Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
59
II. Fehler in der Hauptverhandlung
8b). Fehler bei der Zeugenbelehrung - Ein Zeuge hat in der Hauptverhandlung bereits Aussagen gemacht. Dürfen diese verwertet werden?
8b). Fehler bei der Zeugenbelehrung - Ein Zeuge hat in der Hauptverhandlung bereits Aussagen gemacht. Dürfen diese verwertet werden?
Das Unterlassen der Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO begründet die Revision des Angeklagten nicht, da diese Belehrung ausschließlich dem Schutz und den Interessen des Zeugen dient (Rechtskreistheorie). Aus der berechtigten Auskunftsverweigerung darf das Gericht sogar Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Hat sich der Zeuge dagegen auf ein tatsächlich nicht bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen und keine oder nur teilweise Angaben gemacht, kann dieser Verstoß gegen § 245 I StPO oder die Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO) mit der Verfahrensrüge beanstandet werden.