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Formulierungsbeispiele Tatmehrheit / Tateinheit
Für die Darstellung von Tateinheit sollen die Formulierungen »in Tateinheit mit« und anschließend »und mit« und für die Darstellung von Tatmehrheit die Worte »und« bzw. »sowie« oder »wegen ... und wegen« verwendet werden.
»... strafbar als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr...«
Tatmodalitäten, die nach der Gesetzesfassung kein eigenes Unrecht beinhalten oder nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind, werden nicht aufgenommen. Demzufolge bleiben weg: gemeinschaftlich, Allein- oder Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, in verminderter Schuldfähigkeit begangen. Das gilt entsprechend auch für die Strafzumessungsvorschriften, insbesondere für Regelbeispiele sowie die minder schweren und besonders schweren Fälle. Allerdings werden in der Praxis häufig die Mittäterschaft und die Regelbeispiele bei den besonders schweren Fällen zum Ausdruck gebracht.
»... strafbar als ein in Mittäterschaft begangener Diebstahl in einem besonders schweren Fall ...«.
Demgegenüber muss bei der rechtlichen Bezeichnung der Delikte aufgenommen werden, wenn die Tat nur versucht wurde, Anstiftung oder Beihilfe in Betracht kommt oder eine Qualifikationsvorschrift verwirklicht wurde.
»... strafbar als versuchter Diebstahl ...«
»... strafbar als Anstiftung zum Betrug ...«
»... strafbar als Beihilfe zur Urkundenfälschung ...«
»... strafbar als Diebstahl mit Waffen ...«
»... strafbar als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr...«
Tatmodalitäten, die nach der Gesetzesfassung kein eigenes Unrecht beinhalten oder nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind, werden nicht aufgenommen. Demzufolge bleiben weg: gemeinschaftlich, Allein- oder Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, in verminderter Schuldfähigkeit begangen. Das gilt entsprechend auch für die Strafzumessungsvorschriften, insbesondere für Regelbeispiele sowie die minder schweren und besonders schweren Fälle. Allerdings werden in der Praxis häufig die Mittäterschaft und die Regelbeispiele bei den besonders schweren Fällen zum Ausdruck gebracht.
»... strafbar als ein in Mittäterschaft begangener Diebstahl in einem besonders schweren Fall ...«.
Demgegenüber muss bei der rechtlichen Bezeichnung der Delikte aufgenommen werden, wenn die Tat nur versucht wurde, Anstiftung oder Beihilfe in Betracht kommt oder eine Qualifikationsvorschrift verwirklicht wurde.
»... strafbar als versuchter Diebstahl ...«
»... strafbar als Anstiftung zum Betrug ...«
»... strafbar als Beihilfe zur Urkundenfälschung ...«
»... strafbar als Diebstahl mit Waffen ...«