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Formulierungen konkreter Anklagesatz Vorsatz und Fahrlässigkeit
Auszugeben ist stets vom verletzten Straftatbestand. Alle (aber auch nur die) Tatsachen müssen aufgeführt werden, die den objektiven wie subjektiven Tatbestand erfüllen.
Vorsatz des Angeschuldigten kann wie folgt umschrieben werden:
»Der Angeschuldigte handelte in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände.«
oder
»Zu diesem Zeitpunkt war der Angeschuldigte nicht mehr fahrtüchtig, was er auch wusste.«
Bei Fahrlässigkeit kann formuliert werden:
»Der Angeschuldigte hätte bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass ...«
oder
» Zu diesem Zeitpunkt war der Angeschuldigte nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen, was er bei zumutbarer Anstrengung seiner Kräfte hätte bemerken können und müssen.«
Vorsatz des Angeschuldigten kann wie folgt umschrieben werden:
»Der Angeschuldigte handelte in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände.«
oder
»Zu diesem Zeitpunkt war der Angeschuldigte nicht mehr fahrtüchtig, was er auch wusste.«
Bei Fahrlässigkeit kann formuliert werden:
»Der Angeschuldigte hätte bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass ...«
oder
» Zu diesem Zeitpunkt war der Angeschuldigte nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen, was er bei zumutbarer Anstrengung seiner Kräfte hätte bemerken können und müssen.«