Gewahrsamsverlust eintreten würde auch ohne das Opfer eintreten würde ist die Freiwilligkeit im Übrigen abzulehnen

Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
190
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Verborgene Sachen (Verfügungsbewusstsein) Trickdiebstahl/Sachbetrug
MM-Lit.: Opfer hat einen generelles Bewusstsein über den gesamten Inhalt des Kartons (Kassierer-Fälle)

hM-Lit+Rspr.: generelles Bewusstsein ist nicht ausreichend, Verfügungsbewusstsein erstreckt sich nur auf konkrete, bewegliche Sachen

Argumente hM:
- Opfer (Kassierer) wollen nur den Gewahrsamswechsel an konkreten Sachen
- Wertungswiderspruch mit 252 (Täter der Körperverletzung begeht hätte ansonsten nur 223 + 263 begangen nicht, 252)

[Winkelschleifer-Fall (alte Rspr.), Einkaufswagen-Fall]
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
194
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Rechtswidrige Zueignung (iSd 242)
- rechtswidrig ist die Zueignung nicht wenn ein einredefreier, fälliger Anspruch auf Übergabe der Sache besteht
- wird objektiv festgestellt => Irrige Annahme des Täters = TB Irrtum
- an sich Teil des objektiven Tatbestandes wird nur aufgrund der Reihenfolge (zunächst Feststellung der Zueignungsabsicht) im subjektiven Tatbestand geprüft
- im Versuch nicht im Tatentschluss prüfen
- Vorsatz muss sich auch auf die rechtswidrige Zueignung erstrecken
Tags: Definition, Diebstahl
Quelle:
195
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Abgrenzung Diebstahl/Unterschlagung
Diebstahl ist Gewahrsamsbruch und Zueignung

Unterschlagung ist Zueignung ohne Gewahrsamsbruch
Tags: Abgrenzung, Diebstahl, Unterschlagung
Quelle:
196
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Abgrenzung Betrug/Diebstahl
Diebstahl ist die Sachverschaffung durch eigene Zueignung = unmittelbare Fremdschädigung

Betrug ist die Sachverschaffung durch Täuschung = unmittelbare Eigenschädigung
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
197
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Wegnahme + Gewahrsam iSd 242
Wegnahme : Bruch fremden und Begründung von neuem Gewahrsam

Gewahrsam: Durch Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft

Sachherrschaft: bestimmt durch Verkehrsauffassung

Verkehrsauffassung: konkrete Umstände im Einzelfall sowie Anschauungen des täglichen Lebens
Tags: Definition, Diebstahl
Quelle:
198
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Tatbestand 242
1. objektiver Tatbestand
a) taugliches Tatobjekt

- fremde bewegliche Sache
b) Tathandlung
- Wegnahme

2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz

- Alle Umstände zur Tatbestandsverwirklichung
b) Zueignungsabsicht
- Aneignungs- und Enteignungskomponente
c) rechtswidrige Zueignung
- im subjektiven Tatbestand aber objektiv geprüft
Tags: Diebstahl, Schemata
Quelle:
199
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Rechtssprechungsformeln zum Gewahrsam
1. Berechtigte Zugriffsmöglichkeiten unter normalen Zuständen
- Verwirklichung zur Einwirkung ohne nennenswerte Hindernisse unter normalen Umständen

2. gelockerter Gewahrsam
- vorübergehende Verhinderung der Einwirkungsmöglichket begründet keinen Verlust des Gewahrsams
- Anwendungsfälle: Schlaf/Entfernung/Bewusslosigkeit/Vergessene Sache ; NICHT ANWENDBAR AUF VERLORENE SACHEN

3. genereller Gewahrsamswille
- Herrschaftswille wird unterstellt für alle Sachen die sich in einer Räumlichkeit befinden, Kenntnis des Inhabers der Räumlichkeit ist nicht nötig


Tags: Definition, Diebstahl
Quelle:
200
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Begründung eines neuen Gewahrsams trotz generellem Gewahrsam
Grundformel: Begründung einer Gewahrsamsenklave innerhalb des Gewahrsams des ursprünglich Berechtigten

Einbringung in den Körpergewahrsamssphäre des Täters, dadurch hat dieser bessere Zugriffsmöglichkeit auf die Sache => Überlagerung des generellen Gewahrsam des Berechtigten

Größe der Sache entscheidet über den Körpergewahrsam

kleine Sachen = Möglichkeit des Verschwindens in der Handfläche = neuer Gewahrsam wird durch Ergreifen und Festhalten (Umschließen mit der Hand) begründet
größer aber gut transportabel = Einstecken (komplett) in eigener Kleidung bzw. komplettes Ablegen in tätereigenes Behältnis
große sperrige Sachen = ab Verlassen des Herrschaftsbereich des Berechtigten

Tags: Definition, Diebstahl
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
 
Schlagwörter Karten:
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