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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8e). Verletzung der Aufklärungspflicht - Wann ist die Aufklärungsrüge zulässig?
8e). Verletzung der Aufklärungspflicht - Wann ist die Aufklärungsrüge zulässig?
Die Aufklärungsrüge ist zulässig erhoben, wenn
In Einzelfällen kann es darüber hinaus erforderlich sein, auf die Konnexität im Sinne eines verbindenden Zusammenhangs zwischen Beweismittel und Beweistatsache (zB durch Angabe, warum der nicht vernommene Zeuge in der Lage wäre, Angaben zur nicht aufgeklärten Beweistatsache machen zu können) einzugehen.
- ein bestimmtes Beweismittel,
- eine konkrete Beweistatsache und
- das zu erwartende Beweisergebnis benannt werden. Ferner ist
- die Darlegung der Umstände und Vorgänge erforderlich, die das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen. Schließlich ist
- anzugeben, dass sich die nicht aufgeklärten Tatsachen zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten (zum Beispiel im Falle Ihres Erwiesenseins [möglicherweise] der Schuldvorwurf widerlegt oder in relevanter Weise modifiziert worden wäre).
In Einzelfällen kann es darüber hinaus erforderlich sein, auf die Konnexität im Sinne eines verbindenden Zusammenhangs zwischen Beweismittel und Beweistatsache (zB durch Angabe, warum der nicht vernommene Zeuge in der Lage wäre, Angaben zur nicht aufgeklärten Beweistatsache machen zu können) einzugehen.