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Tathandlungen iSd § 274
Durch die Tathandlung muss die Beweisführungsfunktion der Urkunde beeinträchtigt werden
Vernichten
Beweisführungsfunktion der Urkunde wird komplett beseitigt
Beschädigung
Beweisführungsfunktion wird gemindert
Beschädigen ist nicht der gleiche Begriff wie in 303
Substanzbeschädigung muss nicht unbedingt die Beweisführungsfunktion der Urkunde beeinträchtigen
Unterdrückung
Wenn dem Berechtigten der Urkunde die Benutzung der Urkunde durch Verstecken oder Vorenthalten verhindert wird
Vernichten
Beweisführungsfunktion der Urkunde wird komplett beseitigt
Beschädigung
Beweisführungsfunktion wird gemindert
Beschädigen ist nicht der gleiche Begriff wie in 303
Substanzbeschädigung muss nicht unbedingt die Beweisführungsfunktion der Urkunde beeinträchtigen
Unterdrückung
Wenn dem Berechtigten der Urkunde die Benutzung der Urkunde durch Verstecken oder Vorenthalten verhindert wird