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Unterscheidung Strafanzeige Strafantrag
Als Prozesserfordernis für die Verfolgung eines Antragsdelikts darf der Strafantrag nicht mit der Strafanzeige verwechselt werden. Im Gegensatz zum Strafantrag, den nur ein Antragsberechtigter stellen kann, vermag jeder Strafanzeige zu erstatten. Durch die Strafanzeige sollen die Strafverfolgungsorgane vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangen, § 158 I StPO. Da beide in einer Erklärung verbunden sein können, enthält eine auf ein Antragsdelikt bezogene »Strafanzeige« auch den erforderlichen Strafantrag, wenn bei einer Auslegung entsprechend § 133 BGB das Verlangen nach Strafverfolgung eindeutig zum Ausdruck kommt. Beispiel: »Hiermit erstatte ich Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und verlange entsprechend strenge Bestrafung.«