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Alle Oberthemen / Jura / Abschlussverfügung / 4. Einstellung des Verfahrens, Klage und Klageerzwingung
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Postpendenzfeststellung
Keine Fälle der Wahlfeststellung sind die der Postpendenzfeststellung, in denen eine nur »einseitige« Sachverhaltsungewissheit in dem Sinne besteht, dass von zwei rechtlich relevanten Sachverhalten der zeitlich frühere nur möglicherweise, der zeitliche spätere hingegen sicher gegeben ist. In solchen Fällen hat eine eindeutige Verurteilung - sog. Postpendenzfeststellung - auf der Grundlage des als sicher festgestellten, zeitlich späteren Sachverhalts und wegen der hierdurch verwirklichten Delikte zu erfolgen.

Beispiel: Die Mittäterschaft bei einem zeitlich vorausgegangenen Diebstahl ist nicht erwiesen. Fest steht aber, dass A die Diebstahlsbeute in Kenntnis der Vortat an sich gebracht hat, um sie mit Gewinn weiter zu verwerten. - A ist nur wegen Hehlerei zu verurteilen; ein Schuldspruch nach § 242 I StGB kommt mangels hinreichenden Beweiss nicht in Betracht.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Abschlussverfügung
Veröffentlicht: 16.04.2013

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