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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Aufstiftung
P Aufstiftung zur Qualifikation aber Vorsatz f GrundTB besteht bereits beim Täter

MM
Anstifter der Quali haftet nicht f GrundTB
- es wird kein neuer Entschluss hervorgerrufen sondern nur um die Quali erweitert

hM
auch der Aufstifter haftet vollumfnglich f d GrundTB
- Haupttäter war kein omnimodo factus bzgl der ganzen Tat
- entscheidend ist die Haupttat als Ganzes
- Quali hat einen höheren Unrechtsgehalt als nur der GrundTB
Tags: Anstiftung
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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