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Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Vierrädrige Kfz mit einer Leermasse bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bbH von bis zu 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von bis zu 50 cm³, bzw. einer maximalen Nennleistung von bis zu 4 kW für andere Motortypen
(§ 2 Nr. 12 FZV)
(§ 2 Nr. 12 FZV)
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Quelle: VS 3 Skript 1
Quelle: VS 3 Skript 1