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Alle Oberthemen / Jura / Abschlussverfügung / 4. Einstellung des Verfahrens, Klage und Klageerzwingung
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Mitteilung an Antragssteller
Von der Einstellung des Verfahrens muss nach § 171 S. 1 StPO der Antragsteller unter Angabe der Gründe benachrichtigt werden. Die Verfügung lautet:

»Mitteilung formlos an den Antragsteller Martin Schwarz, Burgweg 5, 63736 Aschaffenburg.«

Von einer Mitteilung an den Antragsteller ist jedoch abzusehen, wenn er
  • ausdrücklich oder erkennbar keinen Wert darauf legt (zB Rücknahme des Strafantrags oder der Anzeige; bloße Anregung, den Sachverhalt rechtlich zu überprüfen) oder
  • das Recht auf Mitteilung verwirkt hat (Fall hartnäckiger und uneinsichtiger Querulanz).


Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 171 S. 2 StPO erfolgt nur dann, wenn der Antragssteller zugleich der Verletzte und das Klageerzwingungsverfahren auch nicht nach § 172 II 3 StPO ausgeschlossen ist, weil das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach §§ 153 I 153 a I 1, 7 oder 153 b I StPO von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153 c-154 I sowie der §§ 154 b und 154 c StPO. Die Verfügung lautet: »Mitteilung an den Anzeigeerstatter Martin Schwarz, Bachstraße 4, 63736 Aschaffenburg, mit Beschwerdebelehrung förmlich zustellen.«

Die förmliche Zustellung ist notwendig, damit die Beschwerdefrist überwacht werden kann.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Abschlussverfügung
Veröffentlicht: 16.04.2013

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