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Konsequenz der Aufgabe der fortgesetzten Begehung
Bei einer Vielzahl von Einzelhandlungen, erst recht bei einer außerordentlich großen Zahl, wenn die Zahl in die Hunderte oder gar in die Tausende geht) wird es unerlässlich sein, die Strafverfolgung nach § 154 I Nr. 1 StPO auf die schwerwiegenden oder die leichter Fälle bzw. bei stets gleichartigen Taten auf einen bestimmten Tatzeitraum zu beschränken. Ist der Beschuldigte zB ein ganzes Jahr lang fast täglich vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren, so ist es vernünftig, einige individualisierbare, besonders weitreichende Fahrten oder bei Gleichartigkeit aller Fahrten (stets von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück) einen bestimmten Zeitraum herauszunehmen und im Übrigen das Verfahren nach § 154 I Nr. 1 StPO einzustellen. Der Große Senat des BGH hat nun entschieden, dass in Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten (etwa 1.400 Einzeltaten waren es in dieser Sache), die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes iSd § 243 III 1 StPO Genüge getan ist, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht.