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Zurechnungsregeln im Dreiecksbetrug
rechtliche Befugnis im Namen des Geschädigten Verfügungen zu tätigen
+ nicht anwendbar bei bewusster Überschreitung der Verfügungsbefugnis
+ Haushälter haben keine Befugnis
Fälle von rein tatsächlicher Möglichkeit
- Getäuschter hatte die rein tatsächliche Möglichkeit Verfügungen über Sachen des Geschädigten zu tätigen
+ MM(Befugnistheorie): Dreiecksbetrug nur möglich soweit Getäuschter auch befugt war zu verfügen
+ hM+Rspr (Lagertheorie): Geschädigter muss sich die Verfügung des Getäuschten zurechnen lassen soweit;
1. Näheverhältnis zwischen den Beiden
2. Näheverhältnis zur konkreten Sache (Obhutsbeziehung)
3. Getäuschte im Lager der Geschädigten und in dessem Tätigkeitsbereich
+ nicht anwendbar bei bewusster Überschreitung der Verfügungsbefugnis
+ Haushälter haben keine Befugnis
Fälle von rein tatsächlicher Möglichkeit
- Getäuschter hatte die rein tatsächliche Möglichkeit Verfügungen über Sachen des Geschädigten zu tätigen
+ MM(Befugnistheorie): Dreiecksbetrug nur möglich soweit Getäuschter auch befugt war zu verfügen
+ hM+Rspr (Lagertheorie): Geschädigter muss sich die Verfügung des Getäuschten zurechnen lassen soweit;
1. Näheverhältnis zwischen den Beiden
2. Näheverhältnis zur konkreten Sache (Obhutsbeziehung)
3. Getäuschte im Lager der Geschädigten und in dessem Tätigkeitsbereich
Tags: Betrug
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