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Definition Mittäterschaft
25 II
Def. RG: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer
- gemeinsame Tatbegehung aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses
+ gemeinsamer Tatentschluss = Vereinbarung zwischen den Tatbeteiligten
+ gemeinsame Tatbegehung = bei arbeitsteiliger Leistung der Beteiligten ist es indiziert
Def. RG: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer
- gemeinsame Tatbegehung aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses
+ gemeinsamer Tatentschluss = Vereinbarung zwischen den Tatbeteiligten
+ gemeinsame Tatbegehung = bei arbeitsteiliger Leistung der Beteiligten ist es indiziert
Tags: AT, Mittäterschaft
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