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Fahrverbot
Verbor für die Dauer von 1 bis 3 Monaten, Kraftfahrzeuge zu führen, als Nebenfolge eines Bußgelde- oder Strafverfahrens; der Betroffene bleibt im Besitz seiner Fahrerlaubnis
(siehe dazu §§ 25 StVG, 44 StGB)
(siehe dazu §§ 25 StVG, 44 StGB)
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Quelle: VS 3 Skript 1
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