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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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Absolute Revisionsgründe - Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (§ 338 Nr. StPO)
§ 338 Nr. l StPO sichert das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG; § 16 S. 2 GVG). Unter »Richter« ist nicht nur das Gericht als solches, sondern auch der jeweilige Spruchkörper In seiner konkreten Zusammensetzung zu verstehen. Erforderlich ist, dass innerhalb der Gerichte - und bei Überbesetzung auch innerhalb der einzelnen Spruchkörper - Geschäftsverteilungspläne aufgestellt werden, die auf der Grundlage der Regelungen des GVG (vor allem §§21e, 21g) nach allgemeinen Kriterien festlegen, welcher Spruchkörper innerhalb des Gerichts die Sache zu bearbeiten hat (gerichtsinterner Geschäftsverteilungsplan) und wie dieser zusammengesetzt ist (kammer- oder senatsinterner Geschäftsverteilungsplan). Ist der Geschäftsverteilungsplan nicht gesetzesgemäß aufgestellt oder wird willkürlich von ihm abgewichen, kann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen sein und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. l StPO vorliegen. Beanstandet werden mit diesem Revisionsgrund aber auch bestimmte Fehler in Zusammenhang mit der Wahl, der Auslosung oder der Verteilung der Schöffen.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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