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Trennung von Verfahren
Bei Erhebung der Anklage ist vornehmlich in der Praxis - nicht in der Klausur - zu prüfen, ob bei einem einheitlich geführten Ermittlungsverfahren eine Trennung in mehrere Verfahren zu erfolgen hat. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1. Täter und Opfer einer Straftat sollten nie In einem Hauptverfahren verfolgt werden, wenn auch das Opfer straffällig geworden ist.
2. Eine Abtrennung eines Verfahrens gegen einen geständigen Täter von demjenigen gegen einen leugnenden oder schweigenden ist nur vordergründig sinnvoll. Zwar steht der Geständige dann als Zeuge zur Verfügung, er zieht sich aber meist auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zurück. Bei gemeinsamer Hauptverhandlung kann die Tat durch das Geständnis des Mitangeklagten ebenso bewiesen werden.
Soll ein Verfahren in mehrere aufgeteilt werden, so ist zu verfügen:
1. Täter und Opfer einer Straftat sollten nie In einem Hauptverfahren verfolgt werden, wenn auch das Opfer straffällig geworden ist.
2. Eine Abtrennung eines Verfahrens gegen einen geständigen Täter von demjenigen gegen einen leugnenden oder schweigenden ist nur vordergründig sinnvoll. Zwar steht der Geständige dann als Zeuge zur Verfügung, er zieht sich aber meist auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zurück. Bei gemeinsamer Hauptverhandlung kann die Tat durch das Geständnis des Mitangeklagten ebenso bewiesen werden.
Soll ein Verfahren in mehrere aufgeteilt werden, so ist zu verfügen:
- Die Verfahren gegen die Beschuldigten B und C werden vom Verfahren gegen den Beschuldigten A abgetrennt.
- Akten ablichten und neue - getrennte - Verfahrensakten für die Beschuldigten B und C anlegen.
- WV nach Erledigung von Ziffer 2.