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Mitteilung an Antragssteller
Von der Einstellung des Verfahrens muss nach § 171 S. 1 StPO der Antragsteller unter Angabe der Gründe benachrichtigt werden. Die Verfügung lautet:
»Mitteilung formlos an den Antragsteller Martin Schwarz, Burgweg 5, 63736 Aschaffenburg.«
Von einer Mitteilung an den Antragsteller ist jedoch abzusehen, wenn er
Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 171 S. 2 StPO erfolgt nur dann, wenn der Antragssteller zugleich der Verletzte und das Klageerzwingungsverfahren auch nicht nach § 172 II 3 StPO ausgeschlossen ist, weil das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach §§ 153 I 153 a I 1, 7 oder 153 b I StPO von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153 c-154 I sowie der §§ 154 b und 154 c StPO. Die Verfügung lautet: »Mitteilung an den Anzeigeerstatter Martin Schwarz, Bachstraße 4, 63736 Aschaffenburg, mit Beschwerdebelehrung förmlich zustellen.«
Die förmliche Zustellung ist notwendig, damit die Beschwerdefrist überwacht werden kann.
»Mitteilung formlos an den Antragsteller Martin Schwarz, Burgweg 5, 63736 Aschaffenburg.«
Von einer Mitteilung an den Antragsteller ist jedoch abzusehen, wenn er
- ausdrücklich oder erkennbar keinen Wert darauf legt (zB Rücknahme des Strafantrags oder der Anzeige; bloße Anregung, den Sachverhalt rechtlich zu überprüfen) oder
- das Recht auf Mitteilung verwirkt hat (Fall hartnäckiger und uneinsichtiger Querulanz).
Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 171 S. 2 StPO erfolgt nur dann, wenn der Antragssteller zugleich der Verletzte und das Klageerzwingungsverfahren auch nicht nach § 172 II 3 StPO ausgeschlossen ist, weil das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach §§ 153 I 153 a I 1, 7 oder 153 b I StPO von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153 c-154 I sowie der §§ 154 b und 154 c StPO. Die Verfügung lautet: »Mitteilung an den Anzeigeerstatter Martin Schwarz, Bachstraße 4, 63736 Aschaffenburg, mit Beschwerdebelehrung förmlich zustellen.«
Die förmliche Zustellung ist notwendig, damit die Beschwerdefrist überwacht werden kann.