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Leichtkraftrad (LKR)
… sind Krafträder (= Zweiräder; auch mit Beiwagen) mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, 26 – 28 Zoll Räder
(Legaldefinitionen § 6 I FeV);
als technische Vo-raussetzung i. S. d. FZV haben sie mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm (§ 2 Nr. 10 FZV).
(Legaldefinitionen § 6 I FeV);
als technische Vo-raussetzung i. S. d. FZV haben sie mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm (§ 2 Nr. 10 FZV).
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Quelle: VS 3 Skript 1
Quelle: VS 3 Skript 1