Prüfung Regelbeispiele
Regelbeispiel = Prüfung unter Strafzumessung (keine Quali)
wird obj + subj geprüft (TB-Ähnlichkeit)
- § 15 Vorsatz wird analog geprüft
Versuch von Regelbeispielen ist umstritten
BGH = TB-Ähnlichkeit = Versuch mgl
hL = vollständige Verwirklichung notwendig = keine Analogie d Versuchs
- Verstoss mit Art 103 II GG
- Sinn & Zweck von Regelbesipelen ist vollständige Verwirklichung; daraus ergibt sich erst der Unrechtsgehalt
wird obj + subj geprüft (TB-Ähnlichkeit)
- § 15 Vorsatz wird analog geprüft
Versuch von Regelbeispielen ist umstritten
BGH = TB-Ähnlichkeit = Versuch mgl
hL = vollständige Verwirklichung notwendig = keine Analogie d Versuchs
- Verstoss mit Art 103 II GG
- Sinn & Zweck von Regelbesipelen ist vollständige Verwirklichung; daraus ergibt sich erst der Unrechtsgehalt
Tags: AT, Meinungsstreit
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Auswirkungen error in persona d Werkzeugs (§ 25)
hL: unbeachtlicher wirkt wie aberratio f mittelbaren
- Angriffs /= Verletzungsobj bei aberratio; Tathandlung ist der Verursachungsbeitrag zu dem Moment war Angriffsobj nicht das irrtümliche v Vordermann getroffene Verletzungsobj; mitt Täter hat das Opfer konkretisiert
- Es darf kein Unterschied zw menschlischem/mechanischem Werkzeug gemacht werden
vordringliche Meinung:vermittelnde Theorie
- Differenzierung ob Werkzeug den Weisungen folgt
- Anweisung (+)= error f Hintermann
- Anweisung (-) = aberratio ictus
- Angriffs /= Verletzungsobj bei aberratio; Tathandlung ist der Verursachungsbeitrag zu dem Moment war Angriffsobj nicht das irrtümliche v Vordermann getroffene Verletzungsobj; mitt Täter hat das Opfer konkretisiert
- Es darf kein Unterschied zw menschlischem/mechanischem Werkzeug gemacht werden
vordringliche Meinung:vermittelnde Theorie
- Differenzierung ob Werkzeug den Weisungen folgt
- Anweisung (+)= error f Hintermann
- Anweisung (-) = aberratio ictus
Tags: Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft, Theorien, TuT
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Auswirkungen d error in persona d Haupttäter auf den Anstiftervorsatz
MM (Rose-Rosahl)Unbeachtlicher error d Täters ist stets für den Anstifter unbeachtlich
- "was für den Haupttäter unwesentlich ist kann den Anstifter nicht entlasten"
hL:error d Haupttäters wirkt wie ein aberratio ictus d Anstifters
- Arg: Angriffsobjekt + Verletzungs-; Anstiftervorsatz umfasste zum Zeitpunkt d Bestimmens das "richtige" Angriffsobjekt; Blutbad-Argument; bei mehrfachem Irrtum d Täters besteht die Gefahr dass Anstifter mehrere Anstiftungen zu vertreten hat; nicht sachgerecht; Anstifter wollte nur den Tod einer Person
im Vordringende Meinung:vermittelnde Ansicht
- ob error Auswikrungen hat wird differenziert indem berücksichtigt wird ob Täter Anweisungen d Anstifters befolgt hat
+ Anweisungen (+)= error f Anstifter unbeachtlich
+ Anweisungen (-) = error (-) aberratio (+)
Rspr BGH error grdsl unbeachtlich f Anstifter
- Ausnahme f atypische Kausalverläufe -> aberratio
Theoriendiskussion Ablehnung hL
- Angriffsobjekt wird wieder abstrakt anhand Beschreibung d Anstifters definiert = Angriffsobj ist Verletzungsobj = kein aberratio
- Blutbad ist nie einschlägig, wäre sowieso Exzess und nicht zurechenbar; atypischer Kausalverlauf
- Normzusammenhang v TuT; Anstifter ist gleich d Täter zu bestrafen; gleiches Unrecht f Anstifter+Täter
- "was für den Haupttäter unwesentlich ist kann den Anstifter nicht entlasten"
hL:error d Haupttäters wirkt wie ein aberratio ictus d Anstifters
- Arg: Angriffsobjekt + Verletzungs-; Anstiftervorsatz umfasste zum Zeitpunkt d Bestimmens das "richtige" Angriffsobjekt; Blutbad-Argument; bei mehrfachem Irrtum d Täters besteht die Gefahr dass Anstifter mehrere Anstiftungen zu vertreten hat; nicht sachgerecht; Anstifter wollte nur den Tod einer Person
im Vordringende Meinung:vermittelnde Ansicht
- ob error Auswikrungen hat wird differenziert indem berücksichtigt wird ob Täter Anweisungen d Anstifters befolgt hat
+ Anweisungen (+)= error f Anstifter unbeachtlich
+ Anweisungen (-) = error (-) aberratio (+)
Rspr BGH error grdsl unbeachtlich f Anstifter
- Ausnahme f atypische Kausalverläufe -> aberratio
Theoriendiskussion Ablehnung hL
- Angriffsobjekt wird wieder abstrakt anhand Beschreibung d Anstifters definiert = Angriffsobj ist Verletzungsobj = kein aberratio
- Blutbad ist nie einschlägig, wäre sowieso Exzess und nicht zurechenbar; atypischer Kausalverlauf
- Normzusammenhang v TuT; Anstifter ist gleich d Täter zu bestrafen; gleiches Unrecht f Anstifter+Täter
Tags: Anstiftung, Meinungsstreit, Theorien, TuT
Quelle:
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Verhältnis von Mord/Totschlag
BGH: 212/211 sind unabh. Tatbestände die nur gemeinsam das Rechtsgut Leben schützen
- alle Merkmale sind strafbegründend
- 28 II findet keine Anwendung
hL: 212 ist GrundTB und 211 ist Quali
- alle Mordmerkmale sind strafverschärfend
- 28 II ist anwendbar soweit täterbezogene Merkmale vorliegen
- Durchbrechung möglich wenn Täter nach 2. Gruppe vorgeht und Anstifter Kenntnis hat, oder wenn Anstifter Merkmal d 1/3. Gruppe erfüllt, Täter muss nicht auch erfüllen
Arg hL
- Wortlaut 212, 211 = "wer einen Menschen tötet"
- Wortlaut 212 = "ohne Mörder zu sein" = 212 als Minus zu 211
- 212/211 nehmen bereits attbestandlich einen Bezug aufeinander; rechtliche Selbstständigkeit ist nicht im Gesetz verankert
- allg. Sprachgebrauch = nicht nur Totschlag sondern Mörder
- 212 = ohne Mörder zu sein = 211 ist mehr als 212 beinhaltet auch 212
- alle Merkmale sind strafbegründend
- 28 II findet keine Anwendung
hL: 212 ist GrundTB und 211 ist Quali
- alle Mordmerkmale sind strafverschärfend
- 28 II ist anwendbar soweit täterbezogene Merkmale vorliegen
- Durchbrechung möglich wenn Täter nach 2. Gruppe vorgeht und Anstifter Kenntnis hat, oder wenn Anstifter Merkmal d 1/3. Gruppe erfüllt, Täter muss nicht auch erfüllen
Arg hL
- Wortlaut 212, 211 = "wer einen Menschen tötet"
- Wortlaut 212 = "ohne Mörder zu sein" = 212 als Minus zu 211
- 212/211 nehmen bereits attbestandlich einen Bezug aufeinander; rechtliche Selbstständigkeit ist nicht im Gesetz verankert
- allg. Sprachgebrauch = nicht nur Totschlag sondern Mörder
- 212 = ohne Mörder zu sein = 211 ist mehr als 212 beinhaltet auch 212
Tags: Meinungsstreit, Theorien
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Anwendung v 28 II auf Bandenfälle in denen der Anstifter nicht Miglied der Bande ist
- nach allg Akzessorietätsgrundsatz müsste Täter Bandenmitglied sein
- hL: Teilnehmer müsste darüber Kenntnis haben
- BGH: nach Aktessorietätsdurchbrechung müsste Anstifter auch Bandenmitglied sein
- Streit ist der Stelle "besonderes persönliches Merkmal" zu führen; Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal
- Streit ist in beiden Richtungen entscheidbar
- hL: Teilnehmer müsste darüber Kenntnis haben
- BGH: nach Aktessorietätsdurchbrechung müsste Anstifter auch Bandenmitglied sein
- Streit ist der Stelle "besonderes persönliches Merkmal" zu führen; Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal
- Streit ist in beiden Richtungen entscheidbar
Tags: Anstiftung, Meinungsstreit
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Dreiecksbetrug
Verfügender - Getäuschter = identisch
Getäuschter - Geschädigter = können unterschiedlich sein
statt Dreiecksbetrug auch an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft denken, Prüfung mit 263 beginnen
- Dritter als gutgläubiges Werkzeug -> 242,25
- Dritter als Verfügender dessen Verfügung dem Opfer zugerechnet wird -> 263 in Form des Dreiecksbetruges
Beim Dreiecksbetrug vertritt der Dritte den Vermögensinhaber (als Repäsentant) führt dann zur Zurechnung der Verfügung soweit Dritter im Rahmen der Verfügungsberechtigung bleibt
MM = reine Ermächtigungs/Befugnistheorie
263 (+) nur wenn Verfügender ermächtigt war
hM = Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsgewalt +
besonderes Näheverh zw Verfügenden-Vermögen
- Obhutsbeziehung zur Sache ergibt sich aus Lagerstellung zum Opfer
Getäuschter - Geschädigter = können unterschiedlich sein
statt Dreiecksbetrug auch an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft denken, Prüfung mit 263 beginnen
- Dritter als gutgläubiges Werkzeug -> 242,25
- Dritter als Verfügender dessen Verfügung dem Opfer zugerechnet wird -> 263 in Form des Dreiecksbetruges
Beim Dreiecksbetrug vertritt der Dritte den Vermögensinhaber (als Repäsentant) führt dann zur Zurechnung der Verfügung soweit Dritter im Rahmen der Verfügungsberechtigung bleibt
MM = reine Ermächtigungs/Befugnistheorie
263 (+) nur wenn Verfügender ermächtigt war
hM = Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsgewalt +
besonderes Näheverh zw Verfügenden-Vermögen
- Obhutsbeziehung zur Sache ergibt sich aus Lagerstellung zum Opfer
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl, Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft
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Vorlage der Kopie einer gefälschten/verfälschten Urkunde
BGH
- Vorlage der Kopie ist essentiell dasselbe wie das Gebrauchen der ge-/verfälschten Urkunde im Original = 267 3. Alt. (+)
hL
- 267 schützt den Beweisverkehr mit Urkunden
- im Rechtsverkehr muss sich niemand mit Kopien zufriedenstellen
- der Partner dem eine Kopie vorgelegt wurde ist weniger schutzwürdig = 267 3. Alt (-)
- Vorlage der Kopie ist essentiell dasselbe wie das Gebrauchen der ge-/verfälschten Urkunde im Original = 267 3. Alt. (+)
hL
- 267 schützt den Beweisverkehr mit Urkunden
- im Rechtsverkehr muss sich niemand mit Kopien zufriedenstellen
- der Partner dem eine Kopie vorgelegt wurde ist weniger schutzwürdig = 267 3. Alt (-)
Tags: Meinungsstreit, Urkunde
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Beteiligungsminus bei Mittäterschaft
liegt vor wenn einer der Beteiligten weniger leistet als die Anderen -> Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme
hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus
- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten
a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus
- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten
a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Theorien
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Ortsanwesenheit (im Rahmen der Bande)
Mitwirkung ist notwendig (Lit+frühere Rspr)(MM)
Auch ortsabwesende Mitglieder können mitwirken
Arg hM
- Mitwirkung ist vom Wortlaut mehr als reine Ortsanwesenheit; Ortsanwesenheit ist nicht vorgeschrieben
- Kopf der Bande ist regelmäßig Abwesender (kriminalpolit. Argument)
> nach MM ist Bandenchef nie Täter
- Strafverschärfung bestraft Ausführungsgefahr (arbeitsteiliges Vorgehen) bei hochprofessionellen Banden ist Begehung teilweise nur durch einen möglich
Streit 2 Bandenproblematik
Auch ortsabwesende Mitglieder können mitwirken
Arg hM
- Mitwirkung ist vom Wortlaut mehr als reine Ortsanwesenheit; Ortsanwesenheit ist nicht vorgeschrieben
- Kopf der Bande ist regelmäßig Abwesender (kriminalpolit. Argument)
> nach MM ist Bandenchef nie Täter
- Strafverschärfung bestraft Ausführungsgefahr (arbeitsteiliges Vorgehen) bei hochprofessionellen Banden ist Begehung teilweise nur durch einen möglich
Streit 2 Bandenproblematik
Tags: Bande, Meinungsstreit
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Gift/Fallen Fälle (Versuchsbeginn)
hL = Alternativformel
Versuchsbeginn (+) wenn konkrete Rechtsgutgefährdung oder der Eintritt des Erfolgs nicht mehr in Täterhand steht
hRspr = Abstellen auf die Erwartungen d Täters
wenn das Opfer mit Sicherheit erwartet wird/mit Sicherheit die notwendige eigene Handlung durchführt ist Beginn (+) wenn der Täter die Tathandlungen abgeschlossen hat
wenn Opfer mit Wahrscheinlichkeit erwartet wird/mit Wahrscheinlichkeit die eigene Handlung vornimmt ist Beginn (+) wenn das Opfer auch tatsächlich erscheint/handelt
Versuchsbeginn (+) wenn konkrete Rechtsgutgefährdung oder der Eintritt des Erfolgs nicht mehr in Täterhand steht
hRspr = Abstellen auf die Erwartungen d Täters
wenn das Opfer mit Sicherheit erwartet wird/mit Sicherheit die notwendige eigene Handlung durchführt ist Beginn (+) wenn der Täter die Tathandlungen abgeschlossen hat
wenn Opfer mit Wahrscheinlichkeit erwartet wird/mit Wahrscheinlichkeit die eigene Handlung vornimmt ist Beginn (+) wenn das Opfer auch tatsächlich erscheint/handelt
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Versuch
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Absatzhilfe des Hehlers; es kommt aber nicht zum erfolgreichen Absatz
BGH - Erfolgstendenz
- Vollendung von 259 ist auch ohne Absatz möglich
- ausreichend ist die Entfaltung einer dem Absatz bezweckenden Tätigkeit unbeachtlich ob der Erfolg eintritt
hL - Erfolgstheorie
Absatz muss erfolgen
Def. Absatzhilfe = unselbstständiges Unterstützen d Absatzvorgangs (Übertragung d Verfügungsgewalt auf Dritten/Perpetuierung der Besitzentziehung) im Einvernehmen und im Interesse des Vorbesitzers
=> wenn Absatzvorgang fehlt kann auch keine Absatzhilfe geleistet werden
Arg. hL
- Absatz helfen = Absatz muss erfolgen
- Sinn und Zweck von 259 ist Perpetuierungsbestrafung=Absatz muss erfolgen
- Strafbarkeitslücke existiert nicht, Versuchsstrafbarkeit bleibt bestehen
- Vollendung von 259 ist auch ohne Absatz möglich
- ausreichend ist die Entfaltung einer dem Absatz bezweckenden Tätigkeit unbeachtlich ob der Erfolg eintritt
hL - Erfolgstheorie
Absatz muss erfolgen
Def. Absatzhilfe = unselbstständiges Unterstützen d Absatzvorgangs (Übertragung d Verfügungsgewalt auf Dritten/Perpetuierung der Besitzentziehung) im Einvernehmen und im Interesse des Vorbesitzers
=> wenn Absatzvorgang fehlt kann auch keine Absatzhilfe geleistet werden
Arg. hL
- Absatz helfen = Absatz muss erfolgen
- Sinn und Zweck von 259 ist Perpetuierungsbestrafung=Absatz muss erfolgen
- Strafbarkeitslücke existiert nicht, Versuchsstrafbarkeit bleibt bestehen
Tags: Absatzhilfe, Hehlerei, Meinungsstreit
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Bereicherungsabsicht - Hehlerei - Absicht nur den Vortäter zu bereichern - keine eigene Bereicherungsabsicht
ist Vortäter ein Dritter iSd Hehlerei bzgl der Bereicherung
BGH + Lehre
Vortäter =/ Dritter iSd 259 = Bereicherungsabsicht (-) wenn nur durch die Hehlerei der Vortäter bereichert werden soll
Arg. hL
Vortäter ist grammatikalisch nicht Dritter im Wortlaut des 259
a.A.
Dritter ist Jeder = Bereicherungsabsicht (+)
Arg a.A.
- Perpetuierung der Besitzentziehung wird auch erreicht indem nur der Vortäter bereichert werden soll
- oder einem Dritten soll klarstellen dass altruistische Hehlerei auch bestraft ist
BGH + Lehre
Vortäter =/ Dritter iSd 259 = Bereicherungsabsicht (-) wenn nur durch die Hehlerei der Vortäter bereichert werden soll
Arg. hL
Vortäter ist grammatikalisch nicht Dritter im Wortlaut des 259
a.A.
Dritter ist Jeder = Bereicherungsabsicht (+)
Arg a.A.
- Perpetuierung der Besitzentziehung wird auch erreicht indem nur der Vortäter bereichert werden soll
- oder einem Dritten soll klarstellen dass altruistische Hehlerei auch bestraft ist
Tags: Bereicherungsabsicht, Hehlerei, Meinungsstreit
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Vermögensverfügung in 253/255
str ob notwendig hL (+)/BGH (-)
hL Vermögensverfügung muss vorliegen
- 253, 255 stehen in einem Exklusivitätsverh
+ Erpressung-Selbstschädigung/Raub-Fremd
- Abgrenzung richtet sich nach der inneren Willensrichtung d Opfers (Wahlmglk wie 263/242)
BGH Vermögensverfügung ist unerheblich
- Raub/Erpressung stehen im Spezialitätsverh
- äußeres Erscheinungsbild (Geben/Nehmen) entscheidend
Arg hL
- Wenn 249 wie 253,255 ist einer der § überflüssig, beide haben selben Strafrahmen
- unterschiedliche Betrachtung der Wegnahme in 263/242 und 249/253,255
- Privilegierung d ohne Zueignungsabsicht Handelnden wird unterlaufen
hL Vermögensverfügung muss vorliegen
- 253, 255 stehen in einem Exklusivitätsverh
+ Erpressung-Selbstschädigung/Raub-Fremd
- Abgrenzung richtet sich nach der inneren Willensrichtung d Opfers (Wahlmglk wie 263/242)
BGH Vermögensverfügung ist unerheblich
- Raub/Erpressung stehen im Spezialitätsverh
- äußeres Erscheinungsbild (Geben/Nehmen) entscheidend
Arg hL
- Wenn 249 wie 253,255 ist einer der § überflüssig, beide haben selben Strafrahmen
- unterschiedliche Betrachtung der Wegnahme in 263/242 und 249/253,255
- Privilegierung d ohne Zueignungsabsicht Handelnden wird unterlaufen
Tags: Erpressung, Meinungsstreit, Raub
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Begriff der Bande
MM Lit + frühere Rspr
- Verbindung von min. 2 Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten
hM (Lit + Rspr)
- Verbindung von min. 3 Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten
Argumente hM
- Wortlaut Bande = etymologische Herkunft = Schar/Truppe = begrifflich mehr als 2 Personen
- Bindungswirkung d Gruppe = erst ab 3 Personen kann sich eine Eigendynamik d Bande entfalten; bei 2 Personen Gleichwertigkeit d Meinugen, bei 3 Personen kann der einzelne Wille durch Bandenwillen überlagert werden
Streit 1 d Bandenproblematik
- Verbindung von min. 2 Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten
hM (Lit + Rspr)
- Verbindung von min. 3 Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten
Argumente hM
- Wortlaut Bande = etymologische Herkunft = Schar/Truppe = begrifflich mehr als 2 Personen
- Bindungswirkung d Gruppe = erst ab 3 Personen kann sich eine Eigendynamik d Bande entfalten; bei 2 Personen Gleichwertigkeit d Meinugen, bei 3 Personen kann der einzelne Wille durch Bandenwillen überlagert werden
Streit 1 d Bandenproblematik
Tags: Bande, Meinungsstreit
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fehlender Absatzerfolg - verdeckter Ermittler
BGH modifiziert hier die Erfolgstendenztheorie;
ein Absatz an den verdeckten Ermittler ist von Anfang an unmöglich
- Absatzhilfe war schon nicht geeignet um die Perpetuierung der Besitzentziehung herbeizuführen
- hL gleiches Ergebnis durch die Erfolgstheorie
gilt auch für V-Leute
Streitentscheidung nicht erforderlich
Versuchsstrafbarkeit ist zu prüfen
ein Absatz an den verdeckten Ermittler ist von Anfang an unmöglich
- Absatzhilfe war schon nicht geeignet um die Perpetuierung der Besitzentziehung herbeizuführen
- hL gleiches Ergebnis durch die Erfolgstheorie
gilt auch für V-Leute
Streitentscheidung nicht erforderlich
Versuchsstrafbarkeit ist zu prüfen
Tags: Hehlerei, Meinungsstreit
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unmittelbares körperliches Abstammen - Geldwechsel
Problem mit Unmittelbarkeitserfordernis
MM
- bei Geld ist nicht die körperliche Identität entscheidend sondern der Wertbetrag, verkörperter Wert (Wertsummengedanke)
- Ausnahme vom Prinzip d straflosen Ersatzhehlerei
hM BGH+Lit
körperliche Identität ist weiterhin entscheidend; Unmittelbarkeit muss gegeben sein;
- es gibt keine Werthehlerei/nur Sachhehlerei
Arg.: Wortlaut 259 = Sache =/ Wert
Bruch des Wortlauts verstößt gegen 103 GG
Reiner Geldwechsel ist wieder Ersatzhehlerei
MM
- bei Geld ist nicht die körperliche Identität entscheidend sondern der Wertbetrag, verkörperter Wert (Wertsummengedanke)
- Ausnahme vom Prinzip d straflosen Ersatzhehlerei
hM BGH+Lit
körperliche Identität ist weiterhin entscheidend; Unmittelbarkeit muss gegeben sein;
- es gibt keine Werthehlerei/nur Sachhehlerei
Arg.: Wortlaut 259 = Sache =/ Wert
Bruch des Wortlauts verstößt gegen 103 GG
Reiner Geldwechsel ist wieder Ersatzhehlerei
Tags: Hehlerei, Meinungsstreit
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Zweitzueignung durch den gleichen Täter
wiederholte (erneute) Zueignung durch den gleichen Täter der die Sache bereits durch eine vorherige rechtswidrige Tat zugeeignet hat
Konkurrenzlösung (hL)
- 246 tritt im Rahmen der Konkurrenz hinter dem Delikt mit erstmaliger Zueignung zurück
Tatbestandslösung (L+Rspr)
- Definition des TB der Zueignung muss um erstmalig erweitert werden
- erneute Zueignung ist bereits tatbestandlich ausgeschlossen
Argumente für hM
- Zweitzueignung ist denklogisch nicht möglich, Täter hat Sache bereits zugeeignet
- Verjährung des Erstdelikts wird umgangen wenn der Konkurrenzlösung gefolgt wird
Konkurrenzlösung (hL)
- 246 tritt im Rahmen der Konkurrenz hinter dem Delikt mit erstmaliger Zueignung zurück
Tatbestandslösung (L+Rspr)
- Definition des TB der Zueignung muss um erstmalig erweitert werden
- erneute Zueignung ist bereits tatbestandlich ausgeschlossen
Argumente für hM
- Zweitzueignung ist denklogisch nicht möglich, Täter hat Sache bereits zugeeignet
- Verjährung des Erstdelikts wird umgangen wenn der Konkurrenzlösung gefolgt wird
Tags: Meinungsstreit, Unterschlagung
Quelle:
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (237)
Abgrenzung (20)
Absatzhilfe (2)
Absicht (2)
Anstiftung (16)
AT (20)
Aussage (3)
Aussagedelikte (1)
Bande (5)
Begünstigung (2)
Betrug (14)
Brandstiftung (6)
Definition (24)
Diebstahl (19)
Einbruch (1)
Einverständnis (3)
Erpressung (8)
Fahrlässigkeit (2)
Grundregeln (1)
Hehlerei (13)
Irrtum (14)
Meinungsstreit (17)
Mittäterschaft (8)
Notstand (2)
Notwehr (2)
Qualifikation (3)
Raub (9)
Rechtfertigung (2)
Rechtsprechung (4)
Rechtssprechung (1)
Rücktritt (11)
Scheinwaffe (1)
Schemata (7)
Schuld (2)
StPO (16)
Tatbestand (6)
Theorien (23)
TuT (8)
Unterlassung (1)
Unterschlagung (6)
Urkunde (12)
Verkehr (6)
Versuch (9)
Vorsatz (9)