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Aufbau ETB in Prüfung
in der Schuld III oder Irrtum über Rewi IIa (Kühl)
Irrtum ansprechen
- Unrechtsbewusstsein fehlt bei ETB Irrtum
- "wenn Täter irrig Umstände für gegeben hält bei deren wirklichen Vorliegen der RF-Grund gegeben wäre"
1. Stufe: Vorliegen eines ETB Irrtum
> 1. Stufe: Vorliegen des RF-Grundes wenn Irrtum real wäre (inzident prüfen)
>komplette Prüfung v Notwehr/-stand anhand der Tätervorstellung
> wenn bei Vorliegen des Irrtums RF dann ETB (+)
2. Stufe: Folge des ETB Irrtum
> Vorsatztheorie; fehlendes Unrechtsbewusstsein lässt Vorsatz ausfallen; Anwendung v § 16 ETB = TB
> Schuldtheorie; fehlendes Unrechtsbewusstsein lässt Schuld entfallen; vgl. § 17;
>> strenge; ETB und Erlaubnisirrtum über Rewi = Anwendung v § 17; Unvermeidbarkeit d Irrtums = Schuld (-); Vermeidbarkeit = Schuld (+) aber § 49
>>> Vermeidbarkeit = besonnener & gewissenhafter Mensch in der gleichen Situation wie der Täter bei gehöriger Gewissensanspannung unvermeidbar ist; Vermeidbar wenn Täter bei Einsart aller Erkenntniskräfte & sittlich-sozialen Irrtum erkeannt hätte; Erkundungen sind bei zeitlicher Mglk einzuholen
>> eingeschränkte; Jeder Irrtum über ReWi = § 17 ausser ETB dann über § 16
>>>SachirrtumETB = § 16;RechtsirrtumETB = § 17
>>> vorsatzverneinende eingeschränkte Variante; Vergleichbarkeit v ETB-TB Irrtum; § 16 analog = Vorsatz (-); Irrtümer wirken zugunsten d Täters und sind Sachirrtümer
>>>rechtsfolgenverweisende Var d eingeschränkten; § 16 analog; aber nur Rechtsfolge (Strafbarkeit d Vorsatzdel) wird durchgesetzt; Vorsatzschuld entfällt;
Theoriendiskussion überflüssig wenn Irrtum unvermeidbar ist
- Strafbarkeit entfällt nach allen Theorien
vermeidbarer Irrtum
- strenge Schuldtheorie = StR (+)
+ Theoriendiskussion zw streng-eingeschränkte
+ strenge ablehnen
>Argumente; Keine Unterscheidung zwischen Sach- & Rechtsirrtümern; TB Irrtum geht nach § 16 unstreitig, somit kann ähnlicher ETB Irrtum nicht über § 17 gelöst werden; alle anderen Var verneinen d Vorsatz
Irrtum ansprechen
- Unrechtsbewusstsein fehlt bei ETB Irrtum
- "wenn Täter irrig Umstände für gegeben hält bei deren wirklichen Vorliegen der RF-Grund gegeben wäre"
1. Stufe: Vorliegen eines ETB Irrtum
> 1. Stufe: Vorliegen des RF-Grundes wenn Irrtum real wäre (inzident prüfen)
>komplette Prüfung v Notwehr/-stand anhand der Tätervorstellung
> wenn bei Vorliegen des Irrtums RF dann ETB (+)
2. Stufe: Folge des ETB Irrtum
> Vorsatztheorie; fehlendes Unrechtsbewusstsein lässt Vorsatz ausfallen; Anwendung v § 16 ETB = TB
> Schuldtheorie; fehlendes Unrechtsbewusstsein lässt Schuld entfallen; vgl. § 17;
>> strenge; ETB und Erlaubnisirrtum über Rewi = Anwendung v § 17; Unvermeidbarkeit d Irrtums = Schuld (-); Vermeidbarkeit = Schuld (+) aber § 49
>>> Vermeidbarkeit = besonnener & gewissenhafter Mensch in der gleichen Situation wie der Täter bei gehöriger Gewissensanspannung unvermeidbar ist; Vermeidbar wenn Täter bei Einsart aller Erkenntniskräfte & sittlich-sozialen Irrtum erkeannt hätte; Erkundungen sind bei zeitlicher Mglk einzuholen
>> eingeschränkte; Jeder Irrtum über ReWi = § 17 ausser ETB dann über § 16
>>>SachirrtumETB = § 16;RechtsirrtumETB = § 17
>>> vorsatzverneinende eingeschränkte Variante; Vergleichbarkeit v ETB-TB Irrtum; § 16 analog = Vorsatz (-); Irrtümer wirken zugunsten d Täters und sind Sachirrtümer
>>>rechtsfolgenverweisende Var d eingeschränkten; § 16 analog; aber nur Rechtsfolge (Strafbarkeit d Vorsatzdel) wird durchgesetzt; Vorsatzschuld entfällt;
Theoriendiskussion überflüssig wenn Irrtum unvermeidbar ist
- Strafbarkeit entfällt nach allen Theorien
vermeidbarer Irrtum
- strenge Schuldtheorie = StR (+)
+ Theoriendiskussion zw streng-eingeschränkte
+ strenge ablehnen
>Argumente; Keine Unterscheidung zwischen Sach- & Rechtsirrtümern; TB Irrtum geht nach § 16 unstreitig, somit kann ähnlicher ETB Irrtum nicht über § 17 gelöst werden; alle anderen Var verneinen d Vorsatz