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Vermerk: Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage zu erheben, vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten, § 169 a StPO. Dieser Vermerk lautet:
»Die Ermittlungen sind abgeschlossen.«
Der Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen hat folgende Wirkungen:
»Die Ermittlungen sind abgeschlossen.«
Der Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen hat folgende Wirkungen:
- Dem Verteidiger kann die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke gem. § 147 I StPO nicht mehr versagt werden und
- das Gericht muss auf Antrag der Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten bestellen, § 141 III 3 StPO.