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Akzessorietätsdurchbrechung iSd § 28 II
- wenn vom Gesetz besondere persönliche Mermkale auch von Teilnehmern gefordert werden kann die Akzessorietät durchbrochen werden
- die Durchbrechung wird nach Feststellung der allg. Akzessorietät geprüft in eigenem Prüfungspunkt

- Akzessorietätsdurchbrechung gilt nur für besondere pers Merkmale = besonderes pers Verhalten (§ 14 I Nr. 3)
+ solche die täterbezogen sind, die den Täter selbst, seine Gesinnung, Persönlichkeit, oder Tatmotivation beschreiben =/ tatbezogene (=wie und was) (BGH)

§ 28 II gilt für Merkmale die Strafen schärfen/mildern/ausschliessen nicht für strafbarkeitsbegründenden Merkmale
(hier Streit ob Merkmale aus Mord Strafbarkeit begründen; BGH, oder verschärfung von 212 sind (Lehre))

Tags: Anstiftung
Quelle:
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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