246 I - obj. TB
Tatobjekt = fremde bewegliche Sache
Tathandlung = Zueignung
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Tathandlung = Zueignung
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Tags: Unterschlagung
Quelle:
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Zueignung iSd 246
ist nicht objektivierte Zueignungsabsicht
Manifestation eines Zueignungswillen entscheidend (subj-obj TB-Merkmal)
- äußere Handlung die auf den subj. Zueignungswillen des Täters schließen lässt
1. Existenz des Zueignungswillen und des Enteignungswillen (subj. Merkmal; dolus eventualis)
2. auf obj. erkennbare Weise betätigt
Manifestation eines Zueignungswillen entscheidend (subj-obj TB-Merkmal)
- äußere Handlung die auf den subj. Zueignungswillen des Täters schließen lässt
1. Existenz des Zueignungswillen und des Enteignungswillen (subj. Merkmal; dolus eventualis)
2. auf obj. erkennbare Weise betätigt
Tags: Unterschlagung
Quelle:
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verlorene Gegenstände (Bewertung Diebstahl/Unterschlagung)
an verlorenen Gegenstände besteht kein Gewahrsam
-> Gewahrsamsbruch nicht möglich -> 242 (-)
-> solange Zueignungswillen (-) -> 246 (-)
- der "Unterschlagende" könnte auch nur den Willen haben die Sache aufzuheben und
- 246 (+) sobald der Täter die Sache wirtschaftlich nutzt
-> Gewahrsamsbruch nicht möglich -> 242 (-)
-> solange Zueignungswillen (-) -> 246 (-)
- der "Unterschlagende" könnte auch nur den Willen haben die Sache aufzuheben und
- 246 (+) sobald der Täter die Sache wirtschaftlich nutzt
Tags: Abgrenzung, Diebstahl, Unterschlagung
Quelle:
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Zweitzueignung durch den gleichen Täter
wiederholte (erneute) Zueignung durch den gleichen Täter der die Sache bereits durch eine vorherige rechtswidrige Tat zugeeignet hat
Konkurrenzlösung (hL)
- 246 tritt im Rahmen der Konkurrenz hinter dem Delikt mit erstmaliger Zueignung zurück
Tatbestandslösung (L+Rspr)
- Definition des TB der Zueignung muss um erstmalig erweitert werden
- erneute Zueignung ist bereits tatbestandlich ausgeschlossen
Argumente für hM
- Zweitzueignung ist denklogisch nicht möglich, Täter hat Sache bereits zugeeignet
- Verjährung des Erstdelikts wird umgangen wenn der Konkurrenzlösung gefolgt wird
Konkurrenzlösung (hL)
- 246 tritt im Rahmen der Konkurrenz hinter dem Delikt mit erstmaliger Zueignung zurück
Tatbestandslösung (L+Rspr)
- Definition des TB der Zueignung muss um erstmalig erweitert werden
- erneute Zueignung ist bereits tatbestandlich ausgeschlossen
Argumente für hM
- Zweitzueignung ist denklogisch nicht möglich, Täter hat Sache bereits zugeeignet
- Verjährung des Erstdelikts wird umgangen wenn der Konkurrenzlösung gefolgt wird
Tags: Meinungsstreit, Unterschlagung
Quelle:
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Verfügung eines Nichtberechtigten (Delikte)
- Hehlerei - 259
- Betrug - 263
- Unterschlagung - 246
- Betrug - 263
- Unterschlagung - 246
Tags: Betrug, Hehlerei, Unterschlagung
Quelle:
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Abgrenzung Diebstahl/Unterschlagung
Diebstahl ist Gewahrsamsbruch und Zueignung
Unterschlagung ist Zueignung ohne Gewahrsamsbruch
Unterschlagung ist Zueignung ohne Gewahrsamsbruch
Tags: Abgrenzung, Diebstahl, Unterschlagung
Quelle:
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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