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Öffentliches Recht: Lektion 6

Vorverfahren: Wiedereinsetzung
Bei einem schuldlosen Versäumnis der Widerspruchsfrist
besteht die Möglichkeit der "Wiedereinsetzung"? Stelle
Voraussetzungen und Probleme dieser dar!
Vorraussetzungen §§ 70 II, 60 VwGO
1) § 60 II VwGO: Zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bzw innerhalb eines Jahres nach Fristablauf (auch konkludent).
2) Zuständigkeit: Widerrufsbehörde oder Ausgangsbehörde, wenn diese abhelfen will. Beachte: § 45 III 1VwVfG, § 85 II ZPO bzgl Schuldlosigkeit.
3) Wiedereinsetzung wird zu unrecht abgelehnt:
a) HM: Wahlrecht auf isolierte Anfechtung des Wi-Bescheides (§ 79 II VwGO) oder Entscheidung in der ganzen Sache.
b) AA: § 60 IV VwGO. Nur Verwaltung ist zur Aufhebung befugt (§§ 48, 49 VwVfG), daher Verpflichtungsklage.
4) Wiedereinsetzung ist zu Unrecht erfolgt:
a) HM: Widerspruch verfristet, Klage unzulässig (§70 II VwGO verweisst nicht auf § 60 VVwGO).
b) Rspr: Behörde ist Herrin de Verfahrens. Gericht wird an die Entscheidung der Behörde gebunden.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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