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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Vorlage der Kopie einer gefälschten/verfälschten Urkunde
BGH
- Vorlage der Kopie ist essentiell dasselbe wie das Gebrauchen der ge-/verfälschten Urkunde im Original = 267 3. Alt. (+)

hL
- 267 schützt den Beweisverkehr mit Urkunden
- im Rechtsverkehr muss sich niemand mit Kopien zufriedenstellen
- der Partner dem eine Kopie vorgelegt wurde ist weniger schutzwürdig = 267 3. Alt (-)
Tags: Meinungsstreit, Urkunde
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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