Welche drei Gründe können dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO einstellt?
Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO kann erfolgen, weil
- aus tatsächlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht besteht,
- aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht besteht,
- endgültige Verfahrenshindernisse vorliegen.
Kann das Verfahren nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO wieder aufgegriffen werden?
Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO besitzt keine Rechtskraftwirkung, weil es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. umgekehrt § 174 II StPO). Daher kann das Verfahren weiter betrieben werden, wenn sachliche Gründe dafür gegeben sind.
Was bedeutet "Opportunitätsprinzip"?
Das Opportunitätsprinzip ist eine Ausnahme vom Anklagezwang (Legalitätsprinzip). Es stellt die Vorgehensweise in das Ermessen des Strafverfolgungsorgans. Weil es eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip darstellt, darf es nur in den gesetzlich geregelten Fällen der §§ 153 ff. StPO angewendet werden. Diese Regeln sollen der Verhältnismäßigkeit der prozessualen Mittel bei der Verfolgung von Straftaten minderer Bedeutung Rechnung tragen und dienen - aufs Ganze gesehen - der Prozessökonomie.
Welche Bedeutung haben Anklageerhebung und Anklageschrift?
Die Erhebung der öffentlichen Klage ist eine Bedingung für die gerichtliche Untersuchung (§ 151 StPO), also eine Prozessvoraussetzung für die nachfolgenden Abschnitte des Strafverfahrens. Die Anklageschrift ist eine Urkunde, die diese Prozessvoraussetzung beweist. Zugleich ist sie ein prozessvorbereitender Schriftsatz mit Informationen an das Gericht zur Erleichterung der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Schließlich gibt sie dem Angeschuldigten rechtliches Gehör zu dem Vorwurf, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in der Anklageschrift beschrieben ist und dessen Beweisgrund lagen dort genannt sind. Durch Kenntnis dieser Umstände soll der Angeschuldigte in die Lage versetzt werden, sich angemessen zu verteidigen, worauf er in einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren einen Anspruch hat.
Welche wesentlichen Bestandteile hat die Anklageschrift?
Die Anklageschrift nennt nach § 200 StPO (Nr. 110 ff. RiStBV) im Anklagesatz:
im Anschluss an den Anklagesatz:
- das Adressatgericht des Schriftsatzes,
- den Angeschuldigten als Prozesssubjekt mit den Personaldaten zu seiner Identifizierung,
- den Wortlaut der Strafnormen, die der Angeschuldigte verwirklicht haben soll, damit er seine Verteidigung darauf einrichten kann,
- soweit möglich unter Hervorhebung von Tatzeit und Tatort die Tatsachenbeschreibung der Tat im prozessualen Sinne, um diese Tat als Verfahrensgegenstand zu umgrenzen und die Verfahrensbeteiligten darüber zu informieren worauf sich die gerichtliche Untersuchung bezieht (BGHSt 40, 44 ff.),
- die angewendeten Strafnormen nach ihrer gesetzlichen Nummerierung, um den Angeschuldigten zu Verteidigungszwecken und die Prozeßbeteiligten zu Prüfungszwecken darüber zu informieren,
im Anschluss an den Anklagesatz:
- die Auflistung der Beweismittel (Nr. 111 RiStBV), zur Information des Angeschuldigten über die Beweislage und zur Unterstützung des Gerichts bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung, im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen soweit ein solches überhaupt geboten ist (s. §§ 200 II 2, 266 II 1 StPO, aber Nr. 112 RiStBV):
- schuld- und strafzumessungsrelevante Tatsachen aus dem Vorleben, der beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Angeschuldigten und gegebenenfalls seinen Vorstrafen,
- Details der Tatschilderung, soweit sie nicht schon im konkreten Anklagesatz dargestellt sind, insbesondere den Geschehensablauf, der zur Tat geführt hat und das Nachtatverhalten,
- die Beweiswürdigung, gegebenenfalls mit Äußerungen zur Einlassung des Angeschuldigten und deren Widerlegung,
- Rechtsausführungen nur soweit sie erforderlich sind,
- den Antrag auf Eröffnung der Hauptverhandlung vor einem bestimmten Gericht (gesetzlicher Richter) und Zulassung der Anklage,
- die Unterschrift des Anklageverfassers zur Autorisierung des Schriftsatzes mit Abgrenzung gegenüber einem Entwurf.
Welche Teile eines Verfahrens können von der Anklageerhebung durch Teileinstellung ausgenommen werden?
Nach dem Legalitätsprinzip kann bezüglich einer Tat im prozessualen Sinne Anklage erhoben, bezüglich einer anderen das Verfahren teilweise eingestellt werden (§ 170 I, II StPO). Maßgeblich für die Teileinstellung ist also das Vorliegen einer anderen Tat im prozessualen Sinn. Auch die Teileinstellung gem. § 154 StPO aufgrund des Opportunitätsprinzips bezieht sich auf eine weitere Tat im prozessualen Sinn. Nur nach § 154 a StPO können aufgrund des Opportunitätsprinzips Teile derselben Tat, einzelne materiellrechtliche Tatbestände im prozessualen Sinne oder einzelne materiellrechtliche Tatbestände von der Anklageerhebung abgetrennt werden.
Wie verhält sich die Tat im prozessualen Sinn zu Tateinheit oder Tatmehrheit im materiell rechtlichen Sinn?
Der prozessuale und der materiellrechtliche Tatbegriff sind voneinander zu unterscheiden. Was materiellrechtlich eine Tat ist (Tateinheit, Dauerdelikt, natürliche Handlungseinheit, fortgesetzte Handlung), stellt allerdings grundsätzlich auch eine Tat im prozessualen Sinne dar. Tatmehrheit im materiellen Recht bedeutet grundsätzlich auch eine Mehrheit von Taten im prozessualen Sinne, dies ist aber nicht zwingend (vgl. BGHSt 23, 141 ff.). Maßgeblich ist, ob die gesonderte Beurteilung der anderen Handlung bei natürlicher Betrachtungsweise als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs anzusehen wäre (BGHSt 13,21,26).
In welchen Stufen kann das Klageerzwingungsverfahren betrieben werden?
Das Klageerzwingungsverfahren zerfällt in die Vorschaltbeschwerde zum vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 I StPO und das gerichtliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 172 II StPO.
Was ist der Kardinalfehler bei einer Einstellung gem. § 170 II StPO?
Die Abschlussverfügung selbst enthält regelmäßig keine Ausführungen zum prozessualen Tatbegriff. Vielmehr ergibt sich aus der formalen Behandlung indirekt, wie der Bearbeiter die Frage der prozessualen Tat gelöst hat Ist die Frage der prozessualen Tatidentität zweifelhaft, empfiehlt es sich, am Ende des materiellrechtlichen Gutachtens nach der Erörterung der Konkurrenzen und der Prozessvoraussetzungen Ausführungen hierzu zu machen. Fehler bei der Behandlung des prozessualen Tatbegriffs wirken sich in der Bewertung der Klausur dann nicht besonders negativ aus, wenn die formelle Abschlussverfügung konsequent durchgeführt wird. Ein gravierender Fehler in der Klausur ist es aber, wenn nach Bejahung prozessualer Tatidentität eine Teileinstellung nach § 170 II 1 StPO wegen nicht angenommener Delikte erfolgt.
Wichtige Prozessvoraussetzungen
- Strafantrag bei den Antragsdelikten
- keine Verjährung
- kein Strafklageverbrauch sowie
- kein Beweisverwertungsverbot
Unterscheidung Strafanzeige Strafantrag
Als Prozesserfordernis für die Verfolgung eines Antragsdelikts darf der Strafantrag nicht mit der Strafanzeige verwechselt werden. Im Gegensatz zum Strafantrag, den nur ein Antragsberechtigter stellen kann, vermag jeder Strafanzeige zu erstatten. Durch die Strafanzeige sollen die Strafverfolgungsorgane vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangen, § 158 I StPO. Da beide in einer Erklärung verbunden sein können, enthält eine auf ein Antragsdelikt bezogene »Strafanzeige« auch den erforderlichen Strafantrag, wenn bei einer Auslegung entsprechend § 133 BGB das Verlangen nach Strafverfolgung eindeutig zum Ausdruck kommt. Beispiel: »Hiermit erstatte ich Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und verlange entsprechend strenge Bestrafung.«
Strafklageverbrauch
Der Verbrauch der Strafklage ist die wichtigste Wirkung der materiellen Rechtskraft. Er tritt erst ein, wenn das Verfahren wegen der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, formell rechtskräftig ist. Die Sperrwirkung macht eine neue Strafverfolgung gegen denselben Täter wegen derselben Tat unzulässig, Art. 103 III GG.
Maßgeblich für die Bestimmung der sachlichen Reichweite des Strafklageverbrauchs ist somit die prozessuale Tatidentität. Der Strafklageverbrauch reicht so weit, wie die Sachentscheidung durch das Gericht auf Grund der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses in tatsächlicher, rechtlicher Hinsicht geboten war. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bewirken dagegen grundsätzlich keinen Strafklageverbrauch (Ausnahme: § 153 a I 5 StPO). Durch Einstellung des Verfahrens nach § 170 II l StPO tritt damit kein Strafklageverbrauch ein; das Ermittlungsverfahren kann vielmehr jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn Anlass dazu besteht.
Auch gerichtliche Einstellungsbeschlüsse, zB Strafklage ganz oder beschränkt verbrauchen. 153 II, 153 a II, 154 II StPO, können die Strafklage ganz oder beschränkt verbrauchen.
Maßgeblich für die Bestimmung der sachlichen Reichweite des Strafklageverbrauchs ist somit die prozessuale Tatidentität. Der Strafklageverbrauch reicht so weit, wie die Sachentscheidung durch das Gericht auf Grund der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses in tatsächlicher, rechtlicher Hinsicht geboten war. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bewirken dagegen grundsätzlich keinen Strafklageverbrauch (Ausnahme: § 153 a I 5 StPO). Durch Einstellung des Verfahrens nach § 170 II l StPO tritt damit kein Strafklageverbrauch ein; das Ermittlungsverfahren kann vielmehr jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn Anlass dazu besteht.
Auch gerichtliche Einstellungsbeschlüsse, zB Strafklage ganz oder beschränkt verbrauchen. 153 II, 153 a II, 154 II StPO, können die Strafklage ganz oder beschränkt verbrauchen.
Strafklageverbrauch gem. § 153 II StPO
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass eine gerichtliche Entscheidung nach § 153 II StPO zu einem beschränkten Strafklageverbrauch führt. Dies erfordert schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) ergebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Einer unbeschränkten Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens stünde auch die Regelung des § 153 II 4 StPO entgegen, die eine Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses vorsieht. Eine maßgebliche Schranke bildet aber die Regelung des § 153 a l 5 StPO. Wenn sogar für die Einstellung unter einer Auflage die spätere Verfolgung der Tat als Verbrechen noch möglich bleibt, können für die Einstellung nach §153 StPO, die dem Beschuldigten kein Opfer abverlangt, keine weiteren Anforderungen gehen. Im Übrigen sieht der BGH grundsätzlich keinen Anlass, bei gerichtlichen Einstellungsentscheidungen nach § 153 II StPO zusätzliche - über § 153 a I 5 StPO und die Wiederaufnahmevorschriften (§ 362 StPO) hinausgehende - Beschränkungen des Strafklageverbrauchs anzunehmen.
Kriminalistische List
Lösung (nach BGHSt 35, 328 ff., OLG Frankfurt StV 1998, 119 ff., ähnlich LG Freiburg StV 2004, 647 [648]): In dem Verhalten des Polizeibeamten lag eine Täuschung des Angeklagten iSv § 136 a I 1 StPO, die Ursache seines Geständnisses geworden ist. Diese Vorschrift, die nach § 163 a IV 2 StPO auch für Polizeibeamte gilt, schließt nicht jede List bei der Vernehmung aus, verbietet aber eine Lüge, durch die der Beschuldigte bewusst irregeführt und seine Aussagefreiheit beeinträchtigt wird. Ein Vernehmungsbeamter kann jedenfalls auch dann über Tatsachen täuschen, wenn er dem Beschuldigten gegenüber nur pauschal und ohne bestimmte Beweismittel vorzuspiegeln von einer Beweislage spricht, die ausreiche, ihn zu überführen, und daher eine Entlassung und einen späteren Freispruch ausschließe. Weiß der Vernehmende, dass auf Grund der bisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht, sondern allenfalls ein Anfangsverdacht gerechtfertigt ist, erklärt er aber dem vorläufig Festgenommenen trotzdem, die gegen ihn vorliegenden Beweise ließen ihm keine Chance, er könne seine Lage nur durch ein Geständnis verbessern, weil die ihm nachweisbare Tat dann milder beurteilt werden könne, so täuscht er ihn über die Beweis- und Verfahrenslage. Bei einer solchen Fallgestaltung ist die Behauptung, der Beschuldigte werde, auch wenn er nicht gestehe, auf jeden Fall verurteilt werden, nicht nur eine unrichtige Prognose über den künftigen Ausgang des Gerichtsverfahrens, sondern eine unzulässige Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Beschuldigten, um ihm die Überzeugung von einem so nicht vorliegenden Beweisergebnis und der Richtigkeit darauf gestützter falscher rechtlicher Schlussfolgerungen zu verschaffen.
Verfahrensverbindung
Sollen zwei oder mehrere getrennte Verfahren verbunden werden, ist zu verfügen:
Verfügung:
Verfügung:
- Die Verfahren 106 Js 57/12, 106 Js 197/12 und 106 Js 301/12 werden verbunden, das Verfahren 106 Js 57/12 führt
- ...
Verbindung von Verfahren gegen mehrere Beschuldigte
Verfügung:
- Die Verfahren 106 Js 57/12 und 197/12 gegen die Beschuldigten A und B werden zum Zweck gemeinsamer Anklage verbunden; das Verfahren 106 Js 57/12 führt.
- .......
Trennung von Verfahren
Bei Erhebung der Anklage ist vornehmlich in der Praxis - nicht in der Klausur - zu prüfen, ob bei einem einheitlich geführten Ermittlungsverfahren eine Trennung in mehrere Verfahren zu erfolgen hat. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1. Täter und Opfer einer Straftat sollten nie In einem Hauptverfahren verfolgt werden, wenn auch das Opfer straffällig geworden ist.
2. Eine Abtrennung eines Verfahrens gegen einen geständigen Täter von demjenigen gegen einen leugnenden oder schweigenden ist nur vordergründig sinnvoll. Zwar steht der Geständige dann als Zeuge zur Verfügung, er zieht sich aber meist auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zurück. Bei gemeinsamer Hauptverhandlung kann die Tat durch das Geständnis des Mitangeklagten ebenso bewiesen werden.
Soll ein Verfahren in mehrere aufgeteilt werden, so ist zu verfügen:
1. Täter und Opfer einer Straftat sollten nie In einem Hauptverfahren verfolgt werden, wenn auch das Opfer straffällig geworden ist.
2. Eine Abtrennung eines Verfahrens gegen einen geständigen Täter von demjenigen gegen einen leugnenden oder schweigenden ist nur vordergründig sinnvoll. Zwar steht der Geständige dann als Zeuge zur Verfügung, er zieht sich aber meist auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zurück. Bei gemeinsamer Hauptverhandlung kann die Tat durch das Geständnis des Mitangeklagten ebenso bewiesen werden.
Soll ein Verfahren in mehrere aufgeteilt werden, so ist zu verfügen:
- Die Verfahren gegen die Beschuldigten B und C werden vom Verfahren gegen den Beschuldigten A abgetrennt.
- Akten ablichten und neue - getrennte - Verfahrensakten für die Beschuldigten B und C anlegen.
- WV nach Erledigung von Ziffer 2.
Vermerk: Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage zu erheben, vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten, § 169 a StPO. Dieser Vermerk lautet:
»Die Ermittlungen sind abgeschlossen.«
Der Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen hat folgende Wirkungen:
»Die Ermittlungen sind abgeschlossen.«
Der Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen hat folgende Wirkungen:
- Dem Verteidiger kann die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke gem. § 147 I StPO nicht mehr versagt werden und
- das Gericht muss auf Antrag der Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten bestellen, § 141 III 3 StPO.
In dubio pro reo Stufenverhältnis
Der Grundsatz »in dubio pro reo« kommt auch dann zur Anwendung, wenn die mehreren möglichen Verhaltensweisen zueinander in einem Stufenverhältnis (Mehr oder Weniger) stehen. Eine Verurteilung kann nur nach dem milderen Gesetz erfolgen. Anerkannt ist ein solches Stufenverhältnis zwischen Vollendung und Versuch sowie zwischen qualifiziertem Tatbestand und Grundtatbestand. Umstritten ist dagegen, ob das erforderliche Stufenverhältnis auch dann gegeben ist, wenn sich die Tatbestände durch die verschiedene Intensität des Unrechtsgehalts unterscheiden. Von der Rechtsprechung wird ein derartiges normatives Stufenverhältnis anerkannt zwischen
- Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Täterschaft und Teilnahme sowie
- Anstiftung und Beihilfe.
Voraussetzungen für ungleichartige Wahlfeststellungen
- Trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten ist eine eindeutige Sachverhaltsfeststellung nicht möglich.
- Jede der in Frage kommenden Möglichkeiten führt zur Verwirklichung eines Strafgesetzes.
- Zwischen den verschiedenen Strafgesetzen besteht kein Stufenverhältnis.
- »Rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit« der verschiedenen Dellkte bzw. »Identität des Unrechtskerns«.
HAFT!
Bei den Angeschuldigten, die sich nicht auf freiem Fuß befinden oder wegen des angeklagten Sachverhalts eine Freiheitsentziehung erlitten haben, sind im Anschluss an die Personalien folgende Angaben erforderlich, Nr. 110 IV RiStBV:
»In dieser Sache vorläufig festgenommen am 15. 3. 2012 und in Untersuchungshaft seit dem 16. 3. 2012 auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. 3. 2012. Ablauf der Frist nach § 121 I StPO: 15. 9. 2012«
Beispiel 2: »In anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Würzburg bis zum 31. 10. 2011.«
- Art des Freiheltsentzuges
- Bisherige Dauer
- Verwahrungsort
- Richterliche Entscheidung, die den Freiheitsentzug anordnete
- Gegebenenfalls voraussichtliches Entlassungsdatum
- Haftprüfungstermine
»In dieser Sache vorläufig festgenommen am 15. 3. 2012 und in Untersuchungshaft seit dem 16. 3. 2012 auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. 3. 2012. Ablauf der Frist nach § 121 I StPO: 15. 9. 2012«
Beispiel 2: »In anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Würzburg bis zum 31. 10. 2011.«
Formulierungen konkreter Anklagesatz Vorsatz und Fahrlässigkeit
Auszugeben ist stets vom verletzten Straftatbestand. Alle (aber auch nur die) Tatsachen müssen aufgeführt werden, die den objektiven wie subjektiven Tatbestand erfüllen.
Vorsatz des Angeschuldigten kann wie folgt umschrieben werden:
»Der Angeschuldigte handelte in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände.«
oder
»Zu diesem Zeitpunkt war der Angeschuldigte nicht mehr fahrtüchtig, was er auch wusste.«
Bei Fahrlässigkeit kann formuliert werden:
»Der Angeschuldigte hätte bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass ...«
oder
» Zu diesem Zeitpunkt war der Angeschuldigte nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen, was er bei zumutbarer Anstrengung seiner Kräfte hätte bemerken können und müssen.«
Vorsatz des Angeschuldigten kann wie folgt umschrieben werden:
»Der Angeschuldigte handelte in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände.«
oder
»Zu diesem Zeitpunkt war der Angeschuldigte nicht mehr fahrtüchtig, was er auch wusste.«
Bei Fahrlässigkeit kann formuliert werden:
»Der Angeschuldigte hätte bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass ...«
oder
» Zu diesem Zeitpunkt war der Angeschuldigte nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen, was er bei zumutbarer Anstrengung seiner Kräfte hätte bemerken können und müssen.«
Beispiel 3: Anzuklagen ist: Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit fahrlässigem Vollrausch, §§ 185,194 11, 223, 230, 323 a, 52, 53 StGB.
»Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt, einen anderen beleidigt zu haben und durch dieselbe Tat vorsätzlich einen anderen körperlich misshandelt zu haben und durch eine weitere selbstständige Tat sich fahrlässig durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt zu haben, wobei er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat und ihretwegen nicht bestraft werden konnte, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war.«
Formulierungsbeispiele Tatmehrheit / Tateinheit
Für die Darstellung von Tateinheit sollen die Formulierungen »in Tateinheit mit« und anschließend »und mit« und für die Darstellung von Tatmehrheit die Worte »und« bzw. »sowie« oder »wegen ... und wegen« verwendet werden.
»... strafbar als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr...«
Tatmodalitäten, die nach der Gesetzesfassung kein eigenes Unrecht beinhalten oder nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind, werden nicht aufgenommen. Demzufolge bleiben weg: gemeinschaftlich, Allein- oder Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, in verminderter Schuldfähigkeit begangen. Das gilt entsprechend auch für die Strafzumessungsvorschriften, insbesondere für Regelbeispiele sowie die minder schweren und besonders schweren Fälle. Allerdings werden in der Praxis häufig die Mittäterschaft und die Regelbeispiele bei den besonders schweren Fällen zum Ausdruck gebracht.
»... strafbar als ein in Mittäterschaft begangener Diebstahl in einem besonders schweren Fall ...«.
Demgegenüber muss bei der rechtlichen Bezeichnung der Delikte aufgenommen werden, wenn die Tat nur versucht wurde, Anstiftung oder Beihilfe in Betracht kommt oder eine Qualifikationsvorschrift verwirklicht wurde.
»... strafbar als versuchter Diebstahl ...«
»... strafbar als Anstiftung zum Betrug ...«
»... strafbar als Beihilfe zur Urkundenfälschung ...«
»... strafbar als Diebstahl mit Waffen ...«
»... strafbar als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr...«
Tatmodalitäten, die nach der Gesetzesfassung kein eigenes Unrecht beinhalten oder nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind, werden nicht aufgenommen. Demzufolge bleiben weg: gemeinschaftlich, Allein- oder Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, in verminderter Schuldfähigkeit begangen. Das gilt entsprechend auch für die Strafzumessungsvorschriften, insbesondere für Regelbeispiele sowie die minder schweren und besonders schweren Fälle. Allerdings werden in der Praxis häufig die Mittäterschaft und die Regelbeispiele bei den besonders schweren Fällen zum Ausdruck gebracht.
»... strafbar als ein in Mittäterschaft begangener Diebstahl in einem besonders schweren Fall ...«.
Demgegenüber muss bei der rechtlichen Bezeichnung der Delikte aufgenommen werden, wenn die Tat nur versucht wurde, Anstiftung oder Beihilfe in Betracht kommt oder eine Qualifikationsvorschrift verwirklicht wurde.
»... strafbar als versuchter Diebstahl ...«
»... strafbar als Anstiftung zum Betrug ...«
»... strafbar als Beihilfe zur Urkundenfälschung ...«
»... strafbar als Diebstahl mit Waffen ...«
Konsequenz der Aufgabe der fortgesetzten Begehung
Bei einer Vielzahl von Einzelhandlungen, erst recht bei einer außerordentlich großen Zahl, wenn die Zahl in die Hunderte oder gar in die Tausende geht) wird es unerlässlich sein, die Strafverfolgung nach § 154 I Nr. 1 StPO auf die schwerwiegenden oder die leichter Fälle bzw. bei stets gleichartigen Taten auf einen bestimmten Tatzeitraum zu beschränken. Ist der Beschuldigte zB ein ganzes Jahr lang fast täglich vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren, so ist es vernünftig, einige individualisierbare, besonders weitreichende Fahrten oder bei Gleichartigkeit aller Fahrten (stets von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück) einen bestimmten Zeitraum herauszunehmen und im Übrigen das Verfahren nach § 154 I Nr. 1 StPO einzustellen. Der Große Senat des BGH hat nun entschieden, dass in Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten (etwa 1.400 Einzeltaten waren es in dieser Sache), die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes iSd § 243 III 1 StPO Genüge getan ist, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht.
Wesentliches Ergebnis der Emittlungen
Grundsätzlich gilt: Je umfangreicher und schwieriger der Fall ist, umso gründlicher muss auch das »Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen« ausfallen. In diesen Fällen (vor allem bei Kapitalverbrechen = Anklage zum Schwurgericht, § 74 II GVG) ist wie folgt zu gliedern:
- Person und Vorleben des Angeschuldigten
- Vorgeschichte der Tat
- Darstellung der Tat selbst
- Tatfolgen und Ereignisse nach der Tat
- Einlassung des Angeschuldigten
- Würdigung der Beweise
- Etwaige Rechtsfragen
Anträge in der Klageschrift
In jede Anklageschrift müssen die folgenden zwei Anträge aufgenommen werden:
»Ich beantrage
Wenn es die Sachlage erfordert, gehören hierher weitere Anträge, wie z.B.
»Ich beantrage
- das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aschaffenburg - Schöffengericht - zuzulassen,
- einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.«
Wenn es die Sachlage erfordert, gehören hierher weitere Anträge, wie z.B.
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111 a StPO.
- Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft, § 207 IV StPO,
- Bestellung eines Pflichtverteidigers, § 140 StPO,
- Verbindung mit einer anderen Sache, § 237 StPO.
Einstellung - Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche
Kommen zivilrechtliche Ansprüche des Anzeigeerstatters in Betracht (bei einer vorsätzlichen Körperverletzung hat der Antragsteller uU einen Anspruch auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld), empfiehlt sich abschließend folgender Hinweis, um deutlich zu machen, dass der Abschluss des Ermittlungsverfahrens - gleich in welcher Form - nicht vorgreiflich für zivilrechtliche Fragen ist:
»Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wird hierdurch nicht berührt.«
In einfacheren Fällen genügt es, nach einem kurzen Hinweis auf den erhobenen Schuldvorwurf sogleich die für die Einstellung maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen darzulegen und mit dem Hinweis abzuschließen, dass etwaige zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt werden.
»Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wird hierdurch nicht berührt.«
In einfacheren Fällen genügt es, nach einem kurzen Hinweis auf den erhobenen Schuldvorwurf sogleich die für die Einstellung maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen darzulegen und mit dem Hinweis abzuschließen, dass etwaige zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt werden.
Mitteilung an Antragssteller
Von der Einstellung des Verfahrens muss nach § 171 S. 1 StPO der Antragsteller unter Angabe der Gründe benachrichtigt werden. Die Verfügung lautet:
»Mitteilung formlos an den Antragsteller Martin Schwarz, Burgweg 5, 63736 Aschaffenburg.«
Von einer Mitteilung an den Antragsteller ist jedoch abzusehen, wenn er
Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 171 S. 2 StPO erfolgt nur dann, wenn der Antragssteller zugleich der Verletzte und das Klageerzwingungsverfahren auch nicht nach § 172 II 3 StPO ausgeschlossen ist, weil das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach §§ 153 I 153 a I 1, 7 oder 153 b I StPO von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153 c-154 I sowie der §§ 154 b und 154 c StPO. Die Verfügung lautet: »Mitteilung an den Anzeigeerstatter Martin Schwarz, Bachstraße 4, 63736 Aschaffenburg, mit Beschwerdebelehrung förmlich zustellen.«
Die förmliche Zustellung ist notwendig, damit die Beschwerdefrist überwacht werden kann.
»Mitteilung formlos an den Antragsteller Martin Schwarz, Burgweg 5, 63736 Aschaffenburg.«
Von einer Mitteilung an den Antragsteller ist jedoch abzusehen, wenn er
- ausdrücklich oder erkennbar keinen Wert darauf legt (zB Rücknahme des Strafantrags oder der Anzeige; bloße Anregung, den Sachverhalt rechtlich zu überprüfen) oder
- das Recht auf Mitteilung verwirkt hat (Fall hartnäckiger und uneinsichtiger Querulanz).
Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 171 S. 2 StPO erfolgt nur dann, wenn der Antragssteller zugleich der Verletzte und das Klageerzwingungsverfahren auch nicht nach § 172 II 3 StPO ausgeschlossen ist, weil das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach §§ 153 I 153 a I 1, 7 oder 153 b I StPO von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153 c-154 I sowie der §§ 154 b und 154 c StPO. Die Verfügung lautet: »Mitteilung an den Anzeigeerstatter Martin Schwarz, Bachstraße 4, 63736 Aschaffenburg, mit Beschwerdebelehrung förmlich zustellen.«
Die förmliche Zustellung ist notwendig, damit die Beschwerdefrist überwacht werden kann.
Mitteilung an den Beschuldigten
Dem Beschuldigten ist gem. § 170 II 2 StPO die Einstellung des Verfahrens nur mitzuteilen, wenn
Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist die Einstellung ihm auch dann mitzuteilen, wenn in dem Verfahren gegen ihn eine Strafverfolgungsmaßnahme iSd § 2 StrEG vollzogen worden ist. Denn nach § 9 I 4 StrEG ist der Antrag auf Entschädigung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen.
Die Gründe der Einstellung sind dem Beschuldigten nur auf Antrag und dann nur insoweit bekanntzugeben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht, Nr. 88 S. 1 RiStBV. Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen, Nr. 88 S. 2 RiStBV.
Dem Beschuldigten wird die Einstellungsverfügung grundsätzlich formlos durch einfachen Brief bekanntgegeben, Nr. 91 I 1 RiStBV. Eine Zustellung ist nur dann erforderlich, wenn gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgungsmaßnahme iSd § 2 StrEG vollzogen worden ist, Nr. 91 I 2 RiStBV.
Der Beschuldigte wird von der Einstellung auch dann, wenn der Anzeigeerstatter gegen die Einstellungsverfügung die befristete Beschwerde einlegen kann, § 172 I 1 StPO, sofort nicht erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist benachrichtigt.
- er als solcher vernommen worden ist,
- ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war,
- er um einen Bescheid gebeten hat oder
- wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist die Einstellung ihm auch dann mitzuteilen, wenn in dem Verfahren gegen ihn eine Strafverfolgungsmaßnahme iSd § 2 StrEG vollzogen worden ist. Denn nach § 9 I 4 StrEG ist der Antrag auf Entschädigung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen.
Die Gründe der Einstellung sind dem Beschuldigten nur auf Antrag und dann nur insoweit bekanntzugeben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht, Nr. 88 S. 1 RiStBV. Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen, Nr. 88 S. 2 RiStBV.
Dem Beschuldigten wird die Einstellungsverfügung grundsätzlich formlos durch einfachen Brief bekanntgegeben, Nr. 91 I 1 RiStBV. Eine Zustellung ist nur dann erforderlich, wenn gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgungsmaßnahme iSd § 2 StrEG vollzogen worden ist, Nr. 91 I 2 RiStBV.
Der Beschuldigte wird von der Einstellung auch dann, wenn der Anzeigeerstatter gegen die Einstellungsverfügung die befristete Beschwerde einlegen kann, § 172 I 1 StPO, sofort nicht erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist benachrichtigt.
Teileinstellung gem. § 170 II 1 StPO
Bei der Teileinstellung nach § 170 II 1 StPO handelt es sich um die Trennung mehrerer iSd §§ 2, 3 StPO zusammenhängender Strafsachen. Eine Teileinstellung kommt deshalb in Betracht, wenn nicht in getrennten, sondern in einem Ermittlungsverfahren entweder
- mehrere Beschuldigte verdächtig waren, an einer prozessualen Tat iSd §§ 155, 264 StPO beteiligt gewesen zu sein und jedenfalls für einen Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (Teileinstellung bei sachlichem Zusammenhang) oder
- gegen einen Beschuldigten wegen mehrerer prozessualer Taten ermittelt wurde und zwar nicht bei allen, aber doch bei einer oder mehreren prozessual selbstständigen Taten kein hinreichender Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (Teileinstellung bei persönlichem Zusammenhang).
Teileinstellung bei persönlichem Zusammenhang
Liegen dem Beschuldigten innerhalb eines Ermittlungsverfahrens mehrere prozessuale Taten zur Last, besteht aber bei Abschluss der Ermittlungen für eine oder mehrere prozessuale Taten kein hinreichender Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage, wird das Ermittlungsverfahren insoweit nach § 170 II 1 StPO eingestellt.
Beispiel: Gegen A wird in einem Ermittlungsverfahren wegen eines am 1.4. begangenen Betruges und einer am 15. 4. begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr ermittelt. Nach den durchgeführten Ermittlungen besteht zwar hinreichender Tatverdacht für eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, nicht aber für Betrug.
Verfügung
I. Das Ermittlungsverfahren wird gem. § 170 II 1 StPO eingestellt, soweit dem Beschuldigten A ein Betrug zur Last liegt.
Beispiel: Gegen A wird in einem Ermittlungsverfahren wegen eines am 1.4. begangenen Betruges und einer am 15. 4. begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr ermittelt. Nach den durchgeführten Ermittlungen besteht zwar hinreichender Tatverdacht für eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, nicht aber für Betrug.
Verfügung
I. Das Ermittlungsverfahren wird gem. § 170 II 1 StPO eingestellt, soweit dem Beschuldigten A ein Betrug zur Last liegt.
Beschränkung der Strafverfolgung
Die Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO unterscheidet sich von der Einstellung nach § 154 StPO dadurch, dass die Anwendung des § 154 a StPO eine prozessuale Tat, § 154 StPO dagegen mindestens zwei Taten im prozessualen Sinn voraussetzt: § 154 a StPO ermöglicht nur eine Verfolgungsbeschränkung, während §154 StPO eine »echte« Einstellungsnorm ist. Allein unter den Voraussetzungen des § 154 a I StPO ist die Verfolgungsbeschränkung bei hinreichendem Tatverdacht im Rahmen einer prozessualen Tat möglich.
Postpendenzfeststellung
Keine Fälle der Wahlfeststellung sind die der Postpendenzfeststellung, in denen eine nur »einseitige« Sachverhaltsungewissheit in dem Sinne besteht, dass von zwei rechtlich relevanten Sachverhalten der zeitlich frühere nur möglicherweise, der zeitliche spätere hingegen sicher gegeben ist. In solchen Fällen hat eine eindeutige Verurteilung - sog. Postpendenzfeststellung - auf der Grundlage des als sicher festgestellten, zeitlich späteren Sachverhalts und wegen der hierdurch verwirklichten Delikte zu erfolgen.
Beispiel: Die Mittäterschaft bei einem zeitlich vorausgegangenen Diebstahl ist nicht erwiesen. Fest steht aber, dass A die Diebstahlsbeute in Kenntnis der Vortat an sich gebracht hat, um sie mit Gewinn weiter zu verwerten. - A ist nur wegen Hehlerei zu verurteilen; ein Schuldspruch nach § 242 I StGB kommt mangels hinreichenden Beweiss nicht in Betracht.
Beispiel: Die Mittäterschaft bei einem zeitlich vorausgegangenen Diebstahl ist nicht erwiesen. Fest steht aber, dass A die Diebstahlsbeute in Kenntnis der Vortat an sich gebracht hat, um sie mit Gewinn weiter zu verwerten. - A ist nur wegen Hehlerei zu verurteilen; ein Schuldspruch nach § 242 I StGB kommt mangels hinreichenden Beweiss nicht in Betracht.
Keine Teileinstellung
Keine Teileinstellung erfolgt dagegen, wenn lediglich innerhalb einer prozessualen Tat mehrere Delikte - gleich ob tateinheitlich, § 52 StGB, oder tatmehrheitlich, § 53 StGB, - zusammentreffen, aber ein oder mehrere Delikte nicht gegeben sind. In diesem Fall wird in die vor der Anklage bzw. dem Strafbefehl befindliche Verfügung ein Aktenvermerk aufgenommen, warum bei Erhebung öffentlicher Klage diese nicht auf die zunächst angenommenen Gesetzes- Verletzungen erstreckt wurde. An die in dem Vermerk zum Ausdruck gekommene rechtliche Würdigung ist das Gericht nicht gebunden. Vielmehr kann das Gericht nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gem. § 265 StPO die angeklagte prozessuale Tat anders als die Staatsanwaltschaft würdigen. Von dem Vermerk erhalten weder der Anzeigeerstatter noch der Beschuldigte eine Mitteilung.
Beispiel: A wlrd beschuldig am 5.6.2012 eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 I StGB begangen zu haben. Nach den durchgeführten Ermittlungen besteht hinreichender Tatverdacht für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, nicht aber für die vorsätzliche Körperverletzung.
l. Vermerk: Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB ist nicht gegeben, weil der Beschuldigte A zwar Widerstand gegen den Polizeibeamten Huber bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung geleistet hat, ihn dabei aber weder körperlich misshandelt noch an der Gesundheit beschädigt hat.
II.
III.
Beispiel: A wlrd beschuldig am 5.6.2012 eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 I StGB begangen zu haben. Nach den durchgeführten Ermittlungen besteht hinreichender Tatverdacht für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, nicht aber für die vorsätzliche Körperverletzung.
Verfügung |
l. Vermerk: Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB ist nicht gegeben, weil der Beschuldigte A zwar Widerstand gegen den Polizeibeamten Huber bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung geleistet hat, ihn dabei aber weder körperlich misshandelt noch an der Gesundheit beschädigt hat.
II.
III.
Kartensatzinfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Abschlussverfügung
Veröffentlicht: 16.04.2013
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