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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Versuchsbeginn f mittelbare Täterschaft
(MM) Gesamtlösung
erst wenn Tatmittler unmittelbar ansetzt
- es kann nicht sein dass Hintermann vor Vordermann zu der Tat unmittelbar ansetzen kann
- Hintermann/Tatmittler begehen nicht gemeinschaftlich die Tat

(MM) Einzellösung
Versuchsbegrinn liegt mit Beginn d Einwirkung vor
- Beginn ist abh v Verhalten d mitt Täters
+ P übermäßige Vorverlagerung d Versuchsbeginns, zu d Zt besteht keine konkrete Rechtsgutgefährdung

(hM) modifizierte Einzellösung
- Versuchsbeginn wenn RG konkret gefährdet ist oder Hintermann das Geschehen nicht mehr in der Hand hat
+ wenn Hintermann Kontrolle behält kann er den Zeitpunkt d RG Gefährdung selbst bestimmen
Tags: mittelbare Täterschaft, Versuch
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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