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Alle Oberthemen / Jura / Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisrecht (44 Karten)

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Abschleppen
Ist das Verbringen eines betriebsunfähigen oder zumindest in seiner Betriebssicherheit beeinträchtigten Fahrzeug zu einem möglichst nahe gelegenen Bestimmungsort

(alte Regelung nach der StVZO)
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Anhänger
Zum Anhängen an ein Kfz bestimmte und geeignete Fahrzeuge

(Legaldefinition des § 2 Nr. 2 FZV)
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Anschleppen
Ist eine besondere Art des Abschleppens, wobei der nicht anspringende Motor die Betriebsunfähigkeit verursacht hat;

das Ziehen des Kfz dem Zweck dient, dieses wieder betriebsfähig zu machen;

aus diesem Grund ist das angehängte Kfz rechtlich bereits als solches in Betrieb (es wird geführt);

Zulassung und Fahrerlaubnis erforderlich

(alte Regelung nach der StVZO)
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Auflagen
... nach § 6 (2) Satz 3 FeV ; § 23/46 (2) FeV oder § 48a FeV

werden vom Kfz-Führer bestimmte Verhaltensweisen verlangt, die er beim Führen eines Kfz beachten muss

(z.B. Stufenregelung, Brille tragen, nur bei Tageslicht oder höchstens 80 km/h fahren, nur mit Begleitperson fahren)

Die nach §§ 23/46 FeV zu beachtenden Verhaltensweisen werden im "Kartenführerschein" durch Schlüsselzahlen im Feld 12 verdeutlicht.
Die Schlüsselzahlen sind in der Anlage 9 zu § 25 (2) FeV beschrieben.
Nichtbeachten ist eine Owi.

Auflagen sind Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes. Sie stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar (§26 (2) Nr.4 VwVfG) mit der Folge, dass die Zuwiderhandlung gegen  die Auflagen den "Rest-Verwaltungsakt" nicht angreift
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Quelle: VS 3 Skript 1
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Bauart bestimmte Höchstgeschwimdigkeit (BbH)
... ist Geschwindigkeit, die von einem Kfz nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann

(Legaldefinition des § 30 a (1) StVZO)
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Begleitetes Fahren
Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B/BE ab 17 Jahre

(Voraussetzungen siehe § 48a FeV)
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Beschränkung
Sind Forderungen, die sich an den technischen Zustand des Kraftfahrzeuges richten (gegenständliche Beschränkung).
Die Beschränkung ist eine Bedingung, die für das Zustandekommen oder die Gültigkeit des Verwaltungsaktes Fahrerlaubnis Voraussetzung ist. Sie ist integrierter Bestandteil des Verwaltungsaktes.
Nichtbeachten ist Fahren ohne Fahrerlaubnis. Beschränkungen sind Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes ( § 36 (2) Nr. 2 VwVfG)
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Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis ist der rechtstechnische Ausdruck für die behördlich erteilte Ermächtigung zum Führen von Kfz.
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Fahrerlaubnispflicht
(§ 2 StVG i.V.m. § 4 FeV)
Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ein Kfz führen will, benötigt eine FE der zuständigen Behörde.
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Fahrgast
Ist die Person, die sich zum Zwecke der Ortsveränderung und nicht aus betrieblichen Gründen

(d.h., lenkt das Fahrzeug nicht, nicht zur Ablösung des Fahrers oder zur Beachtung oder Beaufsichtigung des Fahrzeug und der Ladung mitfährt)

im Fahrzeug befindet
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Fahrrad mit Hilfsmotor FmH
Krafträder (= Zweiräder; auch mit Beiwagen) mit
einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der
Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädernaufweisen

(Legaldefinitionen § 6 FeV)
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Fahrverbot
Verbor für die Dauer von 1 bis 3 Monaten, Kraftfahrzeuge zu führen, als Nebenfolge eines Bußgelde- oder Strafverfahrens; der Betroffene bleibt im Besitz seiner Fahrerlaubnis

(siehe dazu §§ 25 StVG, 44 StGB)
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Fahrzeug (Fzg)
Kfz und ihre Anhänger
(Legaldefinition aus § 2 Nr.3 FZV)

Jedes Landfahrgerät, das der Fortbewegung auf dem Boden dient, außer den in § 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmitteln.
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Fahrzeugführer
Wer selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskraft, unter Ausnutzung der Schwerkraft auf einer Gefällstrecke oder unter Ausnutzung des vorhanden Schwunges ein Fahrzeug in Bewegung setzt oder hält, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fortbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet ; dabei muss Wille zum Führen vorhanden sein (wichtig zur Beurteilung des Soziusfahrers)
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Fahrzeugkombination
Kfz mit Anhänger
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Flurförderzeuge
Sind nach einschlägigen Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften
der Industrie Fördermittel, die nach ihrer Bauart dadurch gekennzeichnet sind, dass sie mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar, zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind. Bei Flurförderzeugen handelt es sich um Drei- oder Vierradfahrzeuge mit Hand- oder Motorbetrieb; Antrieb durch Elektro-, Diesel- oder Ottomotor. Flurfördermittel gibt es für Fahrerbegleitung oder mit Fahrerstand oder –sitz, mittels Kabel und / oder als Schaltsteuerung von Flur aus. Damit ist klargestellt, dass auch Geh-Hubwagen mit Motorbetrieb Flurförderzeuge darstellen

(= Mitgänger – Flurförderzeuge).
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Fortbewegungsmittel (besondere)
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorisierte Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge i. S. d. StVO;
dazu zählen auch InlineSkates, Skateboards, Kickboards und Rollschuhe

(§ 24 I StVO; § 16 StVZO)
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Führerschein
Der Führerschein ist als öffentliche Urkunde das amtliche Dokument (i.S.d. § 415 ZPO), das die Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt
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Giga-Liner
Lkw mit Anhänger bis zu einer Länge von 25,25 m und einer zulässigen Zuladung von 44 t
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Kleinfraftrad (KKR)
Kleinkrafträder KKR, auch Mokick genannt, sind Krafträder
(= Zweiräder; auch mit Beiwagen)
mit einer BbH von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 ccm

(Legaldefinitionen § 6 FeV; § 2 Nr. 11 a FZV)

Dreirädrige Kleinkrafträder sind dreirädrige Kfz mit einer BbH von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hub-raum von nicht mehr als 50 ccm

(Legaldefinition § 2 Nr. 11 b FZV)
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Kraftfahrzeug (Kfz)
(§ 1 Abs. 2 StVG)
Kfz ist ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird ohne an Schienen gebunden zu sein. – Nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden

(Legaldefinition § 2 Nr.1 FZV).
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Kraftomnibus (KOM)
Unter einem KOM versteht man Kfz mit mindestens vier Rädern, die zur Beförderung von Perso-nen ausgelegt und gebaut sind, mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

(Legaldefinition § 2 Nr. 12 FZV)
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Kraftrad
Zweirädrige Kfz, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h

(Legaldefinition § 2 Nr. 9 FZV)
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Krankenfahrstuhl
einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kfz mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, einer zGM von nicht mehr als 500 kg, einer bbH von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm

(Legaldefinition § 2 Nr. 13 FZV)
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Lastkraftwagen (Lkw)
Unter einem Lkw versteht man einen Kraftwagen, der unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Räder nach Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung bestimmt ist
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Leichtkraftrad (LKR)
… sind Krafträder (= Zweiräder; auch mit Beiwagen) mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, 26 – 28 Zoll Räder

(Legaldefinitionen § 6 I FeV);

als technische Vo-raussetzung i. S. d. FZV haben sie mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm (§ 2 Nr. 10 FZV).
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Leichtmofa
Kfz, das einerseits die Merkmale eines Fahrrades, andererseits diejenigen eines Mofas (= einspurig, einsitzig) aufweist; die wesentlichen technischen Merkmale sind: Leermasse max. 30 kg, Hubraum max. 30 ccm Leistung max. 0,5 kW und BbH max. 20 km/h ( § 1 Leichtmofa-AusnahmeVO); Führer muss keinen Helm tragen, aber Versicherungspflicht
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Land- oder Forstwirtschaft (Lof)
Ein Kfz, insbesondere Zugmaschine, ist nur dann für lof – Zwecke Bauart bestimmt, wenn es technisch erkennbar für den besonderen lof – Zweck ausgerüstet ist. Das können Vorrichtungen sein, die zusätzlich zur Zugmaschine besondere lof – Arbeitsfunktionen ermöglichen, z. B.: Anbaumöglichkeit für Frontlader und Arbeitsgeräte, Seilwinden, Hydraulikheber, Zapfwellen; die Kriterien für die Beschreibung der lof - Zwecke sind im wesentlichen den Bestimmungen über die land- und fortswirtschaftlichen Berufsgenossenschaften entnommen worden; was unter lof - Zweck zu verstehen ist, ist in § 6 V FeV abschließend geregelt (siehe dort).
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Mofa
Sind einspurige, einsitzige FmH – auch mit Tretkurbel – oder KKR , wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt

(Legaldefinition des § 4 I Satz 2 Nr. 1 FeV).
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Oldtimer
Fahrzeuge, die vor 30 Jahren oder eher erstmals in Verkehr gekommen sind und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden

(§ 2 Nr. 22 FZV).
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Öffentlicher Verkehrsraum (ÖVR)
Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
(= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum);

zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist (= tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum) und auch tatsächlich genutzt wird.
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Personenkraftwagen (Pkw)
… sind Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz.
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Prüfbescheinigung
Nachweis der Fahrberechtigung für das begleitete Fahren ab 17 Jahre (s. dazu § 48 a FeV) bzw. der Berechtigung zum Führen eines Mofa (s. dazu § 5 FeV)
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Quads
Sind kraftradähnliche Vierradfahrzeuge, also offene Kft mit zweispuriger Vorder- und Hinterachse
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Sattelkraftfahrzeug
Sind Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine und einem Anhänger. Beide Komponenten müssen getrennt voneinander zugelassen sein
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Sattelzugmaschinen
Zugmaschinen für Sattelanhänger
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Sattelanhänger
Anhänger, die so mit einem Kfz verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung vom Zugfahrzeug getragen wird (§ 2 Nr. 19 FZV).
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Schleppen
Ist das Betreiben eines Fahrzeugs mit den baulichen Merkmalen eines Kfz hinter einem Kfz als Anhänger, wobei entweder das mitgeführte Fahr-zeug betriebsfähig ist oder über den Rahmen des Notbehelfs hinaus mitgeführt wird (vgl. § 33 StVZO).
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Selbstfahrende Arbeitsmaschine (SAM)
SAM sind Kfz, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmt und geeignet sind (§ 2 Nr. 17 FZV)
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Stapler
Kfz, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind

(Legaldefinition § 2 Nr. 18 FZV)
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Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Vierrädrige Kfz mit einer Leermasse bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bbH von bis zu 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von bis zu 50 cm³, bzw. einer maximalen Nennleistung von bis zu 4 kW für andere Motortypen

(§ 2 Nr. 12 FZV)
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Wohnmobile
Sind Kfz mit Einrichtungen für Wohnzwecke; der Wohnteil muss mit seinen Einrichtungen dazu geeignet sein, einer oder mehreren Personen einen Wohnaufenthalt zu ermöglichen; statt des Begriffs Wohnmobil werden von den Fahrzeugherstellern auch andere Bezeichnungen verwendet, wie: Motorcaravan, Campingbus, Reisemobil u. a.; sie werden im Fahrzeugschein als SonderKfz Wohnmobil ausgewiesen
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Zugmaschinen (ZM)
Kfz die überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind

(§ 2 Nr. 14 FZV)
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Zugmaschinen (einachsig)
Sind Kfz, die die Gebrauchsmerkmale von Zugmaschinen aufweisen; die in der Land- und Forstwirtschaft gebräuchlichen einachsigen Universalgeräte, die sowohl dazu bestimmt sind, Anhänger ( Sitzkarren, Arbeitsgeräte, lof – Anhänger zur G-terbeförderung ) zu ziehen, wie auch den Anbau von Arbeitsgeräten wie z. B. Mähbalken, Eggen, Pflüge, Kartoffelroder zu ermöglichen, gelten als Zugmaschinen, denn sie sind nicht ausschließlich zur Leistung von Arbeit bestimmt
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Autor: Cini
Oberthema: Jura
Thema: Fahrerlaubnisrecht
Veröffentlicht: 06.05.2010
 
Schlagwörter Karten:
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