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hinreichender Tatverdacht (StPO)
- Fortführung des Anfangsverdachtes; Verdichtung zur Wahrscheinlichkeit dass Verdächtigter Täter/Teilnehmer einer Straftat ist und dafür verurteilt wird
- notwendig für die Klageerhebung (§ 170 iVm § 203 StPO)
- Gericht geht bei der Eröffnung von Schuld aus, Im Verfahren wird Plausibilität der Anklage geprüft
- notwendig für die Klageerhebung (§ 170 iVm § 203 StPO)
- Gericht geht bei der Eröffnung von Schuld aus, Im Verfahren wird Plausibilität der Anklage geprüft
Tags: StPO
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