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Kraftomnibus (KOM)
Unter einem KOM versteht man Kfz mit mindestens vier Rädern, die zur Beförderung von Perso-nen ausgelegt und gebaut sind, mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
(Legaldefinition § 2 Nr. 12 FZV)
(Legaldefinition § 2 Nr. 12 FZV)
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Quelle: VS 3 Skript 1
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