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Wie verhält sich die Tat im prozessualen Sinn zu Tateinheit oder Tatmehrheit im materiell rechtlichen Sinn?
Der prozessuale und der materiellrechtliche Tatbegriff sind voneinander zu unterscheiden. Was materiellrechtlich eine Tat ist (Tateinheit, Dauerdelikt, natürliche Handlungseinheit, fortgesetzte Handlung), stellt allerdings grundsätzlich auch eine Tat im prozessualen Sinne dar. Tatmehrheit im materiellen Recht bedeutet grundsätzlich auch eine Mehrheit von Taten im prozessualen Sinne, dies ist aber nicht zwingend (vgl. BGHSt 23, 141 ff.). Maßgeblich ist, ob die gesonderte Beurteilung der anderen Handlung bei natürlicher Betrachtungsweise als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs anzusehen wäre (BGHSt 13,21,26).