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Strafklageverbrauch gem. § 153 II StPO
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass eine gerichtliche Entscheidung nach § 153 II StPO zu einem beschränkten Strafklageverbrauch führt. Dies erfordert schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) ergebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Einer unbeschränkten Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens stünde auch die Regelung des § 153 II 4 StPO entgegen, die eine Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses vorsieht. Eine maßgebliche Schranke bildet aber die Regelung des § 153 a l 5 StPO. Wenn sogar für die Einstellung unter einer Auflage die spätere Verfolgung der Tat als Verbrechen noch möglich bleibt, können für die Einstellung nach §153 StPO, die dem Beschuldigten kein Opfer abverlangt, keine weiteren Anforderungen gehen. Im Übrigen sieht der BGH grundsätzlich keinen Anlass, bei gerichtlichen Einstellungsentscheidungen nach § 153 II StPO zusätzliche - über § 153 a I 5 StPO und die Wiederaufnahmevorschriften (§ 362 StPO) hinausgehende - Beschränkungen des Strafklageverbrauchs anzunehmen.