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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Auswirkungen von Willensmängel auf die Echtheit der Urkunde
vis absoluta - unechte Urkunde (Geistigkeitstheorie)

Drohung
MM = unechte Urkunde
hM = echte Urkunde; Genötigter ist Aussteller
- Arg. hM = Zweck des 123 BGB

Täuschung = echte Urkunde
Arg. Zweck des 123 BGB
- Ausnahme soweit es am Erklärungsbewusstsein mangelt

Bei Drohung/Täuschung ist eine Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft zu prüfen
Tags: Urkunde
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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