Öffentliches Recht: Lektion 1
Der Verwaltungsakt: Prüfungsaufbau
Der Verwaltungsakt: Prüfungsaufbau
Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
1) Maßnahme: Jedes Verhalten mit Erklärungsbewusstsein.
2) Behörde, § 1 VI VwVfG: (+) bei Verwaltungstätigkeiten (zB auch BTPräsident). (-) bei Privatpersonen.
Ausnahme: Beliehene (Private nehmen öff Aufgaben war)
3) auf dem Gebiet des öff Rechts: vgl § 40 I 1 VwGO
4) zur Reglung: Anordung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. (-) bei Realakten (schlichtes hoheitliches Handeln), da diese tatsächlichen Erfolge beabsichtigen.
Probleme: a) Konkludente Duldungsverfügung; b) Abgrenzung wiederholende Verfügungen/ Zweitbescheid
5) eines Einzelfalls: (+), wenn Reglung konkret individuell.
Probleme: a) Abgrenzung zu Rechtsnormen; b) Allgemeinverfügungen
6) mit unmittelbarer Außenwirkung: Rechtfolge der Maßnahme trifft unmittelbar und beabsichtigt eine außerhalb der Verwaltung stehende Person.
Probleme: Sonderstatusverhältnisse (Beamte, Schüler usw.)
1) Maßnahme: Jedes Verhalten mit Erklärungsbewusstsein.
2) Behörde, § 1 VI VwVfG: (+) bei Verwaltungstätigkeiten (zB auch BTPräsident). (-) bei Privatpersonen.
Ausnahme: Beliehene (Private nehmen öff Aufgaben war)
3) auf dem Gebiet des öff Rechts: vgl § 40 I 1 VwGO
4) zur Reglung: Anordung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. (-) bei Realakten (schlichtes hoheitliches Handeln), da diese tatsächlichen Erfolge beabsichtigen.
Probleme: a) Konkludente Duldungsverfügung; b) Abgrenzung wiederholende Verfügungen/ Zweitbescheid
5) eines Einzelfalls: (+), wenn Reglung konkret individuell.
Probleme: a) Abgrenzung zu Rechtsnormen; b) Allgemeinverfügungen
6) mit unmittelbarer Außenwirkung: Rechtfolge der Maßnahme trifft unmittelbar und beabsichtigt eine außerhalb der Verwaltung stehende Person.
Probleme: Sonderstatusverhältnisse (Beamte, Schüler usw.)
Öffentliches Recht: Lektion 1
Der Verwaltungsakt: Allgemeines
Welche prozessuale Bedeutung hat der Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt: Allgemeines
Auf welche zwei Weisen kann die Maßnahme als Verwaltungsakt qualifiziert werden?
Der Verwaltungsakt: Allgemeines
Welche prozessuale Bedeutung hat der Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt: Allgemeines
Auf welche zwei Weisen kann die Maßnahme als Verwaltungsakt qualifiziert werden?
Rechtsschutz: Früher nur umfassend über FFK möglich.
Klageart: AnfK, Verpfk, FFK setzen VA voraus.
Widerspruchverfahren: Bei Klagearten mit VA grds erforderlich.
Vorläufiger Rechtschutz, § 80 V VwGO: Nur bei AnfK in der Hauptsache möglich .
Funktionen: Reglungsfunktion (Bindung bzgl Tatbestand); Feststellende Begründungswirkung (muss ausdrücklich angeordnet werden); Konzentrationswirkung (Genehmigung umfasst alle erofrderlichen anderen Genehmigungen); Titelfunktion für Behörde (zB bei gestaltenden VAen).
Qualifikation nach äußerer Form: Behörde will durch VA handeln und gibt dies objektiv zu erkennen. VA gemäß § 35 VwVfG (+).
Qualifikation nach Inhalt der Maßnahme: Behörde erlässt inhaltlichen VA nach § 35 VwVFG
Problem: Widerspruchsbehörde behandelt Nicht- VA als VA.
a) BVerG: VA (+), wenn Widerspruchbescheid auf Nicht- VA ergeht. Folge: §§ 79 I Nr 1, 78 I Nr 1, 42 I 1 VwGO.
b) AA: Rechtcharakter kann nicht durch Handeln anderer Behörden bestimmt werden (Verstoß gegen Art 19 IV GG).
Klageart: AnfK, Verpfk, FFK setzen VA voraus.
Widerspruchverfahren: Bei Klagearten mit VA grds erforderlich.
Vorläufiger Rechtschutz, § 80 V VwGO: Nur bei AnfK in der Hauptsache möglich .
Funktionen: Reglungsfunktion (Bindung bzgl Tatbestand); Feststellende Begründungswirkung (muss ausdrücklich angeordnet werden); Konzentrationswirkung (Genehmigung umfasst alle erofrderlichen anderen Genehmigungen); Titelfunktion für Behörde (zB bei gestaltenden VAen).
Qualifikation nach äußerer Form: Behörde will durch VA handeln und gibt dies objektiv zu erkennen. VA gemäß § 35 VwVfG (+).
Qualifikation nach Inhalt der Maßnahme: Behörde erlässt inhaltlichen VA nach § 35 VwVFG
Problem: Widerspruchsbehörde behandelt Nicht- VA als VA.
a) BVerG: VA (+), wenn Widerspruchbescheid auf Nicht- VA ergeht. Folge: §§ 79 I Nr 1, 78 I Nr 1, 42 I 1 VwGO.
b) AA: Rechtcharakter kann nicht durch Handeln anderer Behörden bestimmt werden (Verstoß gegen Art 19 IV GG).
Öffentliches Recht: Lektion 1
Der Verwaltungsakt: Reglungsgehalt
Was versteht man unter einer konkludenten Duldungsverfügung?
Der Verwaltungsakt: Reglungsgehalt
Wie ist eine Wiederholende Verfügung von einem Zweitbescheid abzugrenzen?
Der Verwaltungsakt: Einzelfall
Wann regelt eine Maßnahme einen Einzelfall?
Der Verwaltungsakt: Reglungsgehalt
Was versteht man unter einer konkludenten Duldungsverfügung?
Der Verwaltungsakt: Reglungsgehalt
Wie ist eine Wiederholende Verfügung von einem Zweitbescheid abzugrenzen?
Der Verwaltungsakt: Einzelfall
Wann regelt eine Maßnahme einen Einzelfall?
Konkludente Duldungsverfügung: Realakt + konkludenter DuldungsVA bzgl der Maßnahme. Zweck: Rechtsschutz durch FFK. Mittlerweile ist der Rechtschutz von FFK und AFK fast identisch, daher ist die Konstruktion entberlich.
Widerholende Verfügung: Bestandskräftiger VA wird bei Widerspruch abermals widergegeben. Reglungsgehalt (-).
Zweitbescheid: VA wird durch Bescheid sachlich neu begründet (Anhaltspunkt: Widerrufsbelehrung, neue RGL , geänderte Rspr; Berücksichtigung neuer Tatsachen). Reglungsgehalt (+).
Widerholende Verfügung: Bestandskräftiger VA wird bei Widerspruch abermals widergegeben. Reglungsgehalt (-).
Zweitbescheid: VA wird durch Bescheid sachlich neu begründet (Anhaltspunkt: Widerrufsbelehrung, neue RGL , geänderte Rspr; Berücksichtigung neuer Tatsachen). Reglungsgehalt (+).
Sachverhalt/ Adressatenkreis | konkret (Einzelfallreglung) | abstrakt (unbestimmte Vielzahl von Fällen) |
individuell (bestimmbar) | VA | VA |
generell (unbestimmbar) | Allgemeinverfügung, § 35 2 VwVfG | Rechtsnorm |
Öffentliches Recht: Lektion 1
Der Verwaltungsakt: Einzelfall
Wie unterscheiden sich konkret individuelle
und abstrakt individuelle Reglungen? Nenne Beispiele!
Der Verwaltungsakt: Einzelfall
Was ist eine Allgemeinverfügung? Welche
Arten sind denkbar?
Der Verwaltungsakt: Einzelfall
Wie unterscheiden sich konkret individuelle
und abstrakt individuelle Reglungen? Nenne Beispiele!
Der Verwaltungsakt: Einzelfall
Was ist eine Allgemeinverfügung? Welche
Arten sind denkbar?
Konkret individuell: Bestimmter Sachverhalt + bestimmte Person. Beispiel: Gaststättenerlaubnis usw. Auch wenn Maßnahme sich gegen mehrere bestimmbare Personen richtet. Beispiel: Schaulustige.
Generell abstrakt: Bestimmter Adressatekreis + Maßnahme für eine unbestimmter Anzahl von Fällen. Beispiel: Untersagung der
Kühlturmbetreibung bei Glatteis.
Allgemeinverfügung, § 35 2 VwVfG: Bestimmter Sachverhalt + unbestimmter Personenkreis (eine Vielzahl von Personen).
1) Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 2 1. Var VwVfG: ZB Verkaufsverbot Endiviensalat .
2) Sachbezogene Allgemeinverfügung, § 35 2 2. Var VwVfG: ZB Widmung einer Straße.
3) Benutzerbezogene Allgemeinverfügung, § 35 2 3. Var VwVfG:
Problem: Verkehrsschilder: Da eine Vielzahl von Fällen geregelt wird, könnte diese Rechtsnorm sein. HM: Ge- und Verbot enthaltende Allgemeinverfügung (trifft alle Benutzer).
Generell abstrakt: Bestimmter Adressatekreis + Maßnahme für eine unbestimmter Anzahl von Fällen. Beispiel: Untersagung der
Kühlturmbetreibung bei Glatteis.
Allgemeinverfügung, § 35 2 VwVfG: Bestimmter Sachverhalt + unbestimmter Personenkreis (eine Vielzahl von Personen).
1) Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 2 1. Var VwVfG: ZB Verkaufsverbot Endiviensalat .
2) Sachbezogene Allgemeinverfügung, § 35 2 2. Var VwVfG: ZB Widmung einer Straße.
3) Benutzerbezogene Allgemeinverfügung, § 35 2 3. Var VwVfG:
Problem: Verkehrsschilder: Da eine Vielzahl von Fällen geregelt wird, könnte diese Rechtsnorm sein. HM: Ge- und Verbot enthaltende Allgemeinverfügung (trifft alle Benutzer).
Öffentliches Recht: Lektion 1
Der Verwaltungsakt: Einzelfall
Was ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei
Allgemeinverfügungen zu beachten?
Der Verwaltungsakt: Unmittelbare Außenwirkung
Wann die die unmittelbare Außenwirkung problematisch?
Der Verwaltungsakt: Einzelfall
Was ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei
Allgemeinverfügungen zu beachten?
Der Verwaltungsakt: Unmittelbare Außenwirkung
Wann die die unmittelbare Außenwirkung problematisch?
Besonderheiten: § 28 II Nr 4 VwVfG (kein Vorverfahren); § 41 III 2 VwVfG (öff Bekanntgabe); § 39 II Nr 5 VwVfG (keine Begründung).
I. Grds Abgrenzung zu verwaltungsinterenen Reglungen: VA (-) bei Weisungen des Vorgesetzten oder Verwaltungsvorschriften.
II. Maßnahmen der Kommunalaufsicht: VA (+), wenn Aufsichtakte Gemeinde als Rechtssubjekt bestreffen. Rechtsaufsicht = immer Außenwirkung; Fachaufsicht: EA: Gemeinde trotz ÜWK Rechtssubjekt; AA: Nur interne Weisung, aber ggf Überschreitung, wenn Selbstverwaltung tangiert. AA: § 35 VwVfG. Maßnahme muss auf Außenwirkung gerichtet sein. Behörde will dies nie, damit VA (-). Ausnahme: Eingriff in die Selbstverwaltung.
III. Sonderstatusverhältnisse: a) Früher: VA (+) bei Grundverhältnis, VA (-) bei Betriebsverhältnis. b) Heute: VA (+) bei Engirff in subjektive Rechte, VA (-) bei Behördenfunktion.
**IV. Mehrstufige Vae: Grds VA (-), Art. 19 IV GG. Bürger soll nur einen Klagegegner haben (erlassende Behörde). Ausnahme; Mitwirkung stellt eigenständiges Verfahren dar (Inkongurenter Prüfungsbereich).
I. Grds Abgrenzung zu verwaltungsinterenen Reglungen: VA (-) bei Weisungen des Vorgesetzten oder Verwaltungsvorschriften.
II. Maßnahmen der Kommunalaufsicht: VA (+), wenn Aufsichtakte Gemeinde als Rechtssubjekt bestreffen. Rechtsaufsicht = immer Außenwirkung; Fachaufsicht: EA: Gemeinde trotz ÜWK Rechtssubjekt; AA: Nur interne Weisung, aber ggf Überschreitung, wenn Selbstverwaltung tangiert. AA: § 35 VwVfG. Maßnahme muss auf Außenwirkung gerichtet sein. Behörde will dies nie, damit VA (-). Ausnahme: Eingriff in die Selbstverwaltung.
III. Sonderstatusverhältnisse: a) Früher: VA (+) bei Grundverhältnis, VA (-) bei Betriebsverhältnis. b) Heute: VA (+) bei Engirff in subjektive Rechte, VA (-) bei Behördenfunktion.
**IV. Mehrstufige Vae: Grds VA (-), Art. 19 IV GG. Bürger soll nur einen Klagegegner haben (erlassende Behörde). Ausnahme; Mitwirkung stellt eigenständiges Verfahren dar (Inkongurenter Prüfungsbereich).
Öffentliches Recht: Lektion 1
Der Verwaltungsakt: Reglungsgehalt
Hat ein Verwaltungsakt Reglungsgehalt, wenn
dieser nur den Gesetzeswortlaut wiedergibt?
Der Verwaltungsakt: Reglungsgehalt
Hat ein Verwaltungsakt Reglungsgehlat, wenn
dieser nur eine negative Feststellung enthält?
Der Verwaltungsakt: Reglungsgehalt
Haben vorbereitende Reglungen Reglungsgehalt?
Der Verwaltungsakt: Bestandskraft
Was versteht man unter der Bestandkraft eines Verwaltungsaktes?
Der Verwaltungsakt: Reglungsgehalt
Hat ein Verwaltungsakt Reglungsgehalt, wenn
dieser nur den Gesetzeswortlaut wiedergibt?
Der Verwaltungsakt: Reglungsgehalt
Hat ein Verwaltungsakt Reglungsgehlat, wenn
dieser nur eine negative Feststellung enthält?
Der Verwaltungsakt: Reglungsgehalt
Haben vorbereitende Reglungen Reglungsgehalt?
Der Verwaltungsakt: Bestandskraft
Was versteht man unter der Bestandkraft eines Verwaltungsaktes?
Gesetzeskonkretisierender VA: Abgrenzung nach Treu und Glauben aus Sicht eines objektiven Empfängers. a) Reglungsgehalt (-) bei bloßer Widergabe des Gesetzeswortlauts. b) Reglungsgehalt (+) bei verbindlicher Erklärung zur Durchsetzung der Gesetzeslage.
Negative Feststellung: VA besagt, dass eine Relgung nicht erforderlich ist. Wenn mittelbare Reglungswirkung = feststellender VA. Wenn keine Reglungswirkung = "Negativattest".
Vorbereitende Reglung: Grds nur endgültige Reglungen (zB Schulnoten). Ausnahme: Vorbescheid
Formelle Bestandskraft: Es können keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden (Rechtsmittel verfristet; Verzicht auf Rechtsmittel; Alle Rechtsmittel erfolglos durchgeführt).
Materielle Bestandskraft: Tritt mit Wirksamkeit des VAs ein (je nach Gebiet: Bindungs-, Tatbestands- und Feststellungswirkung).
Beachte: Bestandskraft durch Wideraufgreifen oder Aufhebung durchbrechbar.
Negative Feststellung: VA besagt, dass eine Relgung nicht erforderlich ist. Wenn mittelbare Reglungswirkung = feststellender VA. Wenn keine Reglungswirkung = "Negativattest".
Vorbereitende Reglung: Grds nur endgültige Reglungen (zB Schulnoten). Ausnahme: Vorbescheid
Formelle Bestandskraft: Es können keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden (Rechtsmittel verfristet; Verzicht auf Rechtsmittel; Alle Rechtsmittel erfolglos durchgeführt).
Materielle Bestandskraft: Tritt mit Wirksamkeit des VAs ein (je nach Gebiet: Bindungs-, Tatbestands- und Feststellungswirkung).
Beachte: Bestandskraft durch Wideraufgreifen oder Aufhebung durchbrechbar.
Öffentliches Recht: Lektion 1
Nebenbestimmungen: Prüfungsaufbau
Nebenbestimmungen: Prüfungsaufbau
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
II. Statthafte Klageart: Begheren ist VA ohne Zusatz. Möglich durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
1) Nebenbestimmung: Echte (§ 36 VwVfG) = Anfechtungsklage; unechte = Verpflichtungsklage auf Erlass des VAs in gewünschter Form.
Probleme: § 15 I VersG; Modifizierte Gewährung.
2) Welche Nebenbestimmung liegt vor?
Probleme: Modifizierte Auflage = Keine Anfechtung möglich
3) Rechtsschutz: Können Nebenbestimmungen isoliert
angefochten werden? Grds (+)
4) Ausnahme: VA ist evident unteilbar. Folge: Verpflichtungsklage
B. Begründetheit: Klage begründet, soweit der VA ohne
Nebenbestimmung rechtmäßig und die Nebenbestimmung rechtwidrig ist.
I. Materielle Teilbarkeit des VAs: VA alleine RM
II. RWK Nebenbestimmung: RGL/ formelle RMK/ materielle RMK
Probleme: Gebundene oder Ermessensentscheidung
II. Statthafte Klageart: Begheren ist VA ohne Zusatz. Möglich durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
1) Nebenbestimmung: Echte (§ 36 VwVfG) = Anfechtungsklage; unechte = Verpflichtungsklage auf Erlass des VAs in gewünschter Form.
Probleme: § 15 I VersG; Modifizierte Gewährung.
2) Welche Nebenbestimmung liegt vor?
Probleme: Modifizierte Auflage = Keine Anfechtung möglich
3) Rechtsschutz: Können Nebenbestimmungen isoliert
angefochten werden? Grds (+)
4) Ausnahme: VA ist evident unteilbar. Folge: Verpflichtungsklage
B. Begründetheit: Klage begründet, soweit der VA ohne
Nebenbestimmung rechtmäßig und die Nebenbestimmung rechtwidrig ist.
I. Materielle Teilbarkeit des VAs: VA alleine RM
II. RWK Nebenbestimmung: RGL/ formelle RMK/ materielle RMK
Probleme: Gebundene oder Ermessensentscheidung
Öffentliches Recht: Lektion 1
Nebenbestimmungen: Statthafte Klageart
Was versteht man unter unechten Nebenbestimmungen?
Nenne Beispiele!
Nebenbestimmungen: Statthafte Klageart
Was versteht man unter unechten Nebenbestimmungen?
Nenne Beispiele!
Unechte Nebenbestimmungen: Keine Nebenbestimmungen.
Fälle
I. Bloßes begriffliches Vorliegen einer Nebenbestimmung:
a) § 15 I VersG spircht von Auflage. Da aber keine Genehmigung
erforderlich ist, liegt kein gestaltbarer VA vor. Die Auflage ist ein
belastender VA und keine Nebenbestimmung.
b) Behörde bezeichnet VA als Auflage.
II. Bloßer Hinweis auf Rechtslage: Kein eigener Reglungsgehalt.
III. Bloße Inhaltsbestimmung: VA ohne Zusatz nicht wirksam.
IV. Teilgenehmigung: Einheitliche Reglung
V. Modifizierte Gewährung: Antragssteller bekommt ein aluid zu seinem Antrag (Eigentlich § 25 VwVfG erforderlich, aber Kolanz der Behörde). VA ist grds RW (§ 22 Nr 2 VwVfG) , aber Heilung möglich, § 45 I Nr 1 VwVfG.
Problem: Abgrenzung Modifizierte Gewährung und
modifizierte Auflage. Folge: Verpflichtungklage auf Erlass eines gewünschten VAs. Keine isolierte Anfechtung.
Fälle
I. Bloßes begriffliches Vorliegen einer Nebenbestimmung:
a) § 15 I VersG spircht von Auflage. Da aber keine Genehmigung
erforderlich ist, liegt kein gestaltbarer VA vor. Die Auflage ist ein
belastender VA und keine Nebenbestimmung.
b) Behörde bezeichnet VA als Auflage.
II. Bloßer Hinweis auf Rechtslage: Kein eigener Reglungsgehalt.
III. Bloße Inhaltsbestimmung: VA ohne Zusatz nicht wirksam.
IV. Teilgenehmigung: Einheitliche Reglung
V. Modifizierte Gewährung: Antragssteller bekommt ein aluid zu seinem Antrag (Eigentlich § 25 VwVfG erforderlich, aber Kolanz der Behörde). VA ist grds RW (§ 22 Nr 2 VwVfG) , aber Heilung möglich, § 45 I Nr 1 VwVfG.
Problem: Abgrenzung Modifizierte Gewährung und
modifizierte Auflage. Folge: Verpflichtungklage auf Erlass eines gewünschten VAs. Keine isolierte Anfechtung.
Öffentliches Recht: Lektion 1
Nebenbestimmungen: Statthafte Klageart
Welche Arten von Nebenbestimmungen gibt es? Wie sind diese abzugrenzen?
Nebenbestimmungen: Statthafte Klageart
Welche Arten von Nebenbestimmungen gibt es? Wie sind diese abzugrenzen?
Echte Nebenbestimmungen, § 36 II VwVfG
I. Befristung, § 36 II Nr 1 VwVfG: VA ist an einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft.
II. Bedingung, § 36 II Nr 2 VwVfG: VA ist an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis geknüpft.
III. Widerrufsvorbehalt, § 36 II Nr 3 VwVfG
IV. Auflage, § 36 II Nr 4 VwVfG: Eigenständiger, selbst
vollstreckbarer VA, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgetragen wird.
V. Abgrenzung: Bezeichnung höchstens Indiz. Behördenwille aus obj Empfängersicht entscheidend. Bedingung/ Befristung = suspensierend, aber nicht selbst durchsetzbar. Auflage: Selbst durchsetzbar, aber nicht "suspendierend". Im Zweifel Auflage.
VI. Auflagenvorbehalt, § 36 II Nr 5 VwVfG
VII. Modifizierte Auflage: Nicht geregelt. Modifizierte Gewährung, die mit Auflage versehen wird. Zweck: VA ist nicht nur aufhebbar (zB Zwangsgeld möglich). AA: modifizierte Auflage = modifizierte Gewährung. Abgrenzung: "Zwitter" zwischen "echter" Auflage und modifizierter Gewährung. Bei modifizierter Auflage bliden VA und Nebenbestimmung aber eine untrennbare Einheit. Rechtsschutz daher Verpflichtungsklage statt Anfechtung.
I. Befristung, § 36 II Nr 1 VwVfG: VA ist an einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft.
II. Bedingung, § 36 II Nr 2 VwVfG: VA ist an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis geknüpft.
III. Widerrufsvorbehalt, § 36 II Nr 3 VwVfG
IV. Auflage, § 36 II Nr 4 VwVfG: Eigenständiger, selbst
vollstreckbarer VA, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgetragen wird.
V. Abgrenzung: Bezeichnung höchstens Indiz. Behördenwille aus obj Empfängersicht entscheidend. Bedingung/ Befristung = suspensierend, aber nicht selbst durchsetzbar. Auflage: Selbst durchsetzbar, aber nicht "suspendierend". Im Zweifel Auflage.
VI. Auflagenvorbehalt, § 36 II Nr 5 VwVfG
VII. Modifizierte Auflage: Nicht geregelt. Modifizierte Gewährung, die mit Auflage versehen wird. Zweck: VA ist nicht nur aufhebbar (zB Zwangsgeld möglich). AA: modifizierte Auflage = modifizierte Gewährung. Abgrenzung: "Zwitter" zwischen "echter" Auflage und modifizierter Gewährung. Bei modifizierter Auflage bliden VA und Nebenbestimmung aber eine untrennbare Einheit. Rechtsschutz daher Verpflichtungsklage statt Anfechtung.
Öffentliches Recht: Lektion 1
Nebenbestimmungen: Statthafte Klageart
Sind Nebenbestimmungen isoliert anfechtbar?
Nebenbestimmungen: Statthafte Klageart
Sind Nebenbestimmungen isoliert anfechtbar?
Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen
I. Einleitung: Wenn eine isolierte Anfechtung von
Nebenbestimmungen möglich ist, wäre dies der effektivere Klageweg, da dem Kläger die begünstigende Seite des erhalten bleibt.
II. EA: Anfechtbarkeit (-), da "kastatorische" Anfechtungsklage sich gegen belastende VAe richtet. Hier aber Begünstigung, deren rechtlicher Vorteil weiter ausgedehnt werden soll. Contra: Selbstständige Reglung, daher auch selbstständig angreifbar.
III. HM: § 113 I 1 VwGO sieht die Teilanfechtung von VAen vor (Wortlaut: "soweit"). Zudem wird Kläger bei erfolgreicher
ANfechtungsklage immer begünstigt, insoweit wäre die Klageart nie einschlägig. Daher Anfechtung (+), wenn VA abstrakt teilbar.
IV. Wann ist ein VA abstrakt teilbar:
1) BVerG früher: Bedingung, Befristung und Widerufsvorbehalt nicht anfechtbar, da diese mir HauptVA untrennlich verknüpft sind.
2) EA: Keine Anfechtung bei Ermessensentscheidungen, die sich auf VA und Nebenbestimmung beziehen (da Behördenermessen).
3) HM: Alle Nebenbestimmungen anfechtbar, da § 113 I 1 VwGO. Ausnahme: VA kann ohne Nebenbestimmung nicht fortbestehen.
I. Einleitung: Wenn eine isolierte Anfechtung von
Nebenbestimmungen möglich ist, wäre dies der effektivere Klageweg, da dem Kläger die begünstigende Seite des erhalten bleibt.
II. EA: Anfechtbarkeit (-), da "kastatorische" Anfechtungsklage sich gegen belastende VAe richtet. Hier aber Begünstigung, deren rechtlicher Vorteil weiter ausgedehnt werden soll. Contra: Selbstständige Reglung, daher auch selbstständig angreifbar.
III. HM: § 113 I 1 VwGO sieht die Teilanfechtung von VAen vor (Wortlaut: "soweit"). Zudem wird Kläger bei erfolgreicher
ANfechtungsklage immer begünstigt, insoweit wäre die Klageart nie einschlägig. Daher Anfechtung (+), wenn VA abstrakt teilbar.
IV. Wann ist ein VA abstrakt teilbar:
1) BVerG früher: Bedingung, Befristung und Widerufsvorbehalt nicht anfechtbar, da diese mir HauptVA untrennlich verknüpft sind.
2) EA: Keine Anfechtung bei Ermessensentscheidungen, die sich auf VA und Nebenbestimmung beziehen (da Behördenermessen).
3) HM: Alle Nebenbestimmungen anfechtbar, da § 113 I 1 VwGO. Ausnahme: VA kann ohne Nebenbestimmung nicht fortbestehen.
Öffentliches Recht: Lektion 1
Nebenbestimmungen: Statthafte Klageart
I. Ist auch eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer
Nebenbestimmung denkbar?
II. Kann eine Behörde nachträglich Nebenbestimmungen
erlassen?
III. Kann ein Dirtter gegen Nebenbestimmungen vorgehen?
Nebenbestimmungen: Statthafte Klageart
I. Ist auch eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer
Nebenbestimmung denkbar?
II. Kann eine Behörde nachträglich Nebenbestimmungen
erlassen?
III. Kann ein Dirtter gegen Nebenbestimmungen vorgehen?
I. Ja, wenn der Kläger mit der Art und Weise einer Nebenbestimmung nicht einverstanden ist (wird idR nicht vorkommen, da dieser bei RWK auch die gesamte Bestimmung anfechten könnte).
II. Nachträgliche Nebenbestimmungen: Im Rahmen von
spezialrechtlichen Aufhebungsvorschriften oder §§ 48, 49 VwVfG.
III. Drittschutz: Beachte Klagebefungis - Drittschutz. Zwei Fälle denkbar.
a) Kläger möchte modifizierte Auflage = Anfechtungsklage
b) Kläger möchte den Erlass einer Nebenbestimmung =
Verpflichtungsklage.
II. Nachträgliche Nebenbestimmungen: Im Rahmen von
spezialrechtlichen Aufhebungsvorschriften oder §§ 48, 49 VwVfG.
III. Drittschutz: Beachte Klagebefungis - Drittschutz. Zwei Fälle denkbar.
a) Kläger möchte modifizierte Auflage = Anfechtungsklage
b) Kläger möchte den Erlass einer Nebenbestimmung =
Verpflichtungsklage.
Öffentliches Recht: Lektion 1
Nebenbestimmungen: Begründetheit
Welche Probleme ergeben sich bei der Begründetheit von
Nebenbestimmungen?
Nebenbestimmungen: Begründetheit
Welche Probleme ergeben sich bei der Begründetheit von
Nebenbestimmungen?
B. Begründetheit
I. Materielle Teilbarkeit des VAs
1) Bei gebundener Entscheidung oder Ermessenrektion auf
Null: Anspruch auf nebenbestimmungsfreien VA (+)
2) Bei Ermessen: a) BVerG: Anspruch (+). Hätte die Behörde bei Kenntnis der Nebenbestimmung den VA nicht erlassen, kann sie diesen ggf Aufheben (§ 49 II Nr 2 VwVfG analog) oder eine neue Auflage zufügen (§ 36 II Nr 5 VwVfg analog). Es kommt nur darauf an, das die Genehmigung ohne Bestimmung der Rechtsordnung entspricht. b) Lit: "Isolierte" Aufhebung der Nebenbestimmungen ist bei Ermessenakten ausgeschlossen (da Behördenermessen/ bei statthafte Klageart oder Begründetheit). Anspruch (-).
3) Folge: Wenn teilbar = "isolierte Anfechtung"; Wenn nicht teilbar = Umdeutung Verpflichtungklage.
II. RMK Nebenbestimmung
1) RGL: § 36 I (1. oder 2. Alt/ bes § 5 GastG) oder II VwVfG.
2) Formelle RMK: Insb §§ 38, 37, 39 VwVfG
3) Materielle RMK: RGL (bei Abs I) oder Ermessen (bei Abs II).
Beachte Kopplungsverbot, § 36 III VwVfG.
I. Materielle Teilbarkeit des VAs
1) Bei gebundener Entscheidung oder Ermessenrektion auf
Null: Anspruch auf nebenbestimmungsfreien VA (+)
2) Bei Ermessen: a) BVerG: Anspruch (+). Hätte die Behörde bei Kenntnis der Nebenbestimmung den VA nicht erlassen, kann sie diesen ggf Aufheben (§ 49 II Nr 2 VwVfG analog) oder eine neue Auflage zufügen (§ 36 II Nr 5 VwVfg analog). Es kommt nur darauf an, das die Genehmigung ohne Bestimmung der Rechtsordnung entspricht. b) Lit: "Isolierte" Aufhebung der Nebenbestimmungen ist bei Ermessenakten ausgeschlossen (da Behördenermessen/ bei statthafte Klageart oder Begründetheit). Anspruch (-).
3) Folge: Wenn teilbar = "isolierte Anfechtung"; Wenn nicht teilbar = Umdeutung Verpflichtungklage.
II. RMK Nebenbestimmung
1) RGL: § 36 I (1. oder 2. Alt/ bes § 5 GastG) oder II VwVfG.
2) Formelle RMK: Insb §§ 38, 37, 39 VwVfG
3) Materielle RMK: RGL (bei Abs I) oder Ermessen (bei Abs II).
Beachte Kopplungsverbot, § 36 III VwVfG.
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Allgemeines
Was sind Funktion und Wirkung des Vorverfahrens?
Vorverfahren: Einlassen der Behörde
Bis wann kann ein Vorverfahren durchgeführt werden?
Kann sich eine Behörde trotz Ablauf der Frist auf ein Vorverfahren einlassen?
Vorverfahren: Allgemeines
Was sind Funktion und Wirkung des Vorverfahrens?
Vorverfahren: Einlassen der Behörde
Bis wann kann ein Vorverfahren durchgeführt werden?
Kann sich eine Behörde trotz Ablauf der Frist auf ein Vorverfahren einlassen?
Funktion: a) Rechtschutz des Bürgers; b) Entlastung der Gerichte; c) Selbstkontrolle der Verwaltung.
Wirkung: a) Relativer Devolutiveffekt (Kontrolle durch nächste Instanz), da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständig bleiben; b) Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung) iSe Vollzugshemmung des nach wie vor wirksamen, ggf RW VA, was auch für den nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch gilt.
Zeitpunkt: Form und Fristgerecht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
(P) Verfristungsentscheidung der Behörde:
a) HM: Frist soll Behörde schützen. Diese ist Herrin des Verfahrens, kann sich mithin ein verfristetes Vorverfahren einlassen. Ausnahme: Dritter hat auf Bestandskraft des befristeten VA vertraut.
b) AA: Behörde verliert mit Bestandskraft des VA die Entscheidungskompetenz. Frsiten schützen insoweit nur Gerichte.
Wirkung: a) Relativer Devolutiveffekt (Kontrolle durch nächste Instanz), da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständig bleiben; b) Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung) iSe Vollzugshemmung des nach wie vor wirksamen, ggf RW VA, was auch für den nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch gilt.
Zeitpunkt: Form und Fristgerecht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
(P) Verfristungsentscheidung der Behörde:
a) HM: Frist soll Behörde schützen. Diese ist Herrin des Verfahrens, kann sich mithin ein verfristetes Vorverfahren einlassen. Ausnahme: Dritter hat auf Bestandskraft des befristeten VA vertraut.
b) AA: Behörde verliert mit Bestandskraft des VA die Entscheidungskompetenz. Frsiten schützen insoweit nur Gerichte.
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Entberlichkeit
Wann ist ein Vorverfahren entberlich?
Vorverfahren: Entberlichkeit
Wann ist ein Vorverfahren entberlich?
Gesetzliche Entberlichkeitsgründe
1) §§ 74 I 2 iVm 70 VwVfG: Planfeststellung
2) § 68 I 2 Nr 1 VwGO: Erlass durch oberste Behörde. Ausnahme § 126 BRRG
3) §§ 68 I Nr 2, 71 VwGO: Widerspruchbescheid enthält erstmaligen Beschwer (reformatio in peus analog)
4) § 75 VwGO: a) Anfechtungsklage: § 75 I 1 1. Alt VwGO; b) Verpflichtungsklage: Bei Versagungsgegenklage § 75 I 1 1. Alt VwGO (3 Monatsfrist bis zur letzten mündlichen Verhandlung); Bei Untätigkeitsklage § 75 I 1 2. Alt VwGO (kein Frist, ggf aber prozessuale Verwirkung ab 1 Jahr).
5) § 8a Nds AG VwGO: Wenn kein Fall von Abs II.
Ungeregelte Fälle der Entbehrlichkeit
1) Sich Wiederholender VA
2) Verfahren bei Dritten durchgeführt: EA: Bei einheitlichen Rechtsgrund. AA: Bei einheitlichen Zweck.
3) Verfahren wird offensichtlich erfolglos bleiben
1) §§ 74 I 2 iVm 70 VwVfG: Planfeststellung
2) § 68 I 2 Nr 1 VwGO: Erlass durch oberste Behörde. Ausnahme § 126 BRRG
3) §§ 68 I Nr 2, 71 VwGO: Widerspruchbescheid enthält erstmaligen Beschwer (reformatio in peus analog)
4) § 75 VwGO: a) Anfechtungsklage: § 75 I 1 1. Alt VwGO; b) Verpflichtungsklage: Bei Versagungsgegenklage § 75 I 1 1. Alt VwGO (3 Monatsfrist bis zur letzten mündlichen Verhandlung); Bei Untätigkeitsklage § 75 I 1 2. Alt VwGO (kein Frist, ggf aber prozessuale Verwirkung ab 1 Jahr).
5) § 8a Nds AG VwGO: Wenn kein Fall von Abs II.
Ungeregelte Fälle der Entbehrlichkeit
1) Sich Wiederholender VA
2) Verfahren bei Dritten durchgeführt: EA: Bei einheitlichen Rechtsgrund. AA: Bei einheitlichen Zweck.
3) Verfahren wird offensichtlich erfolglos bleiben
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Entberlichkeit
Die Widerspruchbehörde reagiert nicht auf das Begehren des Antragsstellers. Dieser reicht eine Klage ein. Nach Anhänigkeit entscheidet die Behörde über den Widerspruch. Ist die Klage zulässig?
Vorverfahren: Entberlichkeit
Die Behörde lässt sich hilfsweise auf ein Verfahren ein. Muss ein Vorverfahren durchgeführt werden?
Vorverfahren: Fristen
Die Behörde gibt dem Widerspruch nach Ablauf von 3 Monaten
1) statt
2) nicht statt.
Welche Folge hat dies für das Verfahren?
Vorverfahren: Entberlichkeit
Die Widerspruchbehörde reagiert nicht auf das Begehren des Antragsstellers. Dieser reicht eine Klage ein. Nach Anhänigkeit entscheidet die Behörde über den Widerspruch. Ist die Klage zulässig?
Vorverfahren: Entberlichkeit
Die Behörde lässt sich hilfsweise auf ein Verfahren ein. Muss ein Vorverfahren durchgeführt werden?
Vorverfahren: Fristen
Die Behörde gibt dem Widerspruch nach Ablauf von 3 Monaten
1) statt
2) nicht statt.
Welche Folge hat dies für das Verfahren?
(P) Widerspruchsbehörde entscheidet während Anhängigkeit
1) Klage wurde nach 3 Monate gemäß § 75 VwGO eingereicht: Enbeziehung des Entscheides im Verfahren.
2) Klage vor Ablauf der 3 Monate gemäß § 75 VwGO eingereicht: Aussetzung des Verfahrens und Nachholung des Vorverfahrens.
Lit: Ververfahren nicht entberlich (nicht disponibel)
BVerwG: Verfahren entberlich. Grund: Prozessökonomie. Contra: Antragssteller geht eine Ermessensebene verloren.
1) Widerspruch abgeholfen: a) Kein RSB bzgl Begehren; b) Aber neue Streitfrage bzgl kosten, § 161 III VwGO.
2) Widerspruch abgelehnt: Klage richtet sich gegen den ersten und den zweiten Widerspruchbescheid, § 79 I Nr 1 VwGO (Nachschieben von Gründen).
1) Klage wurde nach 3 Monate gemäß § 75 VwGO eingereicht: Enbeziehung des Entscheides im Verfahren.
2) Klage vor Ablauf der 3 Monate gemäß § 75 VwGO eingereicht: Aussetzung des Verfahrens und Nachholung des Vorverfahrens.
Lit: Ververfahren nicht entberlich (nicht disponibel)
BVerwG: Verfahren entberlich. Grund: Prozessökonomie. Contra: Antragssteller geht eine Ermessensebene verloren.
1) Widerspruch abgeholfen: a) Kein RSB bzgl Begehren; b) Aber neue Streitfrage bzgl kosten, § 161 III VwGO.
2) Widerspruch abgelehnt: Klage richtet sich gegen den ersten und den zweiten Widerspruchbescheid, § 79 I Nr 1 VwGO (Nachschieben von Gründen).
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Fristen
Welche Fristen und welche Form sind im Widerspruchsverfahren zu beachten?
Vorverfahren: Fristen
Welche Fristen und welche Form sind im Widerspruchsverfahren zu beachten?
Form und Frist, § 70 VwGO, § 41 VwVfG
1) Form, § 70 VwGO: falsa demonstratio non nocet = Bezeichnung als Widerspruch nicht notwendig. Nur Widerspruchswille muss erkennbar sein. Aber Schriftlich oder zur Niederschrift.
2) Frist, § 41 VwVfG: Ein Monat nach Bekanntgabe des VAs.
a) Bekanntgabe durch Brief: 3 Tagesfiktion, § 41 II VwVfG. Ausnahme: Brief ist tatsächlich später zugegangen.
b) Fristberechnung beim Widerspruch (Doppelnatunr des Widerspruchverfahrens):
aa) EA;§§ 79, 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 BGB (Widerspruch als Rechtsbehelf)
bb) HM: § 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 BGB (Widerspruch als Verfahrensvoraussetzung).
cc) Frist aber in beiden Flällen identisch (Ereignisfrist), daher kann Streit dahinstehen. ZB Bekanntgabe: 16.03; Fristbegin (Folgetag): 17.03 - 00.00 Uhr; Fristende (Tag vor Fristbegin ein Monat spärter): 16.04 - 24.00 Uhr.
1) Form, § 70 VwGO: falsa demonstratio non nocet = Bezeichnung als Widerspruch nicht notwendig. Nur Widerspruchswille muss erkennbar sein. Aber Schriftlich oder zur Niederschrift.
2) Frist, § 41 VwVfG: Ein Monat nach Bekanntgabe des VAs.
a) Bekanntgabe durch Brief: 3 Tagesfiktion, § 41 II VwVfG. Ausnahme: Brief ist tatsächlich später zugegangen.
b) Fristberechnung beim Widerspruch (Doppelnatunr des Widerspruchverfahrens):
aa) EA;§§ 79, 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 BGB (Widerspruch als Rechtsbehelf)
bb) HM: § 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 BGB (Widerspruch als Verfahrensvoraussetzung).
cc) Frist aber in beiden Flällen identisch (Ereignisfrist), daher kann Streit dahinstehen. ZB Bekanntgabe: 16.03; Fristbegin (Folgetag): 17.03 - 00.00 Uhr; Fristende (Tag vor Fristbegin ein Monat spärter): 16.04 - 24.00 Uhr.
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Fristen
Wann ist ein Verwaltungsakt bekanntgegeben?
Was versteht man unter der "Zustellung" eines Verwaltungsakts?
Vorverfahren: Fristen
Ist ein Widerspruch bekanntgegeben, wenn der Adressat nicht
hinreichend bezeichnet ist?
Vorverfahren: Fristen
Wann ist ein Verwaltungsakt bekanntgegeben?
Was versteht man unter der "Zustellung" eines Verwaltungsakts?
Vorverfahren: Fristen
Ist ein Widerspruch bekanntgegeben, wenn der Adressat nicht
hinreichend bezeichnet ist?
Bekanntgabe
a) Fristen bei VAen beginnen nur mit Bekanntgabe zu laufen.
b) Definition: Bekanntgabe ist die willentlich und wissentliche Eröffnung des VA an den Betroffenen, §§ 41, ggf § 37 II VwVfG.
c) Bekanntgabe durch einfache Brief, § 41 II VwVfG: = 3-Tages Fiktion. VA gilt als am Dirtten Tage zugegangen. Sonn- und Feiertage (vgl § 31 VwVfG) sind für Firstbeginn irrelevant.
Zustellung
a) Förmliche Art der Bekanntgabe. Zustellung richtet sin nach VwZG.
b) Erstbescheid formlos. Ausnahme: §§ 75 NBauO; 74 IV 1 VwVfG
c) Widerspruch ist aber immer zuzustellen, § 73 III 1 VwGO.
Bestimmtheitsmangel, § 37 VwVfG: Folge - Frist beginnt zu laufen, wenn der VA nicht offensichtlich nichtig ist, § 44 VwGO.
a) Fristen bei VAen beginnen nur mit Bekanntgabe zu laufen.
b) Definition: Bekanntgabe ist die willentlich und wissentliche Eröffnung des VA an den Betroffenen, §§ 41, ggf § 37 II VwVfG.
c) Bekanntgabe durch einfache Brief, § 41 II VwVfG: = 3-Tages Fiktion. VA gilt als am Dirtten Tage zugegangen. Sonn- und Feiertage (vgl § 31 VwVfG) sind für Firstbeginn irrelevant.
Zustellung
a) Förmliche Art der Bekanntgabe. Zustellung richtet sin nach VwZG.
b) Erstbescheid formlos. Ausnahme: §§ 75 NBauO; 74 IV 1 VwVfG
c) Widerspruch ist aber immer zuzustellen, § 73 III 1 VwGO.
Bestimmtheitsmangel, § 37 VwVfG: Folge - Frist beginnt zu laufen, wenn der VA nicht offensichtlich nichtig ist, § 44 VwGO.
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Fristen
Was ist Folge einer mangelnden Bekanntgabe?
Welche Fehler können sich auf die Frist eines Widerspruchs ausüben?
Vorverfahren: Fristen
Ist ein Widerspruch rechtzeitig eingegangen, wenn dieser bei
einer anderen Behörde als der Ausgangs- oder
Widerspruchbehörde eingelegt wurde, dieser aber nicht
innerhalb der Frist weitergeleitet wurde?
Vorverfahren: Fristen
Was ist Folge einer mangelnden Bekanntgabe?
Welche Fehler können sich auf die Frist eines Widerspruchs ausüben?
Vorverfahren: Fristen
Ist ein Widerspruch rechtzeitig eingegangen, wenn dieser bei
einer anderen Behörde als der Ausgangs- oder
Widerspruchbehörde eingelegt wurde, dieser aber nicht
innerhalb der Frist weitergeleitet wurde?
Mangelnde Bekanntgabe, § 43 I VwVfG: Unwirksamkeit gegenüber dem Betroffenen. VA erst mit Bekanntgabe rechtlich existent und angreifbar.
Fehler mit Wirkung auf die Frist
1) §§ 70, 58 VwGO: VA wird Betroffenen nicht oder mangelhaft bekanntgegeben. Folge: Frist beginnt nicht zu laufen (auch bei tatsächlicher Kenntnis). Ggf aber Verwirkung der Rechte (1 Jahr).
2) §§ 70 II, 58 I VwGO: VA hat keine oder falsche Rechtsbehelfbelehrung. Folge: Nicht monats, sondern Jahresfrist, §§ 70 II, 58 I VwGO.
Beispiele für Fehler: Monatsfrist, § 70 I 1 VwGO; Niederschrift; bestimmte Behörde; Untätigkeitsklage, § 75 VwGO; Mehrere Abschriften; Eindruck eines abeschließenden Charakters.
§ 70 VwGO: Ausgangs- bzw Widerspruchsbehörde
Zwar besteht eine Amtspflicht zur Weiterleitung, allerdings kann eine Einheit der Verwaltung nicht gefordert werden.
Ggf ist aber eine Widereinsetzung bei schuldosen Versäumnis möglich, §§ 70, 60 I VwGO.
Fehler mit Wirkung auf die Frist
1) §§ 70, 58 VwGO: VA wird Betroffenen nicht oder mangelhaft bekanntgegeben. Folge: Frist beginnt nicht zu laufen (auch bei tatsächlicher Kenntnis). Ggf aber Verwirkung der Rechte (1 Jahr).
2) §§ 70 II, 58 I VwGO: VA hat keine oder falsche Rechtsbehelfbelehrung. Folge: Nicht monats, sondern Jahresfrist, §§ 70 II, 58 I VwGO.
Beispiele für Fehler: Monatsfrist, § 70 I 1 VwGO; Niederschrift; bestimmte Behörde; Untätigkeitsklage, § 75 VwGO; Mehrere Abschriften; Eindruck eines abeschließenden Charakters.
§ 70 VwGO: Ausgangs- bzw Widerspruchsbehörde
Zwar besteht eine Amtspflicht zur Weiterleitung, allerdings kann eine Einheit der Verwaltung nicht gefordert werden.
Ggf ist aber eine Widereinsetzung bei schuldosen Versäumnis möglich, §§ 70, 60 I VwGO.
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Wiedereinsetzung
Bei einem schuldlosen Versäumnis der Widerspruchsfrist
besteht die Möglichkeit der "Wiedereinsetzung"? Stelle
Voraussetzungen und Probleme dieser dar!
Vorverfahren: Wiedereinsetzung
Bei einem schuldlosen Versäumnis der Widerspruchsfrist
besteht die Möglichkeit der "Wiedereinsetzung"? Stelle
Voraussetzungen und Probleme dieser dar!
Vorraussetzungen §§ 70 II, 60 VwGO
1) § 60 II VwGO: Zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bzw innerhalb eines Jahres nach Fristablauf (auch konkludent).
2) Zuständigkeit: Widerrufsbehörde oder Ausgangsbehörde, wenn diese abhelfen will. Beachte: § 45 III 1VwVfG, § 85 II ZPO bzgl Schuldlosigkeit.
3) Wiedereinsetzung wird zu unrecht abgelehnt:
a) HM: Wahlrecht auf isolierte Anfechtung des Wi-Bescheides (§ 79 II VwGO) oder Entscheidung in der ganzen Sache.
b) AA: § 60 IV VwGO. Nur Verwaltung ist zur Aufhebung befugt (§§ 48, 49 VwVfG), daher Verpflichtungsklage.
4) Wiedereinsetzung ist zu Unrecht erfolgt:
a) HM: Widerspruch verfristet, Klage unzulässig (§70 II VwGO verweisst nicht auf § 60 VVwGO).
b) Rspr: Behörde ist Herrin de Verfahrens. Gericht wird an die Entscheidung der Behörde gebunden.
1) § 60 II VwGO: Zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bzw innerhalb eines Jahres nach Fristablauf (auch konkludent).
2) Zuständigkeit: Widerrufsbehörde oder Ausgangsbehörde, wenn diese abhelfen will. Beachte: § 45 III 1VwVfG, § 85 II ZPO bzgl Schuldlosigkeit.
3) Wiedereinsetzung wird zu unrecht abgelehnt:
a) HM: Wahlrecht auf isolierte Anfechtung des Wi-Bescheides (§ 79 II VwGO) oder Entscheidung in der ganzen Sache.
b) AA: § 60 IV VwGO. Nur Verwaltung ist zur Aufhebung befugt (§§ 48, 49 VwVfG), daher Verpflichtungsklage.
4) Wiedereinsetzung ist zu Unrecht erfolgt:
a) HM: Widerspruch verfristet, Klage unzulässig (§70 II VwGO verweisst nicht auf § 60 VVwGO).
b) Rspr: Behörde ist Herrin de Verfahrens. Gericht wird an die Entscheidung der Behörde gebunden.
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Zulässigkeit
Haben Fehler einer Behörde im Vorverfahren Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage? Nenne Beispiele!
Vorverfahren: Klagefrist
Bis wann kann eine Klage eingereicht werden?
Vorverfahren: Zulässigkeit
Haben Fehler einer Behörde im Vorverfahren Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage? Nenne Beispiele!
Vorverfahren: Klagefrist
Bis wann kann eine Klage eingereicht werden?
Nein. ZB Unzuständige Behörde entscheidet; Verstoß gegen § 72
VwGO; Keine Begründung; Keine Anhörung.
Klagefrist: § 74 VwGO. 1 Monat nach ordnungsgemäßger Bekanntgabe bzw Zustellung des VA, §§ 73 III 1, 56 II VwGO iVm VwZG.
Fristberechnung: § 57 II VwGO, § 222 ZPO, §§ 187ff. BGB. Fristberechnung: Vgl Widerspruchbescheid. Bei Versäumnis § 60 VwGO möglich.
Beachte:
a) Nur Fristende kann durch Sonn- oder Feiertag verschoben werden;
b) Erst ab Heilung (§ 9 VwZG) beginnt die Frist zulaufen;
c) Bei "Einschreiben" = "Drei-Tages-Fiktion", § 4 VwZG. Bei Nichtannahme nicht Rechtsmißbräuchlich, da keine
Entgegennahmepflicht, § 3 VwZG;
d) (P) Drittklage gegen Baugenehmigung: Verwirkung nach tatsächlicher Kenntnis, §§ 70 II, 58 II VwGO.
VwGO; Keine Begründung; Keine Anhörung.
Klagefrist: § 74 VwGO. 1 Monat nach ordnungsgemäßger Bekanntgabe bzw Zustellung des VA, §§ 73 III 1, 56 II VwGO iVm VwZG.
Fristberechnung: § 57 II VwGO, § 222 ZPO, §§ 187ff. BGB. Fristberechnung: Vgl Widerspruchbescheid. Bei Versäumnis § 60 VwGO möglich.
Beachte:
a) Nur Fristende kann durch Sonn- oder Feiertag verschoben werden;
b) Erst ab Heilung (§ 9 VwZG) beginnt die Frist zulaufen;
c) Bei "Einschreiben" = "Drei-Tages-Fiktion", § 4 VwZG. Bei Nichtannahme nicht Rechtsmißbräuchlich, da keine
Entgegennahmepflicht, § 3 VwZG;
d) (P) Drittklage gegen Baugenehmigung: Verwirkung nach tatsächlicher Kenntnis, §§ 70 II, 58 II VwGO.
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Allgemeines
Welche Klagearten in der VwGO bedürfen einer Klagefrist und eines Vorverfahrens
Vorverfahren: Allgemeines
Welche Klagearten in der VwGO bedürfen einer Klagefrist und eines Vorverfahrens
Anfechtungs- und Verpflichtungklage: §§ 68 ff, 70 VwGO. Vorverfahren und Klagefrist grds (+).
Leistungsklage: Keine Reglung. Keine Analogie. Vorverfahren und Klagefrist (-), aber ggf Verwirkung. Ausnahme: § 126 BRRG.
Feststellungsklage: Vgl Leistungsklage
Fortsetzungfeststellungsklage:
a) Wenn ürsprungliche Klage mangels Vorverfahren vor Erledigung gewesen wäre unzulässig wäre, ist es die FFK auch unzulässig.
b) (P) Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist:
aa) EA: Vorverfahren erforderlich. Argumet: 1) § 44 V VwVfG - Behörde kann noch Rechtswidrigkeit des VA feststellen; 2) Nur Behörde kann Zweckmäßigkeit überprüfen. 3) FFK umgestellte Anfechtungs- bzw Verpflichtungsklage. Folge: Vorverfahren (+)
bb) HM: 1) Bürger will Bindung durch Urteil, 2) FFK hat Ähnlichkeit mit Feststellungsklage, die kein Vorverfahren braucht. Vorverfahren (-)
c) Klagefrist: EA § 74 VwGO (nähe zu Anfechtungsklage); AA. § 74 VwGO analog (da kein Vorverfahren); HM: Nur Verwirkung (Nähe zu Feststellungklage).
Leistungsklage: Keine Reglung. Keine Analogie. Vorverfahren und Klagefrist (-), aber ggf Verwirkung. Ausnahme: § 126 BRRG.
Feststellungsklage: Vgl Leistungsklage
Fortsetzungfeststellungsklage:
a) Wenn ürsprungliche Klage mangels Vorverfahren vor Erledigung gewesen wäre unzulässig wäre, ist es die FFK auch unzulässig.
b) (P) Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist:
aa) EA: Vorverfahren erforderlich. Argumet: 1) § 44 V VwVfG - Behörde kann noch Rechtswidrigkeit des VA feststellen; 2) Nur Behörde kann Zweckmäßigkeit überprüfen. 3) FFK umgestellte Anfechtungs- bzw Verpflichtungsklage. Folge: Vorverfahren (+)
bb) HM: 1) Bürger will Bindung durch Urteil, 2) FFK hat Ähnlichkeit mit Feststellungsklage, die kein Vorverfahren braucht. Vorverfahren (-)
c) Klagefrist: EA § 74 VwGO (nähe zu Anfechtungsklage); AA. § 74 VwGO analog (da kein Vorverfahren); HM: Nur Verwirkung (Nähe zu Feststellungklage).
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Erfolgsaussichten eines Widerspruchverfahrens
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
Vorverfahren: Erfolgsaussichten eines Widerspruchverfahrens
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
A. Zulässigkeit
I. Rechtswegseröffnung: §§ 40 I, 68 VwGO analog
II. Statthaftigkeit des Widerspruchs
1) Nach Spezialgesetz:ZB § 192 NBG, § 126 BRRG
2) Anfechtungswiderspruch, § 68 I VwGO
a) Aufhebung eines wirksamen VAs. Bei nichtigen VA Nichtigkeitserklärung. Kein vorbeugender Widerspruch.
(P) Fortsetzungwiderspruch gegen erledigten VA: Vgl Erfordlichkeit Vorverfahren FFK.
b) Kein Auschluss, § 68 II VwGO iVm § 8a Nds Ag VwGO oder spezailrechtlichen Normen
3) Verpflichtungswiderspruch, § 68 II VwGO: a )Begehren auf Erlass eines VAs, wenn Beöhrde nicht entscheidet § 75 VwGO; b) Kein Ausschluß nach § 68 II iVm I 2 VwGO.
III. Widerspruchsbefugnis, § 42 VwGO analog
IV. Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung: § 70 VwGO = Form, Frist (ggf § 58 VwVfG), Ausgangsbehörde
V. Sonstige Voraussetzugen: Beteildigten- und Prozessfähigketi, §§ 79, 11 ff VwVfG; RSB
I. Rechtswegseröffnung: §§ 40 I, 68 VwGO analog
II. Statthaftigkeit des Widerspruchs
1) Nach Spezialgesetz:ZB § 192 NBG, § 126 BRRG
2) Anfechtungswiderspruch, § 68 I VwGO
a) Aufhebung eines wirksamen VAs. Bei nichtigen VA Nichtigkeitserklärung. Kein vorbeugender Widerspruch.
(P) Fortsetzungwiderspruch gegen erledigten VA: Vgl Erfordlichkeit Vorverfahren FFK.
b) Kein Auschluss, § 68 II VwGO iVm § 8a Nds Ag VwGO oder spezailrechtlichen Normen
3) Verpflichtungswiderspruch, § 68 II VwGO: a )Begehren auf Erlass eines VAs, wenn Beöhrde nicht entscheidet § 75 VwGO; b) Kein Ausschluß nach § 68 II iVm I 2 VwGO.
III. Widerspruchsbefugnis, § 42 VwGO analog
IV. Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung: § 70 VwGO = Form, Frist (ggf § 58 VwVfG), Ausgangsbehörde
V. Sonstige Voraussetzugen: Beteildigten- und Prozessfähigketi, §§ 79, 11 ff VwVfG; RSB
Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Erfolgsaussichten eines Widerspruchverfahrens
Prüfungsaufbau Begründetheit
Vorverfahren: Erfolgsaussichten eines Widerspruchverfahrens
Prüfungsaufbau Begründetheit
B. Begründetheit
I. Anfechtungswiderspruch
1) Rechtswidrigkeit des VA (oder auch Zweckwidrigkeit)
a) Zweckmäßigkeitsprüfung nur bei Ermessensentscheidung (sonst Bindung an Gesetz).
2) Verletzung des Klägers in seinen Rechten durch den VA § 113 I 1 VwGO analog
II. Bei Verpflichtungswiderspruch (Anspruchsaufbau hier ungeeignet, da im Widerspruchsverfahren auch Überprüfung der Zweckmäßigkeit)
1) Rechtswidrigkeit der Ablehnung des begehrten VA (oder auch Zweckwidrigkeit)
2) Verletzung des Klägers in seinen Rechten durch Ablehnung des begehrten VA § 113 V VwGO analog
I. Anfechtungswiderspruch
1) Rechtswidrigkeit des VA (oder auch Zweckwidrigkeit)
a) Zweckmäßigkeitsprüfung nur bei Ermessensentscheidung (sonst Bindung an Gesetz).
2) Verletzung des Klägers in seinen Rechten durch den VA § 113 I 1 VwGO analog
II. Bei Verpflichtungswiderspruch (Anspruchsaufbau hier ungeeignet, da im Widerspruchsverfahren auch Überprüfung der Zweckmäßigkeit)
1) Rechtswidrigkeit der Ablehnung des begehrten VA (oder auch Zweckwidrigkeit)
2) Verletzung des Klägers in seinen Rechten durch Ablehnung des begehrten VA § 113 V VwGO analog
Öffentliches Recht: Lektion 7
Rechtsschutz: Prüfungsaufbau
Sachentscheidungsvoraussetzungen § 80 V VwGO
Rechtsschutz: Prüfungsaufbau
Sachentscheidungsvoraussetzungen § 80 V VwGO
Sachentscheidungsvoraussetzungen, § 80 V VwGO: Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und dieser begründet ist.
I. Rechtswegseröffnung: (+), wenn Rechtsweg in der Hauptsache eröffnet ist, § 40 I 1 VwGO.
II. Statthafte Antragsart: § 88 VwGO analog
(P) Abgrenzung §§ 80 V, 123, 80a VwGO
a) Eilbedürftigkeit des Begehrens;
b) Anfechtungsklage in der Hauptsache;
c) Keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 II Nr 1 - 4 VwGO.
III. Antragsbefungnis: § 42 II VwGO analog. Adressatengedanke
IV. Antragsgegner: § 78 VwGO analog.
V. RSB: Keine Aufschiebende Wirkung in der Hauptsache; a) (P) Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderlich, § 80 I 1 VwGO?: § 80 V 2 VwGO - zumindest keine Klageerhebung. b) (P) § 80 IV VwGO als einfacherer Weg: Grds kein Stufenverhältnis. Art 19 GG gebietet es, das gleich ein Antrag gestellt werden kann. Ausnahme: § 80 VI, II 1 Nr. 1 VwGO (erlaubt Umkehrschluss).
I. Rechtswegseröffnung: (+), wenn Rechtsweg in der Hauptsache eröffnet ist, § 40 I 1 VwGO.
II. Statthafte Antragsart: § 88 VwGO analog
(P) Abgrenzung §§ 80 V, 123, 80a VwGO
a) Eilbedürftigkeit des Begehrens;
b) Anfechtungsklage in der Hauptsache;
c) Keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 II Nr 1 - 4 VwGO.
III. Antragsbefungnis: § 42 II VwGO analog. Adressatengedanke
IV. Antragsgegner: § 78 VwGO analog.
V. RSB: Keine Aufschiebende Wirkung in der Hauptsache; a) (P) Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderlich, § 80 I 1 VwGO?: § 80 V 2 VwGO - zumindest keine Klageerhebung. b) (P) § 80 IV VwGO als einfacherer Weg: Grds kein Stufenverhältnis. Art 19 GG gebietet es, das gleich ein Antrag gestellt werden kann. Ausnahme: § 80 VI, II 1 Nr. 1 VwGO (erlaubt Umkehrschluss).
Öffentliches Recht: Lektion 7
Rechtsschutz: Prüfungsaufbau
Begründetheit § 80 V VwGO
Rechtsschutz: Prüfungsaufbau
Begründetheit § 80 V VwGO
B. Begründetheit, § 80 V VwGO: Der Antrag ist begründet, wenn (ggf der sofrtige Vollzug rechtmäßig angeordnet wurde und) das Aussetzungsinteresse dem Vollzugsinteresse überwiegt.
I. Formelle RMK des sofortigen Vollzugs: Ggf weglassen.
(1) Zuständigkeit: Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde, § 80 II 1 Nr 4 VwGO)
2) Verfahren: (P) Verwaltungscharakter: EA § 28 VwVfG (+). HM § 28 VwVfG (-), da kein selbständiger VA und kein Verfahrensabschluss, § 9 VwVfG. Auch keine analoge Anwendung, da keine Gesetzeslücke.
3) Form: § 80 III 1 VwGO. Schriftliche Begründung des sofortigen Vollzugs (Warn. und Apellfunktion an die Behörde). Daher Ausnahmen anhand vom konkreten Fall entwickeln.
Beachte: Keine Nachholung möglich. Ausnahme § 80 III 2 VwGO.
III. Interessenabwägung anhand sumarischer Prüfung:
1) Abwägung Vollzugs- / Aussetzungsinteresse
2) Aussetzunginteresse überwiegt zumindest bei Erfolgsaussichten in der Hauptsache
I. Formelle RMK des sofortigen Vollzugs: Ggf weglassen.
(1) Zuständigkeit: Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde, § 80 II 1 Nr 4 VwGO)
2) Verfahren: (P) Verwaltungscharakter: EA § 28 VwVfG (+). HM § 28 VwVfG (-), da kein selbständiger VA und kein Verfahrensabschluss, § 9 VwVfG. Auch keine analoge Anwendung, da keine Gesetzeslücke.
3) Form: § 80 III 1 VwGO. Schriftliche Begründung des sofortigen Vollzugs (Warn. und Apellfunktion an die Behörde). Daher Ausnahmen anhand vom konkreten Fall entwickeln.
Beachte: Keine Nachholung möglich. Ausnahme § 80 III 2 VwGO.
III. Interessenabwägung anhand sumarischer Prüfung:
1) Abwägung Vollzugs- / Aussetzungsinteresse
2) Aussetzunginteresse überwiegt zumindest bei Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Öffentliches Recht: Lektion 7
Rechtsschutz: Prüfungsaufbau
§ 80a III, § 80 V VwGO
Rechtsschutz: Prüfungsaufbau
§ 80a III, § 80 V VwGO
Grds ist § 80a III VwGO genauso aufzubauen wie § 80 V VwGO
Ausnahmen
II. Statthafte Klageart: Vorliegen eines VA mit Drittwirkung, der in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. VA mit Doppelwirkung.
III. Antragsbefugnis: Drittschützende Norm. (+), wenn die Norm neben Individualrechtsgütern auch den Schutz der Allgemeinheit bezweckt.
V. RSB: (P) Ist Behördenantrag nach § 80a III 2 VwGO erforderlich: EA = Rechtsfolgenverweis auf § 80 VI VwGO, daher Antrag nötig; HM = Rechtsgrundverweis auf § 80 VI VwGO, daher kein Antrag nötig (Alternativnorm).
B. Begründetheit: Antrag begründet wenn eine sumerische Prüfung ergibt, dass das Aussetzunginteresse dem Vollzugsinteresse überwiegt. Beachte: Hier Interessenabwägung zwei privater Parteien. Ansonsten: (+), wenn Hauptsache erfolgreich.
Ausnahmen
II. Statthafte Klageart: Vorliegen eines VA mit Drittwirkung, der in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. VA mit Doppelwirkung.
III. Antragsbefugnis: Drittschützende Norm. (+), wenn die Norm neben Individualrechtsgütern auch den Schutz der Allgemeinheit bezweckt.
V. RSB: (P) Ist Behördenantrag nach § 80a III 2 VwGO erforderlich: EA = Rechtsfolgenverweis auf § 80 VI VwGO, daher Antrag nötig; HM = Rechtsgrundverweis auf § 80 VI VwGO, daher kein Antrag nötig (Alternativnorm).
B. Begründetheit: Antrag begründet wenn eine sumerische Prüfung ergibt, dass das Aussetzunginteresse dem Vollzugsinteresse überwiegt. Beachte: Hier Interessenabwägung zwei privater Parteien. Ansonsten: (+), wenn Hauptsache erfolgreich.
Öffentliches Recht: Lektion 7
Rechtsschutz: § 80 V VwGO
II. Statthafte Antragsart: Wie sind §§ 80 V, 80a VwGO von § 123 VwGO abzugrenzen?
Rechtsschutz: § 80 V VwGO
II. Statthafte Klageart: Was ist bei den Ausnahmen nach § 80 II Nr 1 - 3 zu beachten?
Rechtsschutz: § 80 V VwGO
II. Statthafte Klageart: Was versteht man unter faktischen Vollzug
Rechtsschutz: § 80 V VwGO
II. Statthafte Antragsart: Wie sind §§ 80 V, 80a VwGO von § 123 VwGO abzugrenzen?
Rechtsschutz: § 80 V VwGO
II. Statthafte Klageart: Was ist bei den Ausnahmen nach § 80 II Nr 1 - 3 zu beachten?
Rechtsschutz: § 80 V VwGO
II. Statthafte Klageart: Was versteht man unter faktischen Vollzug
Ausgangspunkt: § 123 IV BGB
§ 80 V BGB: Spezieller, wenn es um die Suspendierung eines belastenden VAs geht. (+), wenn Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft ist und keine aufschiebene Wirkung besteht.
§ 80 II Nr 1 VwGO: Ersatzvornahmen (-), da nur laufende regelmäßige Kosten zählen als "Kosten und Abgaben".
§ 80 II Nr 2 VwGO: Gillt analog auch für Verkehrsschilder
§ 80 II Nr 3 VwGO: §§ 212a BauGB, § 126 III Nr 3 BRRG, § 84 AufenthG sowie VwVG
Faktischer Vollzug: Supensiveffekt besteht an sich, wird aber von dem Hoheitsträger oder Dirtten nicht beachtet. Es wird tortz Suspensiveffekt mit der Vollstreckung begonnen.
(P) § 80 oder § 123 VwGO bei faktischem Vollzug
Der Wortlaut von § 80 VwGO umfasst nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Rechtschutzmöglichkeiten sind jedoch auf die Handlungsformen der Hoheitträger zugeschnitten. Insweit passt § 123 VwGO nicht. Folge: § 80 V VwGO analog.
§ 80 V BGB: Spezieller, wenn es um die Suspendierung eines belastenden VAs geht. (+), wenn Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft ist und keine aufschiebene Wirkung besteht.
§ 80 II Nr 1 VwGO: Ersatzvornahmen (-), da nur laufende regelmäßige Kosten zählen als "Kosten und Abgaben".
§ 80 II Nr 2 VwGO: Gillt analog auch für Verkehrsschilder
§ 80 II Nr 3 VwGO: §§ 212a BauGB, § 126 III Nr 3 BRRG, § 84 AufenthG sowie VwVG
Faktischer Vollzug: Supensiveffekt besteht an sich, wird aber von dem Hoheitsträger oder Dirtten nicht beachtet. Es wird tortz Suspensiveffekt mit der Vollstreckung begonnen.
(P) § 80 oder § 123 VwGO bei faktischem Vollzug
Der Wortlaut von § 80 VwGO umfasst nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Rechtschutzmöglichkeiten sind jedoch auf die Handlungsformen der Hoheitträger zugeschnitten. Insweit passt § 123 VwGO nicht. Folge: § 80 V VwGO analog.
Öffentliches Recht: Lektion 10
Der Verwaltungsvertrag: Prüfungsaufbau
Der Verwaltungsvertrag: Prüfungsaufbau
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
(P) öff rechtl Streitigkeit - ggf Abgrenzung "Schwerpunkttheorie".
II. Klageart: ALG.
(P) Abgrenzung Mitwirkungsbedürtiger VA
III. RSB: (P) Klage der Behörde IV. sonsitge Voraussetzungen
B. Begründetheit: Die Klage ist begründet, soweit ein Anspruch des Klägers besteht, § 113 V 1 VwGO analog.
I. Formelle Wirksamkeit Vertrag/ Klausel: a) Zuständigkeit
vertragsschließende Behörde; b) Verfahren: Ggf Zustimmung nach § 58 VwVfG. (P) Nur bei Verfügungs - oder auch bei
Verpflichtungsverträgen?; c) Form: § 57 I VwVfG, § 311b BGB
II. Materielle Wirksamkeit Vertrag/ Klausel: Der Vertrag wäre mat wirksam, wenn er rm wäre oder zwar rw aber nicht nach § 59 VwVfG nichtig.
1) Wirksamer Vertragsschluss: § 62 2 VwVfG iVm BGB
2) Vertragsformverbot, § 54 1 VwVfG
3) Inhaltliche RM des Vertrages: ZB Tatbestand § 56 VwVfG
4) Rechtsfolgen des Verstoßes: Rechtsbeständigkeit trotz
Rechtswidrigkeit; a) § 59 II VwVfG; b) § 59 I VwVfG; c) Teilnichtigkeit, § 59 III VwVFG. (P) § 134 BGB
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
(P) öff rechtl Streitigkeit - ggf Abgrenzung "Schwerpunkttheorie".
II. Klageart: ALG.
(P) Abgrenzung Mitwirkungsbedürtiger VA
III. RSB: (P) Klage der Behörde IV. sonsitge Voraussetzungen
B. Begründetheit: Die Klage ist begründet, soweit ein Anspruch des Klägers besteht, § 113 V 1 VwGO analog.
I. Formelle Wirksamkeit Vertrag/ Klausel: a) Zuständigkeit
vertragsschließende Behörde; b) Verfahren: Ggf Zustimmung nach § 58 VwVfG. (P) Nur bei Verfügungs - oder auch bei
Verpflichtungsverträgen?; c) Form: § 57 I VwVfG, § 311b BGB
II. Materielle Wirksamkeit Vertrag/ Klausel: Der Vertrag wäre mat wirksam, wenn er rm wäre oder zwar rw aber nicht nach § 59 VwVfG nichtig.
1) Wirksamer Vertragsschluss: § 62 2 VwVfG iVm BGB
2) Vertragsformverbot, § 54 1 VwVfG
3) Inhaltliche RM des Vertrages: ZB Tatbestand § 56 VwVfG
4) Rechtsfolgen des Verstoßes: Rechtsbeständigkeit trotz
Rechtswidrigkeit; a) § 59 II VwVfG; b) § 59 I VwVfG; c) Teilnichtigkeit, § 59 III VwVFG. (P) § 134 BGB
Öffentliches Recht: Lektion 10
Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Was versteht man unter koordinationsrechtlichen
und subordinationsrechtlichen öffentlich rechtlichen Verträgen? Was ist ein Austauschs, was ein Vergleichsvertrag?
Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Warum wird beim öffentlich rechtlichen Vertrag zwischen Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit unterschieden?
Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Wann ist ein Vertrag öffentlich rechtlich? Wie unterscheidet sich solch ein Vertrag von einer Zusicherung?
Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Was versteht man unter koordinationsrechtlichen
und subordinationsrechtlichen öffentlich rechtlichen Verträgen? Was ist ein Austauschs, was ein Vergleichsvertrag?
Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Warum wird beim öffentlich rechtlichen Vertrag zwischen Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit unterschieden?
Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Wann ist ein Vertrag öffentlich rechtlich? Wie unterscheidet sich solch ein Vertrag von einer Zusicherung?
Koordinationsrechtlicher Vertrag: ÖR Vertrag auf gleicher Ebene (zwischen Behörden) geschlossen.
Subordinationsrechtlicher Vertrag: OR Vertrag besteht zwischen Bürger und Behörde (Über- Unterordnungsverhältnis)
Austauschvertrag, § 56 VwVfG: Austausch von Leistung und Gegenleistung
Vergleichsvertrag, § 55 VwVfG: Bei Ungewissheit der Lage durch beiderseitiges Nachgeben.
Kompromiss zwischen Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung und Rechtssicherheit des Privatrechts.
ÖR Vertrag (+), wenn Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des ÖR geregelt wird und von einer Behörde abgeschlossen wird.
Zusicherung: Kann Einseitig erfolgen, ist somit als gerade nicht an eine Gegenleistung geknüpft. Eine Zusicherung kann zurückgenommen werden, während ein Vertag nur nach § 59 VwVfG nichtig sein kann.
Subordinationsrechtlicher Vertrag: OR Vertrag besteht zwischen Bürger und Behörde (Über- Unterordnungsverhältnis)
Austauschvertrag, § 56 VwVfG: Austausch von Leistung und Gegenleistung
Vergleichsvertrag, § 55 VwVfG: Bei Ungewissheit der Lage durch beiderseitiges Nachgeben.
Kompromiss zwischen Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung und Rechtssicherheit des Privatrechts.
ÖR Vertrag (+), wenn Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des ÖR geregelt wird und von einer Behörde abgeschlossen wird.
Zusicherung: Kann Einseitig erfolgen, ist somit als gerade nicht an eine Gegenleistung geknüpft. Eine Zusicherung kann zurückgenommen werden, während ein Vertag nur nach § 59 VwVfG nichtig sein kann.
Öffentliches Recht: Lektion 10
Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Welche Verträge kann die Verwaltung schließen?
Der Verwaltungsvertrag: Rechtswegseröffnung
Wie ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag von einem
privatrechtlichen Vertrag abzugrenzen?
Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Welche Verträge kann die Verwaltung schließen?
Der Verwaltungsvertrag: Rechtswegseröffnung
Wie ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag von einem
privatrechtlichen Vertrag abzugrenzen?
Verträge der Verwaltung
Schwepunkttheorie:
a) öff rechtl Stretigkeit (+), wenn Vertrag gemäß § 54 VwVfG vorliegt. Dieses ergibt sich aus dem Sachzusammenhang iVm dem Vertragsgegenstandes.
b) Bestimmung des Vertragsgegenstandes anhand der einzelnden Leistungszwecke.
c) § 54 VwVfG (+), wenn Leistungen schwerpunktmäßig öff rechtl sind.
Öff rechtl Verträge | Privatrechtl Verträge |
Koordinationsrechtl Verträge, §§ 54 1, 57, 58 I, 59 I, 60, 62 VwVfG; Subordinationsrechtl Verträge, §§ 54 2, 55, 56, 58 II, 59 II, 61 VwVfG (Vergleichsverträge, § 55, 59 II Nr 3 VwVfG/ Austauschverträge, §§ 56, 59 II Nr 4 VwVfG | Fiskalprivatrechtl Verträge; Vertwaltungsprivatrechtl Verträge |
Schwepunkttheorie:
a) öff rechtl Stretigkeit (+), wenn Vertrag gemäß § 54 VwVfG vorliegt. Dieses ergibt sich aus dem Sachzusammenhang iVm dem Vertragsgegenstandes.
b) Bestimmung des Vertragsgegenstandes anhand der einzelnden Leistungszwecke.
c) § 54 VwVfG (+), wenn Leistungen schwerpunktmäßig öff rechtl sind.
Öffentliches Recht: Lektion 10
Der Verwaltungsvertrag: Klageart
Wie lässt sich ein öffentlich rechtlicher Vertrag von einem
zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt unterscheiden?
Der Verwaltungsvertrag: Rechtsschutzbedürfnis
Welche Probleme können sich bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses ergeben, wenn eine Behörde einen
Anspruch aus einem öffentlich rechtlichen Vertrag einklagen
will?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Was versteht man unter dem Vertragsformverbot im Rahmen des öffentlich rechtlichen Vertrages? Nenne Beispiele!
Der Verwaltungsvertrag: Klageart
Wie lässt sich ein öffentlich rechtlicher Vertrag von einem
zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt unterscheiden?
Der Verwaltungsvertrag: Rechtsschutzbedürfnis
Welche Probleme können sich bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses ergeben, wenn eine Behörde einen
Anspruch aus einem öffentlich rechtlichen Vertrag einklagen
will?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Was versteht man unter dem Vertragsformverbot im Rahmen des öffentlich rechtlichen Vertrages? Nenne Beispiele!
Zustimmungsbedürtiger VA: Einseitige Reglung. Zweck: Dem Bürger soll kein VA aufgedrängt werden. Folge: Bei Nichtbeteidigung VA rw.
Verwaltungsvertrag: Bürger in Relgungsvorgang mit einbezogen. Erklärung ist Existenzvorraussetzung des Vertrages.
Erlassung eines Vollstreckungstitels durch VA als einfacherer,
effektiverer Weg zur Anspruchsdurchsetzung.
a) RSB (+), wenn sich Bürger und Staat auf eine Ebene begeben, also kein Subordinationsverhältnis vorliegt ("Waffengleichheit).
b) wenn Subordinationsverhältnis besteht RSB (-), wenn die Behörde VA kompetenz hat und dadurch der Rechtsschutz des Staates ausgeschlossen ist.
§ 54 1 VwVfG: Behörde darf nicht im Rahmen eines Vertrages tätig werden. Ein solches Verbot kann sich bereits durch Auslegung einer Norm ergeben.
Beispiele: Bauplanungsrecht; Abgabenrecht; Steueren (Steuerergerechtikeit); Ernennung von Beamten usw.
Beachte: Behörde darf sich zum VA - Erlass verpflichten (vgl Bindung der förmliche Zusicherung, §§ 38, 54 2 VwVfG).
Verwaltungsvertrag: Bürger in Relgungsvorgang mit einbezogen. Erklärung ist Existenzvorraussetzung des Vertrages.
Erlassung eines Vollstreckungstitels durch VA als einfacherer,
effektiverer Weg zur Anspruchsdurchsetzung.
a) RSB (+), wenn sich Bürger und Staat auf eine Ebene begeben, also kein Subordinationsverhältnis vorliegt ("Waffengleichheit).
b) wenn Subordinationsverhältnis besteht RSB (-), wenn die Behörde VA kompetenz hat und dadurch der Rechtsschutz des Staates ausgeschlossen ist.
§ 54 1 VwVfG: Behörde darf nicht im Rahmen eines Vertrages tätig werden. Ein solches Verbot kann sich bereits durch Auslegung einer Norm ergeben.
Beispiele: Bauplanungsrecht; Abgabenrecht; Steueren (Steuerergerechtikeit); Ernennung von Beamten usw.
Beachte: Behörde darf sich zum VA - Erlass verpflichten (vgl Bindung der förmliche Zusicherung, §§ 38, 54 2 VwVfG).
Öffentliches Recht: Lektion 10
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Zu welcher Rechtsfolge führt ein Verstoß gegen das Vertragsformverbot?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wann ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag rechtmäßig?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wann ist ein sogenannter Austauschvertrag inhaltlich rechtmäßig?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Zu welcher Rechtsfolge führt ein Verstoß gegen das Vertragsformverbot?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wann ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag rechtmäßig?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wann ist ein sogenannter Austauschvertrag inhaltlich rechtmäßig?
EA: § 59 I VwVfG iVm § 134 BGB analog: Nichtigkeit des öff rechtl Vertrages.
AA: § 54 1 VwVfG: Nichtgkeit des öff rechtl Vertrages. § 59 I VwVfG bezeiht sich nur auf Rechtsvorschriften, die Vertragsinhalt geworden sind.
Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit und Gesetzesbindung.
Faustformel: Der öff rechtl Vertrag ist daraufhin zu überprüfen, ob er im Einklang mit geltenden Recht, insb §§ 55 f. VwVfG steht (Vorrang des Gesetzes, nicht Vorbehalt).
§ 56 VwVfG:
1) Subordinationsvertrag: § 54 2 VwVfG. Nicht bei
Koordinationsvertägen (kein Über- Unterordnungsverhältnis)
2) Austauschvertrag: § 56 I 1 VwVfG. Wechselseitige Leistung von Behörde und Bürger (bereits (+), wenn GeschäftGL)
3) Bestimmter Leistungszweck: Öff Aufgabe
4) Angemmessenheit und Sachzusammenhang: § 56 I 2 VwVfG (Kopplungsverbot = "kein Ausverkauf von Hoheitsrechten")
AA: § 54 1 VwVfG: Nichtgkeit des öff rechtl Vertrages. § 59 I VwVfG bezeiht sich nur auf Rechtsvorschriften, die Vertragsinhalt geworden sind.
Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit und Gesetzesbindung.
Faustformel: Der öff rechtl Vertrag ist daraufhin zu überprüfen, ob er im Einklang mit geltenden Recht, insb §§ 55 f. VwVfG steht (Vorrang des Gesetzes, nicht Vorbehalt).
§ 56 VwVfG:
1) Subordinationsvertrag: § 54 2 VwVfG. Nicht bei
Koordinationsvertägen (kein Über- Unterordnungsverhältnis)
2) Austauschvertrag: § 56 I 1 VwVfG. Wechselseitige Leistung von Behörde und Bürger (bereits (+), wenn GeschäftGL)
3) Bestimmter Leistungszweck: Öff Aufgabe
4) Angemmessenheit und Sachzusammenhang: § 56 I 2 VwVfG (Kopplungsverbot = "kein Ausverkauf von Hoheitsrechten")
Öffentliches Recht: Lektion 10
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wie sind die Nichtigkeitsgründe bezüglich der Rechtsfolgen eines Verstoßes zu prüfen?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Kann tortz Nichtigkeit ausnahmsweise ein vertraglicher Anspruch geltent gemacht werden?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wie sind die Nichtigkeitsgründe bezüglich der Rechtsfolgen eines Verstoßes zu prüfen?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Kann tortz Nichtigkeit ausnahmsweise ein vertraglicher Anspruch geltent gemacht werden?
Nichtigkeit nach § 59 II VwVfG: (+) wenn die Fehlerhaftigkeit für den nicht besonders sach- und rechtskundigen unzweifelhaft feststeht, dem Vertrag der Fehler also "auf der der Stirn geschrieben" ist (vgl § 44 VwVfG in Bezug auf VAe).
Nichtigkeit nach § 59 I VwVfG: Bei Verstoß gegen gesetzliches Verbot.
(P) Anwendung von § 134 BGB: Grds restriktive Auslegung, da sonst jeder rw Vertrag nichtig wäre (Wortaut § 59 II VwVfG " ferner"). Lit: a) Einfache rw = Sanktionslos; b) Qualifizierte rw =
Nichtig; c) EA: Abgrenzung nach Form und Reglungsverstößen. AA:
Abwägung öff interesse und Vertrauensschutz des Privaten. Aber
abstrakte; d) Im Ergebnis Definition von qualifizierten Verstößen nicht
möglich, daher Abgrenzung im Einzellfall zwischen Bestandschutz
(pacta sunt sevanda) und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Ausnahme: Treu und Glauben, § 242 BGB (zulasten des Bürges nur
bei Rechtsmißbrauch)
Nichtigkeit nach § 59 I VwVfG: Bei Verstoß gegen gesetzliches Verbot.
(P) Anwendung von § 134 BGB: Grds restriktive Auslegung, da sonst jeder rw Vertrag nichtig wäre (Wortaut § 59 II VwVfG " ferner"). Lit: a) Einfache rw = Sanktionslos; b) Qualifizierte rw =
Nichtig; c) EA: Abgrenzung nach Form und Reglungsverstößen. AA:
Abwägung öff interesse und Vertrauensschutz des Privaten. Aber
abstrakte; d) Im Ergebnis Definition von qualifizierten Verstößen nicht
möglich, daher Abgrenzung im Einzellfall zwischen Bestandschutz
(pacta sunt sevanda) und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Ausnahme: Treu und Glauben, § 242 BGB (zulasten des Bürges nur
bei Rechtsmißbrauch)
Öffentliches Recht: Lektion 10
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Können folgende Maßnahmen durch öffentlichen Vertrag festgelegt werden?
1) Subventionen
2) Grundsteuererlass
3) Verbilliger Strom durch ein Stadtwerk
4) höhere Immisionsstandards
6) Ersatzzahlungen
7) Befreiungen von Festsetzungen
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Können folgende Maßnahmen durch öffentlichen Vertrag festgelegt werden?
1) Subventionen
2) Grundsteuererlass
3) Verbilliger Strom durch ein Stadtwerk
4) höhere Immisionsstandards
6) Ersatzzahlungen
7) Befreiungen von Festsetzungen
1) Subjentionen:
a) § 54 1 VwVfG (-), wenn VA erforderlich wäre.
b) Rspr: Bei Subventionen genügt Ausweisung im Haushaltsplan. c)
Allerdings müssen Regeln der Subventionsvergaben eingehalten
werden (öff Interesse uÄ).
2) Grundsteuererlass:
a) (-) für Steuern die RGL erfordern. (-) bei § 227 AO. Folge:
Befugnisüberschreitung, aber keine rechtliche Unmöglichkeit.
b) Nichtigkeit, § 59 II VwVfG (-)
c) Nichtigkeit, § 59 I VwVfG iVm § 134 BGB (+).
3) Verbilligert Strom:
a) § 6 EnWG (-), da IdR Sonderkunden
b) Art 3 GG grds (-), da keine Willkür, uU (+) vergleichbare Kunden
c) Wenn Nichtigkeit § 59 I iVm § 134 BGB (wenn privatrechtlich)
4) Höherer Immissionsschutz: (+) dar freiwillige Verpflichtung.
5) Ersatzzahlungen: (+), § 56 I VwVfG
6) Befreiung von Festsetzung: (+), § 31 II BauGB
a) § 54 1 VwVfG (-), wenn VA erforderlich wäre.
b) Rspr: Bei Subventionen genügt Ausweisung im Haushaltsplan. c)
Allerdings müssen Regeln der Subventionsvergaben eingehalten
werden (öff Interesse uÄ).
2) Grundsteuererlass:
a) (-) für Steuern die RGL erfordern. (-) bei § 227 AO. Folge:
Befugnisüberschreitung, aber keine rechtliche Unmöglichkeit.
b) Nichtigkeit, § 59 II VwVfG (-)
c) Nichtigkeit, § 59 I VwVfG iVm § 134 BGB (+).
3) Verbilligert Strom:
a) § 6 EnWG (-), da IdR Sonderkunden
b) Art 3 GG grds (-), da keine Willkür, uU (+) vergleichbare Kunden
c) Wenn Nichtigkeit § 59 I iVm § 134 BGB (wenn privatrechtlich)
4) Höherer Immissionsschutz: (+) dar freiwillige Verpflichtung.
5) Ersatzzahlungen: (+), § 56 I VwVfG
6) Befreiung von Festsetzung: (+), § 31 II BauGB
Öffentliches Recht: Lektion 10
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Ist ein Vertrag, der europrechtliche Beihilfen gewährt, wirksam, wenn die Kommission nicht zugestimmt hat? Wie kann eine verbrauchte Leistung gegebenfalls zurückgefordert werden?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Ist ein Vertrag, der europrechtliche Beihilfen gewährt, wirksam, wenn die Kommission nicht zugestimmt hat? Wie kann eine verbrauchte Leistung gegebenfalls zurückgefordert werden?
EA: § 58 I VwVfG analog: Da Kommission nicht angehört wurden.
AA: § 58 II VwVfG analog: Da Kommission als Dritte Behörde nicht zugestimmt hat.
AA: § 59 I VwVfG iVm § 134 BGB: EU-Wettbewerbsregeln als Verbotsgesetze
Rückforderungsansprüche: Öff rechtlicher Erstattungsanspruch.
EA: Behörde muss mithilfe eines VAs zurückfordern.
HM: Behörde muss ALG einreichen. Argument: "Waffengleichheit".
AA: § 58 II VwVfG analog: Da Kommission als Dritte Behörde nicht zugestimmt hat.
AA: § 59 I VwVfG iVm § 134 BGB: EU-Wettbewerbsregeln als Verbotsgesetze
Rückforderungsansprüche: Öff rechtlicher Erstattungsanspruch.
EA: Behörde muss mithilfe eines VAs zurückfordern.
HM: Behörde muss ALG einreichen. Argument: "Waffengleichheit".
Öffentliches Recht: Lektion 24
Grundrechte: Allgemeines
Welche Arten von Grundrechten gibt es? Welche Funktion haben sie? Können die einzelnen Grundrechtsarten auch mehrere Funktionen haben?
Grundrechte: Allgemeines
Was sind derivative, was orginäre Teilhaberrechte?
Welche Einschränkungen sind bei orginären Teilhaberechten zu bedenken?
Grundrechte: Allgemeines
Welche Arten von Grundrechten gibt es? Welche Funktion haben sie? Können die einzelnen Grundrechtsarten auch mehrere Funktionen haben?
Grundrechte: Allgemeines
Was sind derivative, was orginäre Teilhaberrechte?
Welche Einschränkungen sind bei orginären Teilhaberechten zu bedenken?
Grundrechtsarten
1) Freiheitsgrundrechte: Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe.
2) Gleichheitsgrundrechte: Ungleichbehandlung.
3) Teilhaberechte: Einfluss auf staatliches Handeln.
Beachte: a) Abgrenzung Leistungsgrundrechte (Art 17, 103 GG) entspricht den Anspruch auf staatliches Tätigwerden; b) Grds sind auch mehrere Funktionen eines GG möglich.
Grundüberlegung: Freiheitsrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte, sondern auch Leistungsrechte
Derivative Teilhaberechte: Rechte, in gleicher Weise an der staatlichen Leistung beteildigt zu werden (zB Zugang zu Hochschulen). Art 3 I GG. Ggf aber Differenzierung möglich.
Orginäe Teihaberechte: Schaffung einer bestimmten staatlichen Leistung (zB Studienplatzschaffung). GR haben auch den Zweck der Institutionswahrung (zB Pressefreiheit). Aber restriktive Handhaben (Vorbehalt des Möglichen, insb Staatsfinanzen)
1) Freiheitsgrundrechte: Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe.
2) Gleichheitsgrundrechte: Ungleichbehandlung.
3) Teilhaberechte: Einfluss auf staatliches Handeln.
Beachte: a) Abgrenzung Leistungsgrundrechte (Art 17, 103 GG) entspricht den Anspruch auf staatliches Tätigwerden; b) Grds sind auch mehrere Funktionen eines GG möglich.
Grundüberlegung: Freiheitsrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte, sondern auch Leistungsrechte
Derivative Teilhaberechte: Rechte, in gleicher Weise an der staatlichen Leistung beteildigt zu werden (zB Zugang zu Hochschulen). Art 3 I GG. Ggf aber Differenzierung möglich.
Orginäe Teihaberechte: Schaffung einer bestimmten staatlichen Leistung (zB Studienplatzschaffung). GR haben auch den Zweck der Institutionswahrung (zB Pressefreiheit). Aber restriktive Handhaben (Vorbehalt des Möglichen, insb Staatsfinanzen)
Öffentliches Recht: Lektion 24
Grundrechte: Allgemeines
Welche Wikrung hat die objektive Werteordnung der Grundrechte?
Grundrechte: Allgemeines
Was ist der unterschied zwischen Institutionsgarantie und institutioneller Garantie?
Wie ist die Gewährleistung der freien Presse gemäß Art 5 I GG einzuordnen?
Grundrechte: Allgemeines
Welche Bedeutung haben die Grundrechte im Verfahrensrecht?
Grundrechte: Allgemeines
Welche Wikrung hat die objektive Werteordnung der Grundrechte?
Grundrechte: Allgemeines
Was ist der unterschied zwischen Institutionsgarantie und institutioneller Garantie?
Wie ist die Gewährleistung der freien Presse gemäß Art 5 I GG einzuordnen?
Grundrechte: Allgemeines
Welche Bedeutung haben die Grundrechte im Verfahrensrecht?
Objektive Wertungordnung der Grundrechte
1) Mittelbare Drittwirkung im Privatrecht: Vgl Lüth Urteil. BR darf nicht gegen die objektive Werteordnung stehen.
2) Fiskalverwaltung: Muss mindestens wie Privater gebunden sein.
3) Verwaltungsprivatrecht: Keine Flucht ins Privatrecht.
4) Staatliche Schutzpflichten: ZB Schutz des Lebens vorranig.
5) Objektive Dimension der Güterabwägung: ZB: Kern der Handlungsfreiheit (Art 2 I GG) = alle Handlungsmödalitäten, die nicht hinweggedacht werden können, ohne das das Freiheitsrecht entfiele. Der Musiker muss üben können, um Kunstfreiheit auszuüben, Wann er übt tangiert hingegen nicht das Freiheitsrecht (vorsichtig Auslegen).
Institutionsgarantie: ZB Art 6 I, 14 I GG. Staat verbürgt sich für ein Rechtsinstitut des Privatrechts (Güterabwägung)
Institutionelle Garantie: ZB Art 7 III 1, 33 GG. Staat verbürgt sich für ein öffentliches Recht. (Güterabwägung)
Verfahren: Grds kein Teil der obj Rechtsordnung, aber uU Drittschützend.
1) Mittelbare Drittwirkung im Privatrecht: Vgl Lüth Urteil. BR darf nicht gegen die objektive Werteordnung stehen.
2) Fiskalverwaltung: Muss mindestens wie Privater gebunden sein.
3) Verwaltungsprivatrecht: Keine Flucht ins Privatrecht.
4) Staatliche Schutzpflichten: ZB Schutz des Lebens vorranig.
5) Objektive Dimension der Güterabwägung: ZB: Kern der Handlungsfreiheit (Art 2 I GG) = alle Handlungsmödalitäten, die nicht hinweggedacht werden können, ohne das das Freiheitsrecht entfiele. Der Musiker muss üben können, um Kunstfreiheit auszuüben, Wann er übt tangiert hingegen nicht das Freiheitsrecht (vorsichtig Auslegen).
Institutionsgarantie: ZB Art 6 I, 14 I GG. Staat verbürgt sich für ein Rechtsinstitut des Privatrechts (Güterabwägung)
Institutionelle Garantie: ZB Art 7 III 1, 33 GG. Staat verbürgt sich für ein öffentliches Recht. (Güterabwägung)
Verfahren: Grds kein Teil der obj Rechtsordnung, aber uU Drittschützend.
Öffentliches Recht: Lektion 24
Grundrechte: Prüfungsaufbau
Prüfungsaufbau Freiheitsrechte
Grundrechte: Prüfungsaufbau
Prüfungsaufbau Freiheitsrechte
Schutzbereich
1) Sachlicher Schutzbereich: Rechtsgut von Norm geschützt. Ggf a) Begriffe definieren (zB Kunst, Presse, Meinung, Eigentum).
b) Schutzbereichsbegrenzungnen (Art 8 II GG: Friedlich; Reichweite der Pressefreiheit usw) abgrenzen. Im Zweifel weit auslegen.
2) Personeller Schutzbereich: Vgl Beschwerdeberechtigung VB.
(P) Mehrere Grundrechte Einschlägig: a) Vorrang des spezielleren; b) Wenn (-), dann Vorrang nach Sachnähe; c) Wenn (-), dann Idealkonkurrenz.
Eingriff: a) Staatliche Maßnahme nennen; b) Abgrenzung Eigriff/ Ausgestaltung (zB Eigentum); c) Möglicher Grundrechtsverzicht; d) Klasssicher Eingriffsbegriff: Final, unmittelbar, imperativ; e) Moderner Engriffsbegriff: Auch faktische und mittelbare Engriffe (hier aber konkrete diskutieren); f) Ungleichbehandlung bei Teilehabe und Gleichheitsrechten.
Rechtfertigung des Eingriffs (Schranke): a) Einfacher Gesetzesvorbehalt; b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Schranken Schranke: Verhältnismäßigkeit (Legitimer Zweck; Geeignetheit; Erforderlichkeit; Angemessenheit.
1) Sachlicher Schutzbereich: Rechtsgut von Norm geschützt. Ggf a) Begriffe definieren (zB Kunst, Presse, Meinung, Eigentum).
b) Schutzbereichsbegrenzungnen (Art 8 II GG: Friedlich; Reichweite der Pressefreiheit usw) abgrenzen. Im Zweifel weit auslegen.
2) Personeller Schutzbereich: Vgl Beschwerdeberechtigung VB.
(P) Mehrere Grundrechte Einschlägig: a) Vorrang des spezielleren; b) Wenn (-), dann Vorrang nach Sachnähe; c) Wenn (-), dann Idealkonkurrenz.
Eingriff: a) Staatliche Maßnahme nennen; b) Abgrenzung Eigriff/ Ausgestaltung (zB Eigentum); c) Möglicher Grundrechtsverzicht; d) Klasssicher Eingriffsbegriff: Final, unmittelbar, imperativ; e) Moderner Engriffsbegriff: Auch faktische und mittelbare Engriffe (hier aber konkrete diskutieren); f) Ungleichbehandlung bei Teilehabe und Gleichheitsrechten.
Rechtfertigung des Eingriffs (Schranke): a) Einfacher Gesetzesvorbehalt; b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Schranken Schranke: Verhältnismäßigkeit (Legitimer Zweck; Geeignetheit; Erforderlichkeit; Angemessenheit.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
Art 93 I Nr 4a GG iVm §§ 13 Nr 8a, §§ 90 ff BVerGG
Die Beschwerde hat aussicht auf Erfolg, wenn die diese angenommen wird (§ 93a ff BVerGG) und diese Zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BverG: Art 93 I Nr 4a GG iVm §? 13 Nr 8a, 90 ff BVerGG.
II. Beschwerdeberechtigung: Beteidigten- (§ 90 BVerGG/ Art 19 III GG) und Prozessfähig (Fähigkeit Prozesshandlungen vorzunehmen, ggf Stellvertretung)
III. Beschwerdegegenstand: Jeder Akt der öffentlichen Gewalt (selbst, gegenwärtig, unmittelbar betroffen)
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerGG: Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerGG: Alle möglichen Prozessmittel in Anspruch genommen.
VI. Subsidiarität: Auch alle anderen Möglichkeiten zur Verhinderung der Grundrechtsverletzung ausgeschöpft.
VII. Frist und Form, §§ 23, 92 I, 93 BVerGG
Die Beschwerde hat aussicht auf Erfolg, wenn die diese angenommen wird (§ 93a ff BVerGG) und diese Zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BverG: Art 93 I Nr 4a GG iVm §? 13 Nr 8a, 90 ff BVerGG.
II. Beschwerdeberechtigung: Beteidigten- (§ 90 BVerGG/ Art 19 III GG) und Prozessfähig (Fähigkeit Prozesshandlungen vorzunehmen, ggf Stellvertretung)
III. Beschwerdegegenstand: Jeder Akt der öffentlichen Gewalt (selbst, gegenwärtig, unmittelbar betroffen)
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerGG: Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerGG: Alle möglichen Prozessmittel in Anspruch genommen.
VI. Subsidiarität: Auch alle anderen Möglichkeiten zur Verhinderung der Grundrechtsverletzung ausgeschöpft.
VII. Frist und Form, §§ 23, 92 I, 93 BVerGG
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Was versteht man unter den Bürgerechten?
Können sich auch Ausländer auf diese Rechte berufen?
Wann beginnt und wann Endet der Grundrechtsschutz?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Wann kann sich eine juristische Person auf Grundrechte Berufen?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Was versteht man unter den Bürgerechten?
Können sich auch Ausländer auf diese Rechte berufen?
Wann beginnt und wann Endet der Grundrechtsschutz?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Wann kann sich eine juristische Person auf Grundrechte Berufen?
II. Beschwerdeberechtigung: § 90 BVerGG. Jedermann.
1) Bürgerechte: Rechte für Deutsche gemäß Art 116 I GG
2) (P) Ausländer: a) Im Bereich der Bürgerechte = Schutz über Art 2 I GG. Bei EU; b) Bei EU Ausländern: EA: Art 2 I GG mit Schrankenübertragung der Bürgerechte (Kritk: Deutsche stehen schlechter dar); HM: Bürgerrechte Anwendbar (europafreundliche Auslegung der GR)
3) Begin und Ende der Grundrechtsfähigkeit: a) Beginn: Naciturus, Art 1 I 2 II 1, 14 I GG; b) Ende: Mit Tod. Ausnahme Postmortaler Persönlichkeitsschutz (Art 1 I GG - Mephisto Urteil).
II. Beschwerdeberechtigung: Art 19 III GG
1) Lehre von personalen Substrat (BVerG): Art 19 III GG soll nur die Personen hinter der jur Person schützen.
2) Grundrechtstypische Gefährdungslage (hL): Jur Person selbst wird geschützt, soweit sie sich in grundrechtgleicher Position (Abwehrrecht gegen den Staat) wie eine natürliche Person befindet.
3) Beachte: Keine jur Person bei Art 1 I, 2 II, 3 II, 4 III, 6, 16, 16a GG. Begriff ist weiter als im Zivilrecht. Vorraussetzungen: Gewisse binnenorganische Struktur + Fähigkeit zur internen Willensbildung.
1) Bürgerechte: Rechte für Deutsche gemäß Art 116 I GG
2) (P) Ausländer: a) Im Bereich der Bürgerechte = Schutz über Art 2 I GG. Bei EU; b) Bei EU Ausländern: EA: Art 2 I GG mit Schrankenübertragung der Bürgerechte (Kritk: Deutsche stehen schlechter dar); HM: Bürgerrechte Anwendbar (europafreundliche Auslegung der GR)
3) Begin und Ende der Grundrechtsfähigkeit: a) Beginn: Naciturus, Art 1 I 2 II 1, 14 I GG; b) Ende: Mit Tod. Ausnahme Postmortaler Persönlichkeitsschutz (Art 1 I GG - Mephisto Urteil).
II. Beschwerdeberechtigung: Art 19 III GG
1) Lehre von personalen Substrat (BVerG): Art 19 III GG soll nur die Personen hinter der jur Person schützen.
2) Grundrechtstypische Gefährdungslage (hL): Jur Person selbst wird geschützt, soweit sie sich in grundrechtgleicher Position (Abwehrrecht gegen den Staat) wie eine natürliche Person befindet.
3) Beachte: Keine jur Person bei Art 1 I, 2 II, 3 II, 4 III, 6, 16, 16a GG. Begriff ist weiter als im Zivilrecht. Vorraussetzungen: Gewisse binnenorganische Struktur + Fähigkeit zur internen Willensbildung.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können juristische Personen des öffentlichen Rechts bezüglich einer Verfassungsbeschwerde antragsberechtigt sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können öffentlich privatrechtlich gemischte juristische Personen antragsberechtigt für eine Verfassungsbeschwerde sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können ausländische juristische Personen antragsberechtigt sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können juristische Personen des öffentlichen Rechts bezüglich einer Verfassungsbeschwerde antragsberechtigt sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können öffentlich privatrechtlich gemischte juristische Personen antragsberechtigt für eine Verfassungsbeschwerde sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Können ausländische juristische Personen antragsberechtigt sein?
II. Beschwerdeberechtigung: Jur Personen des öffentlichen Rechts grds (-), da sie nicht Träger von Abwehrrechten gegen den Staat sein können (Konfusionsargument). Daher haben diese nur Verfahrensgrundrechte, Art 101, 103 GG.
Ausnahmen: Jur Personen dienen der Verwirklichung von Grundrechten (Kirche, Rundfunkanstalten usw). Beachte: Gemeinden können sich nicht auf Grundrechte berufen (Teil der Exikutive).
II. Beschwerdeberechtigung: Wenn privatrechtliche Person zwischengeschaltet (-), wenn Person ausschließlich von der öffentlichen Hand getragen wird oder Daseinsvorsorge betrieben wird. Ebenfalls (-), wenn privater nurAlibifunktion wahrnehmen.
II. Beschwerdeberechtigung: Ausländische jur Personen = Nur VerfahrensGR (Art 101, 103 GG). Abgrenzungskriterium: Tatsächliches Aktionszentrum der jur Person. Ausnahme: Jur Personen der EU = Wie bei GG EU rechtskonforme Auslegung. Art 19 III GG (+).
Ausnahmen: Jur Personen dienen der Verwirklichung von Grundrechten (Kirche, Rundfunkanstalten usw). Beachte: Gemeinden können sich nicht auf Grundrechte berufen (Teil der Exikutive).
II. Beschwerdeberechtigung: Wenn privatrechtliche Person zwischengeschaltet (-), wenn Person ausschließlich von der öffentlichen Hand getragen wird oder Daseinsvorsorge betrieben wird. Ebenfalls (-), wenn privater nurAlibifunktion wahrnehmen.
II. Beschwerdeberechtigung: Ausländische jur Personen = Nur VerfahrensGR (Art 101, 103 GG). Abgrenzungskriterium: Tatsächliches Aktionszentrum der jur Person. Ausnahme: Jur Personen der EU = Wie bei GG EU rechtskonforme Auslegung. Art 19 III GG (+).
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
III. Beschwerdegegenstand
Was ist der Beschwerdegegenstand bei einer Verfassungsbeschwerde?
Wer kann für den Beschwerdegegenstand verantwortlich sein? Welche folgen entstehen für die Prüfung?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
III. Beschwerdegegenstand
Was ist der Beschwerdegegenstand bei einer Verfassungsbeschwerde?
Wer kann für den Beschwerdegegenstand verantwortlich sein? Welche folgen entstehen für die Prüfung?
III. Beschwerdegegenstand: Jeder Akt öffentlicher Gewalt
1) Legislative: Materielle Gesetze, formelle Gesetze, Satzungen.
(P) Gesetzgeberisches Unterlassen: § 93 BVerGG
a) Bei unechten Unterlassen (Gesetz unvollständig) ist gegen das Gesetz selbst vorzugehen (idR Art 3 GG prüfen).
b) Bei echtem Unterlassen ist Auftrag vom GG (zB Art 6 V, 12a II 3 GG) oder Handlungspflicht aus GG Schutzpflichten (zB Werteordnung iRd Art 2 II 1 GG) erforderlich. IdR (-), da Ermessen. BverG entscheidet nur über das "Ob" der Reglung.
2) Exikutive: Hoheitliche Einzelmaßnahmen mit Außenwirkung.
(P) Privatrechtsförmliches Handeln der Exikutive:
a) BVerfG und HM: Bei fiskalischen Verwaltungshandeln = VB unzulässig sein, nur Dirttwirkung von GR (flexibler); Bei Verwaltungsprivatrecht = VB zulässig. Keine Flucht ins Privatrecht.
b) Lit: Art 1 III und 93 Nr 4a GG sehen keine differenzierung vor. Staat wird dur GR immer gebunden (zB bei Vergabe).
3) Judikative: Grds abschließende Urteile unter BVerG (aber Wahlrecht vorherige Urteile einzubinden). Keine vorbereitenden Maßnahmen. Beachte: BverG ist keine Superrevisionsinstanz.
4) Folge: Unterschiedliche Begründetheitsprüfung
1) Legislative: Materielle Gesetze, formelle Gesetze, Satzungen.
(P) Gesetzgeberisches Unterlassen: § 93 BVerGG
a) Bei unechten Unterlassen (Gesetz unvollständig) ist gegen das Gesetz selbst vorzugehen (idR Art 3 GG prüfen).
b) Bei echtem Unterlassen ist Auftrag vom GG (zB Art 6 V, 12a II 3 GG) oder Handlungspflicht aus GG Schutzpflichten (zB Werteordnung iRd Art 2 II 1 GG) erforderlich. IdR (-), da Ermessen. BverG entscheidet nur über das "Ob" der Reglung.
2) Exikutive: Hoheitliche Einzelmaßnahmen mit Außenwirkung.
(P) Privatrechtsförmliches Handeln der Exikutive:
a) BVerfG und HM: Bei fiskalischen Verwaltungshandeln = VB unzulässig sein, nur Dirttwirkung von GR (flexibler); Bei Verwaltungsprivatrecht = VB zulässig. Keine Flucht ins Privatrecht.
b) Lit: Art 1 III und 93 Nr 4a GG sehen keine differenzierung vor. Staat wird dur GR immer gebunden (zB bei Vergabe).
3) Judikative: Grds abschließende Urteile unter BVerG (aber Wahlrecht vorherige Urteile einzubinden). Keine vorbereitenden Maßnahmen. Beachte: BverG ist keine Superrevisionsinstanz.
4) Folge: Unterschiedliche Begründetheitsprüfung
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
IV. Beschwerdebefugnis
Ab wann sind Minderjährige beschwerdebefugt?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
IV. Beschwerdebefugnis
Welche Grundrechte kommen für die Beschwerdebefugnis in betracht. Welche Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
IV. Beschwerdebefugnis
Ab wann sind Minderjährige beschwerdebefugt?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
IV. Beschwerdebefugnis
Welche Grundrechte kommen für die Beschwerdebefugnis in betracht. Welche Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein?
IV. Beschwerdebefugnis:(P) Prozessfähigkeit Minderjährige
1) EA Grundrechtsmündigkeit ab 14 Jahre: Starre Grenze. Ab 14 Jahren ist eigene Religionswahl möglich.
2) HM: Grundrechtsmündigkeit durch Einsichtsfähigkeit: Felxible Grenze.
IV. Beschwerdebefungnis: Die in Art 94 I Nr 4a, § 90 I BVerGG genannten Rechte. Über Art 2 I GG aber Überprüfung aller GR möglich (Elfes Entscheidung).
Tatbestandsmerkmale
a) Selbst betroffen: Unmittelbar, rechtlich. Bloße Reflexwirkung reicht nicht. Bei Adressaten eine Amßnahme (+)
(P) Postmortales Persönlichkeitsrecht: Fall der Prozessstandschaft. Grds bei VB (-), hier aber Ausnahme.
b) Gegenwärtig betroffen: Bei Gesetzen Verkündung. Ausnahme: Beschwerdeführer wird zu nicht korrigierbaren Verhalten gezwungen (Unzumutbarkeit)
c) Unmittelbar betroffen: Kein Vollzugsakt erforderlich, da sonst hiergegen vorgegangen werden müsste. Ausnahmen: Straf- und Ordnungwidrigkeiten; Unzumutbarkeit; Gesetze ohne Ermessenspielraum.
1) EA Grundrechtsmündigkeit ab 14 Jahre: Starre Grenze. Ab 14 Jahren ist eigene Religionswahl möglich.
2) HM: Grundrechtsmündigkeit durch Einsichtsfähigkeit: Felxible Grenze.
IV. Beschwerdebefungnis: Die in Art 94 I Nr 4a, § 90 I BVerGG genannten Rechte. Über Art 2 I GG aber Überprüfung aller GR möglich (Elfes Entscheidung).
Tatbestandsmerkmale
a) Selbst betroffen: Unmittelbar, rechtlich. Bloße Reflexwirkung reicht nicht. Bei Adressaten eine Amßnahme (+)
(P) Postmortales Persönlichkeitsrecht: Fall der Prozessstandschaft. Grds bei VB (-), hier aber Ausnahme.
b) Gegenwärtig betroffen: Bei Gesetzen Verkündung. Ausnahme: Beschwerdeführer wird zu nicht korrigierbaren Verhalten gezwungen (Unzumutbarkeit)
c) Unmittelbar betroffen: Kein Vollzugsakt erforderlich, da sonst hiergegen vorgegangen werden müsste. Ausnahmen: Straf- und Ordnungwidrigkeiten; Unzumutbarkeit; Gesetze ohne Ermessenspielraum.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
V. Rechtswegserschöpfung
Was ist unter der Rechtswegerschöpfung bezüglich der Verfassungsbeschwerde zu verstehen?
Welche Probleme können sich stellen?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Gilt von dem BVerG ein Anwaltszwang?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
V. Rechtswegserschöpfung
Was ist unter der Rechtswegerschöpfung bezüglich der Verfassungsbeschwerde zu verstehen?
Welche Probleme können sich stellen?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Gilt von dem BVerG ein Anwaltszwang?
V. Rechtswegserschöpfung: § 90 II BVerGG (eng auslegen)
1) Definition : Beschwerdeführer muss alle ihm möglichen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung vorgenommen haben.
2) Formellen Gesetzte: Rechtsweg (-). Ausnahme: § 47 VwGO
3) Ausnahmen: a) § 90 II 2 BVerGG; b) Materiell begründete Unzumutbarkeit: Eindeutige Gesetzesreglung oder gefestigte entgegenstehende Rechtssprechung; c) Prozessuale Unzumutbarkeit: Gleiches Parallelverfahren oder unsicherer Weg.
4) (P) Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsschutz: (+), da rechtlich selbstständig. Aber dafür Einschränkungen der Anfechtbarkeit im Hauptverfahren (vgl Subsidiarität).
Postualfähigkeit: Grds kein Anwaltszwang, aber in mündlichen Verhandlungen = Vertretung durch Anwalt oder Hochschullehrer, § 22 BVerGG.
1) Definition : Beschwerdeführer muss alle ihm möglichen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung vorgenommen haben.
2) Formellen Gesetzte: Rechtsweg (-). Ausnahme: § 47 VwGO
3) Ausnahmen: a) § 90 II 2 BVerGG; b) Materiell begründete Unzumutbarkeit: Eindeutige Gesetzesreglung oder gefestigte entgegenstehende Rechtssprechung; c) Prozessuale Unzumutbarkeit: Gleiches Parallelverfahren oder unsicherer Weg.
4) (P) Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsschutz: (+), da rechtlich selbstständig. Aber dafür Einschränkungen der Anfechtbarkeit im Hauptverfahren (vgl Subsidiarität).
Postualfähigkeit: Grds kein Anwaltszwang, aber in mündlichen Verhandlungen = Vertretung durch Anwalt oder Hochschullehrer, § 22 BVerGG.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
VI. Subsidiarität
Was besagt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde?
Welche Probleme stellen sich?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
VI. Subsidiarität
Was besagt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde?
Welche Probleme stellen sich?
VI. Subsidiarität:
1) Definition: Neben Rechtswegserschöpfung müssen auch alle weiteren Möglichkeiten ausgeschöpft sein, um Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerG). Zweck: Entlastung des BVerG (dieses dient primär dem Verfassungsschutz).
2) Beispiele
a) Bei offensichtlich letztinstanzlichen Fehler: Gegenvorstellung
b) Nachträgliches rechtliches Gehör: ZB § 33a StPO, § 321 a ZPO
c) (P) Gesetze: Grds muss Indizkontrolle von Fachgerichten oder negative Feststellungsklage (§ 43 I VwGO) durchgeführt werden. Ausnahme: Unzumutbarkeit (zB kann es A nicht zugemutet werden eine Straftat zu begehen, um eine Indizkontrolle bzgl einer Verfahrensvorschrift zu erreichen).
d) (P) Vorläufiger Rechtsschutz: Nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, wenn das Hauptsachverfahren ausreichenden und zumutbaren Schutz bietet. Ausnahmen:
aa) Hauptverfahren kann GR-Verletzung nicht mehr aufheben;
bb) Keine andere Entscheidung ist in der Hauptsache zu erwarten;
cc) Die GR-Verletzung ist durch Rechtsschutzverfahren erfolgt.
1) Definition: Neben Rechtswegserschöpfung müssen auch alle weiteren Möglichkeiten ausgeschöpft sein, um Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerG). Zweck: Entlastung des BVerG (dieses dient primär dem Verfassungsschutz).
2) Beispiele
a) Bei offensichtlich letztinstanzlichen Fehler: Gegenvorstellung
b) Nachträgliches rechtliches Gehör: ZB § 33a StPO, § 321 a ZPO
c) (P) Gesetze: Grds muss Indizkontrolle von Fachgerichten oder negative Feststellungsklage (§ 43 I VwGO) durchgeführt werden. Ausnahme: Unzumutbarkeit (zB kann es A nicht zugemutet werden eine Straftat zu begehen, um eine Indizkontrolle bzgl einer Verfahrensvorschrift zu erreichen).
d) (P) Vorläufiger Rechtsschutz: Nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, wenn das Hauptsachverfahren ausreichenden und zumutbaren Schutz bietet. Ausnahmen:
aa) Hauptverfahren kann GR-Verletzung nicht mehr aufheben;
bb) Keine andere Entscheidung ist in der Hauptsache zu erwarten;
cc) Die GR-Verletzung ist durch Rechtsschutzverfahren erfolgt.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
VI. Frist und Form
Welche Form und Fristvorschriften sind bei einer Verfassungsbeschwerde zu beachten?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
VI. Frist und Form
Welche Form und Fristvorschriften sind bei einer Verfassungsbeschwerde zu beachten?
VI. Form und Frist, §§ 23, 92 I, 93 BVerfGG
1) Frist:
a) Gegen VA und Gerichtsentscheidungen, § 93 I BVerG: 1 Monat
b) Gegen Rechtsnormen, falls kein Rechtsweg eröffnet ist, § 93 III BVerGG: 1 Jahr
c) Bei gesetzgeberischen Unterlassen, solange dieses noch andauert: Unbefristet
d) (P) Rückwirkend Inkrafttretende Gesetze: § 93 III BVerGG. 1 Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes. Hier ist aber auf Bekanntgabe bzw Verkündung abzustellen
2) Form: §§ 23, 92 BVerGG. Schriftlich mit Begründung
3) Annahme, § 93 I BVerGG: Keine Zulässigkeitsvoraussetzung, torzdem kurz feststellen (vgl Obersatz)
1) Frist:
a) Gegen VA und Gerichtsentscheidungen, § 93 I BVerG: 1 Monat
b) Gegen Rechtsnormen, falls kein Rechtsweg eröffnet ist, § 93 III BVerGG: 1 Jahr
c) Bei gesetzgeberischen Unterlassen, solange dieses noch andauert: Unbefristet
d) (P) Rückwirkend Inkrafttretende Gesetze: § 93 III BVerGG. 1 Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes. Hier ist aber auf Bekanntgabe bzw Verkündung abzustellen
2) Form: §§ 23, 92 BVerGG. Schriftlich mit Begründung
3) Annahme, § 93 I BVerGG: Keine Zulässigkeitsvoraussetzung, torzdem kurz feststellen (vgl Obersatz)
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Prüfungsaufbau Begründetheit (gegen Gesetz)
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Prüfungsaufbau Begründetheit (gegen Gesetz)
B. Begründetheit: Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch das Gesetz in einem seiner Grundrechte verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn das Handeln des Beschwerdeführers vom Schutzbereich der Grundrechte umfasst ist und der Eingriff in dieses Recht nicht gerechtfertigt ist.
I. Schutzbereich: Personell und sachlich.
II. Eingriff: Keine Superrevisioninstanz (nur GR-Eingriffe)
a) Unmittelbare Eingriffe; b) (P) Mittelbare und faktische Eingriffe: (+), wenn Schutzbereich verkürzt wird; c) (P Drittwirkung von Grundrechten: Bei der Auslegung von Privatrecht sind Grundrechte zu beachten.
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs: Ein Eingriff in den Schutzbereich ist dann gerechtfertig, wenn das einschränkende Gesetz verfassungsmäßig ist.
1) Schrankenbestimmung: Sieht das GG Einschränkungen vor? Ggf Verfassungsimanente Schranken.
2) Fromelle Rechtmäßigkeit: a) Verbandkompetenz (Art 70 GG); b) Verfahren (Art 76 ff GG); c) Zitiergebot (Art 19 I 2 GG. Nicht bei Art. 2 II 3, Art. 6 III, Art. 8 II, Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 13 II-V,VII und Art. 16 I 2 GG).
3) Materielle Rechtmäßigkeit: a) Geieignet; b) Erforderlich; c) Angemessen.
I. Schutzbereich: Personell und sachlich.
II. Eingriff: Keine Superrevisioninstanz (nur GR-Eingriffe)
a) Unmittelbare Eingriffe; b) (P) Mittelbare und faktische Eingriffe: (+), wenn Schutzbereich verkürzt wird; c) (P Drittwirkung von Grundrechten: Bei der Auslegung von Privatrecht sind Grundrechte zu beachten.
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs: Ein Eingriff in den Schutzbereich ist dann gerechtfertig, wenn das einschränkende Gesetz verfassungsmäßig ist.
1) Schrankenbestimmung: Sieht das GG Einschränkungen vor? Ggf Verfassungsimanente Schranken.
2) Fromelle Rechtmäßigkeit: a) Verbandkompetenz (Art 70 GG); b) Verfahren (Art 76 ff GG); c) Zitiergebot (Art 19 I 2 GG. Nicht bei Art. 2 II 3, Art. 6 III, Art. 8 II, Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 13 II-V,VII und Art. 16 I 2 GG).
3) Materielle Rechtmäßigkeit: a) Geieignet; b) Erforderlich; c) Angemessen.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Prüfungsaufbau Begründetheit (gegen Exikutivakte und Gerichtsentscheidungen)
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Prüfungsaufbau Begründetheit (gegen Exikutivakte und Gerichtsentscheidungen)
B. Begründetheit: Die Beschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch die Gerichtsentscheidung oder durch das Gerichtsverfahren in seinen Grundrechten verletzt ist.
I. Verletzung durch Entscheidung (+), wenn die Entscheidung einen Eingriff in den Schutzbereich der GR.
1) Schutzbereich eröffnet: Personell und sachlich.
2) Eingriff durch Entscheidung oder Urteil
3) Engriff gerechtfertig: Keine Superrevisonsinstanz (nur GG)
a) (-), wenn Entscheidung auf verfassungswidrige Norm beruht. Folge: Formelle + Materielle Verfassungsrechtmäßigkeit prüfen.
b) (-), wenn bei Auslegung der Norm Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Folge Materielle Verfassungsmäßigkeit prüfen.
c) (-), wenn Willkürentscheidung (falscher Sachverhalt, keine Rechtsgrundlage, unzulässige Rechtsfortbildung)
II. Grundrechtsverletzung durch Gerichtsverfahren: ZB Beleidigung, Rechtsverweigerung (Verstoß gegen effektiven Rechtsschutz), Art 103 I GG, Art 101 I 2 GG.
I. Verletzung durch Entscheidung (+), wenn die Entscheidung einen Eingriff in den Schutzbereich der GR.
1) Schutzbereich eröffnet: Personell und sachlich.
2) Eingriff durch Entscheidung oder Urteil
3) Engriff gerechtfertig: Keine Superrevisonsinstanz (nur GG)
a) (-), wenn Entscheidung auf verfassungswidrige Norm beruht. Folge: Formelle + Materielle Verfassungsrechtmäßigkeit prüfen.
b) (-), wenn bei Auslegung der Norm Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Folge Materielle Verfassungsmäßigkeit prüfen.
c) (-), wenn Willkürentscheidung (falscher Sachverhalt, keine Rechtsgrundlage, unzulässige Rechtsfortbildung)
II. Grundrechtsverletzung durch Gerichtsverfahren: ZB Beleidigung, Rechtsverweigerung (Verstoß gegen effektiven Rechtsschutz), Art 103 I GG, Art 101 I 2 GG.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Welche Prüfungsmaßstäbe legt das BVerG an eine Verfassungsbeschwerde?
Kann ein Verstoß gegen objetkives Verfassungsrecht eine Verfassungbeschwerde begründen?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Was ist unter dem Satz "Das BVerG ist keine Superrevisionsinstanz" zu verstehen.
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Was sind Folgen einer begründeten Verfassungsbeschwerde
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Welche Prüfungsmaßstäbe legt das BVerG an eine Verfassungsbeschwerde?
Kann ein Verstoß gegen objetkives Verfassungsrecht eine Verfassungbeschwerde begründen?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Was ist unter dem Satz "Das BVerG ist keine Superrevisionsinstanz" zu verstehen.
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Was sind Folgen einer begründeten Verfassungsbeschwerde
Prüfungsmaßstab Art 93 I Nr 4a GG: Grundrechte und Grundrechtsgleiche Rechte. Daher dirket keine Bilitteraren Abkommen (EMRK). Allerdings hat zumindest die EMRK einfachen Gesetzesrank. Dieser ist, wie auch objektives Verfassungsrecht durch Art 2 I GG geschützt.
Keine Superrevisionsinstanz: Rechtsstaatsprinzip könnte durch Art 2 I GG das Gericht veranlassen auch einfaches Gesetz zu prüfen. Dies soll aber nicht der Fall sein (Überlastung des BVerG). Daher prüft dieses nur die Vereinbarkeit mit GG, und lässt Verstöße gegen einefaches Recht außen vor.
Folgen, § 95 BVerGG: a) Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Aufhebung der Maßnahme/ Entscheidung/ des Gesetzes (bzw Nichtigkeitserklärung); b) Ausnahme: Ungleichbehandlung (hier muss aufgrund der Gewaltenteilung der Legislative ein Wahlrecht zustehen = daher nur Erklärung, dass das Gesetz verfassungswidrig ist); c) Wirkung § 31 BVerGG: Inter omnes für alle aufgeworfenen Rechtsfragen (nicht nur Tenor, sondern auch Gründe); Formell (unanfechtbar) und materielle 8inter partes) Rechtskraft.
Keine Superrevisionsinstanz: Rechtsstaatsprinzip könnte durch Art 2 I GG das Gericht veranlassen auch einfaches Gesetz zu prüfen. Dies soll aber nicht der Fall sein (Überlastung des BVerG). Daher prüft dieses nur die Vereinbarkeit mit GG, und lässt Verstöße gegen einefaches Recht außen vor.
Folgen, § 95 BVerGG: a) Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Aufhebung der Maßnahme/ Entscheidung/ des Gesetzes (bzw Nichtigkeitserklärung); b) Ausnahme: Ungleichbehandlung (hier muss aufgrund der Gewaltenteilung der Legislative ein Wahlrecht zustehen = daher nur Erklärung, dass das Gesetz verfassungswidrig ist); c) Wirkung § 31 BVerGG: Inter omnes für alle aufgeworfenen Rechtsfragen (nicht nur Tenor, sondern auch Gründe); Formell (unanfechtbar) und materielle 8inter partes) Rechtskraft.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Organstreitverfahren
Prüfungsaubau Zulässigkeit
Verfahren vor dem BVerG: Organstreitverfahren
Prüfungsaubau Zulässigkeit
Prüfungsaufbau: Art 93 I 1 GG, §§ 13 Nr 5, 63 - 67 BVerGG
Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, soweit er Zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerG: Art 93 I Nr 1 GG, § 13 Nr 5 BVerGG
II. Beiteiligtenfähigkeit: § 63 BVerGG (Beide Parteien)
a) Oberste Bundesorgane oder die im GG oder in der Geschäftsordnung dieser Organe mit besonderen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe (zB Fraktionen, § 10 GOBT)
b) Außerdem Parteien (hM: Art 21 I GG iVm § 1 II PartG); Abgeordnete (Art 38 I 2GG)
III. Antragsgegenstand/ Grund: § 64 I BVerGG (konkret nennen!)
Jedes rechtlich relevante Handeln oder Unterlassen des Antragsgegners. Nicht verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (BT-Präsident und Parteien über § 19 ff PartG).
IV. Antragsbefugnis: § 64 I BVerGG
a) Mögliche eigene Rechtsverletzung des Antragstellers aus GG.
b) Mögliche Rechtsverletzung eines Organs, den der Antragssteller angehört (Prozessstandschaft).
V. Form und Frist: §§ 23 I, 64 II BVerGG; § 64 III BVerGG
Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, soweit er Zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerG: Art 93 I Nr 1 GG, § 13 Nr 5 BVerGG
II. Beiteiligtenfähigkeit: § 63 BVerGG (Beide Parteien)
a) Oberste Bundesorgane oder die im GG oder in der Geschäftsordnung dieser Organe mit besonderen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe (zB Fraktionen, § 10 GOBT)
b) Außerdem Parteien (hM: Art 21 I GG iVm § 1 II PartG); Abgeordnete (Art 38 I 2GG)
III. Antragsgegenstand/ Grund: § 64 I BVerGG (konkret nennen!)
Jedes rechtlich relevante Handeln oder Unterlassen des Antragsgegners. Nicht verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (BT-Präsident und Parteien über § 19 ff PartG).
IV. Antragsbefugnis: § 64 I BVerGG
a) Mögliche eigene Rechtsverletzung des Antragstellers aus GG.
b) Mögliche Rechtsverletzung eines Organs, den der Antragssteller angehört (Prozessstandschaft).
V. Form und Frist: §§ 23 I, 64 II BVerGG; § 64 III BVerGG
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Organstreitverfahren
Prüfungsaubau Begründetheit
Verfahren vor dem BVerG: Organstreitverfahren
Prüfungsaubau Begründetheit
Prüfungsaufbau: Art 93 I 1 GG, §§ 13 Nr 5, 63 - 67 BVerGG
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen die Bestimmungen des GG verstößgt und der Antragssteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 67 BVerGG.
I. Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme/des Unterlassens des Antragsgegners
II. Verletzung eines Rechts des Antragstellers
III. Ergebnis:
a) Wenn zulässig und begründet stellt das Gericht gemäß § 67 BVerGG eine Rechtsverletzung des Antragen durch den Antragsgegner fest.
b) Das Urteil hat nur feststellenden Charakter. Nach Art. 20 II GG iVm § 31 BVerfGG verpflichtet aber, ein verfassungswidriges
Verhalten einzustellen.
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen die Bestimmungen des GG verstößgt und der Antragssteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 67 BVerGG.
I. Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme/des Unterlassens des Antragsgegners
II. Verletzung eines Rechts des Antragstellers
III. Ergebnis:
a) Wenn zulässig und begründet stellt das Gericht gemäß § 67 BVerGG eine Rechtsverletzung des Antragen durch den Antragsgegner fest.
b) Das Urteil hat nur feststellenden Charakter. Nach Art. 20 II GG iVm § 31 BVerfGG verpflichtet aber, ein verfassungswidriges
Verhalten einzustellen.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Abstrakte Normkontrolle
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
Verfahren vor dem BVerG: Abstrakte Normkontrolle
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
Prüfungsaufbau: Art 93 I Nr 2 GG; §§ 13 Nr 6, 76 - 79 BVerGG
Der Antrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerG: Ar 93 I Nr 2 GG, § 13 Nr 6 BVerGG
Streitgegenstand ist die Unvereinbarkeit von Landes- oder Bundesrecht mit höherrangigem Bundesrecht.
II. Antragberechtigung: § 76 I BVerGG (Bundesregierung, Landesregierung, 1/4 der BT - Mitglieder.
III. Verfahrensgegenstand (Statthaftigkeit): § 76 I BVerGG
a) Bundes- und Landesrecht: GG, LV, ParlametG, HaushaltsG, RVO, Satzugen (zB Geschäftsordnung, Parlamentsbeschlüsse).
b) Auch vorkonstikutionelles Recht; Bei GG- Änderung Art 79 III GG
c) Nur verkündete Gesetzte (Ausnahme Art 59 II 1 GG: Vertrags- oder Zustimmungsgesetze zu Völkerrechtlichen Verträgen).
d) (P) Art 93 I Nr 2 GG oder § 76 I BVerGG: HL: Zweifel ausreichend, da GG normhieraisch höher steht; BVerG: § 76 BVerGG Ausgestaltung des GG, daher genügen Zweifel nicht.
IV. Ordnungsgemäßer Antrag: § 23 I BVerGG
V. Objektives Klarstellungsinteresse: (-) bei § 47 VwGO, bei fehlender Rechtswirkung, wenn bereits entschieden wurde.
Der Antrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerG: Ar 93 I Nr 2 GG, § 13 Nr 6 BVerGG
Streitgegenstand ist die Unvereinbarkeit von Landes- oder Bundesrecht mit höherrangigem Bundesrecht.
II. Antragberechtigung: § 76 I BVerGG (Bundesregierung, Landesregierung, 1/4 der BT - Mitglieder.
III. Verfahrensgegenstand (Statthaftigkeit): § 76 I BVerGG
a) Bundes- und Landesrecht: GG, LV, ParlametG, HaushaltsG, RVO, Satzugen (zB Geschäftsordnung, Parlamentsbeschlüsse).
b) Auch vorkonstikutionelles Recht; Bei GG- Änderung Art 79 III GG
c) Nur verkündete Gesetzte (Ausnahme Art 59 II 1 GG: Vertrags- oder Zustimmungsgesetze zu Völkerrechtlichen Verträgen).
d) (P) Art 93 I Nr 2 GG oder § 76 I BVerGG: HL: Zweifel ausreichend, da GG normhieraisch höher steht; BVerG: § 76 BVerGG Ausgestaltung des GG, daher genügen Zweifel nicht.
IV. Ordnungsgemäßer Antrag: § 23 I BVerGG
V. Objektives Klarstellungsinteresse: (-) bei § 47 VwGO, bei fehlender Rechtswirkung, wenn bereits entschieden wurde.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Abstrakte Normkontrolle
Prüfungsaufbau Begründetheit
Verfahren vor dem BVerG: Abstrakte Normkontrolle
Prüfungsaufbau Begründetheit
B. Begründetheit: § 78 1 BVerGG
Der Antrag ist begründet, wenn das vorgelegte Gesetz nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
I. Formelle Rechtmäßigkeit/ Verfassungsmäßigkeit
1) Zuständigkeit/ Gesetzgebungskompetenz
Grds Allzuständigkeit der Länder, Art 70 GG. Bund darf nur tätig werden, wenn er durch das GG ermächtigt wird, Art 73, 74 GG.
2) Verfahren/ Gesetzesverfahren: a) Art 76 GG: Gesetzesinitative; b) Art 77 I GG: Gesetzbeschluss im BT; c) Art 77 II - IV GG: Beteiligung des BR
3) Form: a) Art 82 I GG: Ausfertigung des Bundespräsidenten; b) Art 82 I GG: Verkündigung im Bundesgesetzblatt
II. Materielle Rechtmäßigkeit/ Verfassungsmäßigkeit
Inhaltliche Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.
III. Tenor: § 78 1 BVerGB = Gesetz ex-tunc nichtig. bei Verstoß gegen Gleichheitsrechte = Unvereinbarkeit der Norm, §§ 79 I, 31 II 3 BVerGG (Kraft Gesetz: § 31 II BVerGG).
Der Antrag ist begründet, wenn das vorgelegte Gesetz nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
I. Formelle Rechtmäßigkeit/ Verfassungsmäßigkeit
1) Zuständigkeit/ Gesetzgebungskompetenz
Grds Allzuständigkeit der Länder, Art 70 GG. Bund darf nur tätig werden, wenn er durch das GG ermächtigt wird, Art 73, 74 GG.
2) Verfahren/ Gesetzesverfahren: a) Art 76 GG: Gesetzesinitative; b) Art 77 I GG: Gesetzbeschluss im BT; c) Art 77 II - IV GG: Beteiligung des BR
3) Form: a) Art 82 I GG: Ausfertigung des Bundespräsidenten; b) Art 82 I GG: Verkündigung im Bundesgesetzblatt
II. Materielle Rechtmäßigkeit/ Verfassungsmäßigkeit
Inhaltliche Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.
III. Tenor: § 78 1 BVerGB = Gesetz ex-tunc nichtig. bei Verstoß gegen Gleichheitsrechte = Unvereinbarkeit der Norm, §§ 79 I, 31 II 3 BVerGG (Kraft Gesetz: § 31 II BVerGG).
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Abstrakte Normkontrolle
Welche Besonderheiten sind bezüglich der abstrakten Normkontrolle zu beachten?
Verfahren vor dem BVerG: Abstrakte Normkontrolle
Was ist bei verfassungsändernden Gesetzen zu beachten?
Verfahren vor dem BVerG: Abstrakte Normkontrolle
Welche Besonderheiten sind bezüglich der abstrakten Normkontrolle zu beachten?
Verfahren vor dem BVerG: Abstrakte Normkontrolle
Was ist bei verfassungsändernden Gesetzen zu beachten?
Besonderheiten
a) Normbestätigungsverfahren, Art 93 I Nr 2 GG, § 76 I Nr 2 BVerGG (kaum relevant: Nur bei Satzugen, RVOs und vorkonsititiunellen Gesetzens)
b) Kompetenzkontrolle, Art 93 I Nr 2a GG, § 76 II BVerGG: Dann auch BR und Länderparlamente beteiligtenfähig. Nur Vorraussetzungen des § 72 II GG
Verfassungsändernde Gesetze
a) Gesetzgebungskompetenz Bundes = Art 79 II GG.
b) Gesetzgebungsverfahren: Art 79 II GG = 2/3-Mehrheit BR und BT
c) Form: Art 79 I 1 GG = Gesetz muss den Wortlaut des GG ausdrücklich ändern oder ergänzen.
d) Maßstab bei der Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist nur Art. 79 III GG.
a) Normbestätigungsverfahren, Art 93 I Nr 2 GG, § 76 I Nr 2 BVerGG (kaum relevant: Nur bei Satzugen, RVOs und vorkonsititiunellen Gesetzens)
b) Kompetenzkontrolle, Art 93 I Nr 2a GG, § 76 II BVerGG: Dann auch BR und Länderparlamente beteiligtenfähig. Nur Vorraussetzungen des § 72 II GG
Verfassungsändernde Gesetze
a) Gesetzgebungskompetenz Bundes = Art 79 II GG.
b) Gesetzgebungsverfahren: Art 79 II GG = 2/3-Mehrheit BR und BT
c) Form: Art 79 I 1 GG = Gesetz muss den Wortlaut des GG ausdrücklich ändern oder ergänzen.
d) Maßstab bei der Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist nur Art. 79 III GG.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Bund-/ Länderstreit
Prüfungsaufbau
Verfahren vor dem BVerG: Bund-/ Länderstreit
Prüfungsaufbau
Art 93 I Nr 3 GG, § 13 Nr 7, §§ 68 - 70 BVerGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit BVerfG: Art 93 I Nr 3 GG, § 17 Nr 7 BVerGG. (-) bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (dann Nr 4). Nur Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern.
II. Antragberechtigung: § 68 BVerGG = Bund und Länder
III. Verfahrensgegenstand (Statthaftigkeit): §§ 69 iVm 64 I BVerGG. a) Maßnahme (zB Weisung gemäß Art 85 III GG) oder Unterlassen (Nichtbefolgen einer Weisung) des Antragsgegners. b) Streit über Rechte und Pflichten aus verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, Art 93 I Nr 3 GG.
IV. Antragbefugnis: §§ 69 iVm 64 I BVerGG = Mögliche Verletzung einer Rechte aus dem GG (Kompetenzen/ Bundestreue).
VI. Antragsfrist: §§ 69 iVm 64 III BVerGG = 6 Monate
VII. Ordnungsgemäßer Antrag: a) Form (Bei Art 84 IV 2 GG = § 70 BVerGG, sonst §§ 69, 64 III BVerGG); b) Begründung (§§ 23 I 2 1. HS, 69, 64 II BVerfGG); c) Beweismittel (§ 23 I 2, 2. HS BVerfGG).
B. Begründetheit: Der Antrag ist begründet, wenn das gerügte Verhalten den Antragsteller in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet, §§ 69, 67 BVerGG.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit BVerfG: Art 93 I Nr 3 GG, § 17 Nr 7 BVerGG. (-) bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (dann Nr 4). Nur Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern.
II. Antragberechtigung: § 68 BVerGG = Bund und Länder
III. Verfahrensgegenstand (Statthaftigkeit): §§ 69 iVm 64 I BVerGG. a) Maßnahme (zB Weisung gemäß Art 85 III GG) oder Unterlassen (Nichtbefolgen einer Weisung) des Antragsgegners. b) Streit über Rechte und Pflichten aus verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, Art 93 I Nr 3 GG.
IV. Antragbefugnis: §§ 69 iVm 64 I BVerGG = Mögliche Verletzung einer Rechte aus dem GG (Kompetenzen/ Bundestreue).
VI. Antragsfrist: §§ 69 iVm 64 III BVerGG = 6 Monate
VII. Ordnungsgemäßer Antrag: a) Form (Bei Art 84 IV 2 GG = § 70 BVerGG, sonst §§ 69, 64 III BVerGG); b) Begründung (§§ 23 I 2 1. HS, 69, 64 II BVerfGG); c) Beweismittel (§ 23 I 2, 2. HS BVerfGG).
B. Begründetheit: Der Antrag ist begründet, wenn das gerügte Verhalten den Antragsteller in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet, §§ 69, 67 BVerGG.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Konkrete Normkontrolle
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
Verfahren vor dem BVerG: Konkrete Normkontrolle
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
Art 93 I Nr 5, Art 100 GG, §§ 13 Nr 11, 80 - 82 BVerGG
Das BVerG wird das vorgelegete Gesetz für nichtig erklären, wenn die Richtervorlage zulässig und begründet ist, §§ 82 I, 78 BVerGG.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerG: Art 100 I GG, § 13 Nr 11 BVerGG. Streitgegenstand ist Unvereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit höherrangigem Recht. (-) bei Unvereinbarkeit mit LV. Beachte: Fall des Art 100 GG genau feststellen.
II. Vorlageberechtigung: Art 100 GG = Staatliche Gerichte
III. Vorlagegenstand (Statthaftigkeit):
a) Gesetz (nachkonstitionell, förmlich, geltend) iSv Art 100 I GG.
b) (P) Vorkunstituionelle Gesetze: Nur soweit diese in geltendes Recht hineinwirken.
IV. Vorlagevoraussetzungen: a) Art 100 I GG = Überzeugung des BVerG, dass das Gesetz mir höhrrangigem Recht unvereinbar ist (keine verfkon. Auslegung möglich); b) Art 100 I GG, § 80 II 1 BVerfGG = Entscheidungserheblichkeit (aus Sicht des antragenden Gerichts).
IV. Ordnungsgemäßer Antrag: Schriftform, Begründung (§§ 23 I, 80 II 1 BVerfGG)
Das BVerG wird das vorgelegete Gesetz für nichtig erklären, wenn die Richtervorlage zulässig und begründet ist, §§ 82 I, 78 BVerGG.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerG: Art 100 I GG, § 13 Nr 11 BVerGG. Streitgegenstand ist Unvereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit höherrangigem Recht. (-) bei Unvereinbarkeit mit LV. Beachte: Fall des Art 100 GG genau feststellen.
II. Vorlageberechtigung: Art 100 GG = Staatliche Gerichte
III. Vorlagegenstand (Statthaftigkeit):
a) Gesetz (nachkonstitionell, förmlich, geltend) iSv Art 100 I GG.
b) (P) Vorkunstituionelle Gesetze: Nur soweit diese in geltendes Recht hineinwirken.
IV. Vorlagevoraussetzungen: a) Art 100 I GG = Überzeugung des BVerG, dass das Gesetz mir höhrrangigem Recht unvereinbar ist (keine verfkon. Auslegung möglich); b) Art 100 I GG, § 80 II 1 BVerfGG = Entscheidungserheblichkeit (aus Sicht des antragenden Gerichts).
IV. Ordnungsgemäßer Antrag: Schriftform, Begründung (§§ 23 I, 80 II 1 BVerfGG)
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Konkrete Normkontrolle
Prüfungsaufbau Begründetheit
Verfahren vor dem BVerG: Konkrete Normkontrolle
Prüfungsaufbau Begründetheit
B. Begründetheit:
Der Antrag ist begründet, wenn das vorgelegte Gesetz nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
I. Formelle Rechtmäßigkeit/ Verfassungsmäßigkeit
1) Zuständigkeit/ Gesetzgebungskompetenz
Grds Allzuständigkeit der Länder, Art 70 GG. Bund darf nur tätig werden, wenn er durch das GG ermächtigt wird, Art 73, 74 GG.
2) Verfahren/ Gesetzesverfahren: a) Art 76 GG: Gesetzesinitative; b) Art 77 I GG: Gesetzbeschluss im BT; c) Art 77 II - IV GG: Beteiligung des BR
3) Form: a) Art 82 I GG: Ausfertigung des Bundespräsidenten; b) Art 82 I GG: Verkündigung im Bundesgesetzblatt
II. Materielle Rechtmäßigkeit/ Verfassungsmäßigkeit
Inhaltliche Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.
III. Tenor: § 78 1 BVerGB = Gesetz ex-tunc nichtig. Bei Verstoß gegen Gleichheitsrechte = Unvereinbarkeit der Norm, §§ 79 I, 31 II 3 BVerGG (Kraft Gesetz: § 31 II BVerGG).
Besonderheiten bei Gesetzesänderung: Vgl Abstrakte Normkontrolle.
Der Antrag ist begründet, wenn das vorgelegte Gesetz nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
I. Formelle Rechtmäßigkeit/ Verfassungsmäßigkeit
1) Zuständigkeit/ Gesetzgebungskompetenz
Grds Allzuständigkeit der Länder, Art 70 GG. Bund darf nur tätig werden, wenn er durch das GG ermächtigt wird, Art 73, 74 GG.
2) Verfahren/ Gesetzesverfahren: a) Art 76 GG: Gesetzesinitative; b) Art 77 I GG: Gesetzbeschluss im BT; c) Art 77 II - IV GG: Beteiligung des BR
3) Form: a) Art 82 I GG: Ausfertigung des Bundespräsidenten; b) Art 82 I GG: Verkündigung im Bundesgesetzblatt
II. Materielle Rechtmäßigkeit/ Verfassungsmäßigkeit
Inhaltliche Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.
III. Tenor: § 78 1 BVerGB = Gesetz ex-tunc nichtig. Bei Verstoß gegen Gleichheitsrechte = Unvereinbarkeit der Norm, §§ 79 I, 31 II 3 BVerGG (Kraft Gesetz: § 31 II BVerGG).
Besonderheiten bei Gesetzesänderung: Vgl Abstrakte Normkontrolle.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Konkrete Normkontrolle
Welche Besonderheiten ergeben sich, wenn in einem konkreten Normkontrollverfahren europarechtliche Bezüge eibwirken?
Verfahren vor dem BVerG: Konkrete Normkontrolle
Welche Besonderheiten ergeben sich, wenn in einem konkreten Normkontrollverfahren europarechtliche Bezüge eibwirken?
Vorlagegegenstand:
a) Bei primären Gemeinschaftsrecht ist Zustimmungsgesetz erforderlich, Art 59 II GG (Prüfungsgegenstand)
b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht wird deutschem Recht gleichgestellt, Art 100 I GG analog, da gleiche Wirkung.
(P) Vorlagebefugnis:
Kann EU Recht verfassungswidrig sein?.
a) Primäres Gemeinschaftsrecht: (+) wenn Zustimmungsgesetz nicht mit höherrangigem Recht vereinbar (Art 23 I 3, 79 III 1, 20 GG)
b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht (zB Verordnungen)
aa) Verordnung mit Gemeischaftsgrundrechten vereinbar? Wenn BEVerG (+), dann Vorabentscheidung, Art 267 AEUV. Entgültige Entscheidung ob VO rechtmäßig oder rechtswidrig.
bb) Ggf Solange II Entscheidung und maßstich Urteil: VOs nur bei qualifizierter Verfassungswidrigkeit trotz Vorabentscheidung verfassunswidrig.
cc) bei Kompetenzüberschreitungen: Art 23 i GG und das Zustimmungsgesetz.
a) Bei primären Gemeinschaftsrecht ist Zustimmungsgesetz erforderlich, Art 59 II GG (Prüfungsgegenstand)
b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht wird deutschem Recht gleichgestellt, Art 100 I GG analog, da gleiche Wirkung.
(P) Vorlagebefugnis:
Kann EU Recht verfassungswidrig sein?.
a) Primäres Gemeinschaftsrecht: (+) wenn Zustimmungsgesetz nicht mit höherrangigem Recht vereinbar (Art 23 I 3, 79 III 1, 20 GG)
b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht (zB Verordnungen)
aa) Verordnung mit Gemeischaftsgrundrechten vereinbar? Wenn BEVerG (+), dann Vorabentscheidung, Art 267 AEUV. Entgültige Entscheidung ob VO rechtmäßig oder rechtswidrig.
bb) Ggf Solange II Entscheidung und maßstich Urteil: VOs nur bei qualifizierter Verfassungswidrigkeit trotz Vorabentscheidung verfassunswidrig.
cc) bei Kompetenzüberschreitungen: Art 23 i GG und das Zustimmungsgesetz.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Konkrete Normkontrolle
Das BVerG stellt im Rahmen einer konkreten Normkontrolle fest, dass das Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Welche Fallgruppen sind denkbar?
Was sind die Rechtsfolgen?
Verfahren vor dem BVerG: Konkrete Normkontrolle
Das BVerG stellt im Rahmen einer konkreten Normkontrolle fest, dass das Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Welche Fallgruppen sind denkbar?
Was sind die Rechtsfolgen?
Fallgruppen
1) Drohendes Rechtsvakuum: Rechtlage ohne verfassungswidriges Recht ist schlechter als mit. Folge: Gesetz bleibt zunächst wirksam.
2) Gewaltenteilungsprinzip: Bei Art 3 GG muss dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben werden seinen Gestaltungsspielraum wahrzunehmen. Er kann das Gesetz streichen oder modifizieren.
Rechtfolge:
1) Vollstreckung, § 35 BVerG: BVerG kann Vollstreckung bestimmen. Bei Unvereinbarkeit mit dem GG wird es das Gesetz für eingeschränkt anwendbar erklären und Frsit zur Korrektur setzen.
2) Bindungswirkung, § 32 I BVerGG
a) Entscheidung bindet Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft.
b) Einschränkende Bindungwirkung bei Legislative. Wenn sich Lage derart ändert, dass diese verfassungsrechtlich neu zu Beurteilen ist, darf ein früher verfassungswidriges Gesetz abermals erlassen werden. es besteht nur Pflicht zur Organtreue.
1) Drohendes Rechtsvakuum: Rechtlage ohne verfassungswidriges Recht ist schlechter als mit. Folge: Gesetz bleibt zunächst wirksam.
2) Gewaltenteilungsprinzip: Bei Art 3 GG muss dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben werden seinen Gestaltungsspielraum wahrzunehmen. Er kann das Gesetz streichen oder modifizieren.
Rechtfolge:
1) Vollstreckung, § 35 BVerG: BVerG kann Vollstreckung bestimmen. Bei Unvereinbarkeit mit dem GG wird es das Gesetz für eingeschränkt anwendbar erklären und Frsit zur Korrektur setzen.
2) Bindungswirkung, § 32 I BVerGG
a) Entscheidung bindet Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft.
b) Einschränkende Bindungwirkung bei Legislative. Wenn sich Lage derart ändert, dass diese verfassungsrechtlich neu zu Beurteilen ist, darf ein früher verfassungswidriges Gesetz abermals erlassen werden. es besteht nur Pflicht zur Organtreue.
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: § 32 BVerGG
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
Verfahren vor dem BVerG: § 32 BVerGG
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
Zweck: a) Sachlagensicherungsfunktion: Hauptverfahren muss Rechtsschutz gewähren; b) Interimistische Befriedigungsfunktion: Regelung soll Streit vorläufig befriedigen.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit in der Hauptsache: Zuständigkeit des BVerG, § 13 BVerGG. Beachte: Tortz "Streitfall" auch bei Normkontrolle.
II. Verfahrensgegenstand (Statthaftigkeit): Voraussetzungen einzelner Klagen (Präsidentenanklage, Art 61 II 2 GG, § 53 BverfGG; Richteranklage, Art 98 II GG, §§ 58 I, 53 BverfGG; Wahlprüfungssachen, Art. 41 II GG, § 16 III WahlprüfG.
III. Antragsberechtigt: Nach Hauptsache.
IV. Antragsbefugt: Glaubhaftmachung eines schweren Nachteils nicht erfordelich.
V. (P) Antrag: Grds (+), § 23 BVerGG. HM: Wenn Hauptsacheverfahren anhänig kein Antrag erforderlich.
VI. RSB: a) Keine evidente Unzlässigkeit b) Keine Vorwegnahme der Haupsache. Ausnahme :Schwere Nachteile ohne Rechtsschutz drohen. c) Keine effektivere Maßnahme
VII. Form und Frist: § 23 I BVerGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit in der Hauptsache: Zuständigkeit des BVerG, § 13 BVerGG. Beachte: Tortz "Streitfall" auch bei Normkontrolle.
II. Verfahrensgegenstand (Statthaftigkeit): Voraussetzungen einzelner Klagen (Präsidentenanklage, Art 61 II 2 GG, § 53 BverfGG; Richteranklage, Art 98 II GG, §§ 58 I, 53 BverfGG; Wahlprüfungssachen, Art. 41 II GG, § 16 III WahlprüfG.
III. Antragsberechtigt: Nach Hauptsache.
IV. Antragsbefugt: Glaubhaftmachung eines schweren Nachteils nicht erfordelich.
V. (P) Antrag: Grds (+), § 23 BVerGG. HM: Wenn Hauptsacheverfahren anhänig kein Antrag erforderlich.
VI. RSB: a) Keine evidente Unzlässigkeit b) Keine Vorwegnahme der Haupsache. Ausnahme :Schwere Nachteile ohne Rechtsschutz drohen. c) Keine effektivere Maßnahme
VII. Form und Frist: § 23 I BVerGG
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: § 32 BVerGG
Prüfungsaufbau Begründetheit
Verfahren vor dem BVerG: § 32 BVerGG
Prüfungsaufbau Begründetheit
Begründetheit: Der Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch vorliegt und die einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigem wichtigen Grund (Anordnungsgründe) zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (Abwägung), § 32 BVerGG.
Hierbei hat insbesondere eine Abwägung zwischen den Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, mit den Nachteilen stattzufinden, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen, das Hauptsacheverfahren jedoch keinen Erfolg hätte.
I. Anordungsanspruch: Sumarische Prüfung der Hauptsache. (+), wenn Anspruch glaubhaft gemacht wird, § 292 ZPO, also wenn die Eroflgsaussichten in der Hauptsache überwiegen.
II. Anordungsgrund, § 32 BVerGG: Aus objektiver Sicht des Antragstellers.
III. Interessenabwegen: Antragssteller + Allgemeininteressen für Rechtschutz gegen Allgemeininteressen gegen Rechtsschutz.
(P) Einbeziehung der Erfolgsaussichten der Hauptsache
Hierbei hat insbesondere eine Abwägung zwischen den Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, mit den Nachteilen stattzufinden, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen, das Hauptsacheverfahren jedoch keinen Erfolg hätte.
I. Anordungsanspruch: Sumarische Prüfung der Hauptsache. (+), wenn Anspruch glaubhaft gemacht wird, § 292 ZPO, also wenn die Eroflgsaussichten in der Hauptsache überwiegen.
II. Anordungsgrund, § 32 BVerGG: Aus objektiver Sicht des Antragstellers.
III. Interessenabwegen: Antragssteller + Allgemeininteressen für Rechtschutz gegen Allgemeininteressen gegen Rechtsschutz.
(P) Einbeziehung der Erfolgsaussichten der Hauptsache
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: § 32 BVerGG
Sind Erfolgsaussichten bei der Abwägung von Interessen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerG mit einzubeziehen?
Verfahren vor dem BVerG: § 32 BVerGG
Sind Erfolgsaussichten bei der Abwägung von Interessen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerG mit einzubeziehen?
Vorüberlegung: Ob der Erfolg in der Hauptsache mit einzubehziehen ist hangt davon ab, ob man im Rechtsschutz eine formelle oder materielle Rechtsanordnung sieht
I. HL: Einstweiliger Rechtschutz als materielle, aber nur sumerische Prüfung der Hauptsache: Prozess- und materielles Recht sind aufeinander bezogen und müssen daher zusammen betrachtet werden (iRe sumarischen Püfung). Folge: Erfolg in der Hauptsache ist iRe plausiblen Begründung auch im Rechtsschutz zu berücksichtigen (interimistische Befriedigung).
II. AA: Einstweiliger Rechtsschutz ist rein prozessuale Reglungsordnung: Prozessrecht und materielles Recht werden weitgehend abgekoppelt. Folge: Prognosen bzgl der hauptsache sind nicht zu berücksichtigen (Sicherungsfunktion)
III. BVerG: Zweite Ansicht. Allerdings darf die Klage nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sein. Folge: nur offensichtliche Begründetheit und Unbesgründetheit dürfen in die Abwägung einfließen (Zulässigkeit wurde oben bereits geprüft).
I. HL: Einstweiliger Rechtschutz als materielle, aber nur sumerische Prüfung der Hauptsache: Prozess- und materielles Recht sind aufeinander bezogen und müssen daher zusammen betrachtet werden (iRe sumarischen Püfung). Folge: Erfolg in der Hauptsache ist iRe plausiblen Begründung auch im Rechtsschutz zu berücksichtigen (interimistische Befriedigung).
II. AA: Einstweiliger Rechtsschutz ist rein prozessuale Reglungsordnung: Prozessrecht und materielles Recht werden weitgehend abgekoppelt. Folge: Prognosen bzgl der hauptsache sind nicht zu berücksichtigen (Sicherungsfunktion)
III. BVerG: Zweite Ansicht. Allerdings darf die Klage nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sein. Folge: nur offensichtliche Begründetheit und Unbesgründetheit dürfen in die Abwägung einfließen (Zulässigkeit wurde oben bereits geprüft).
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Author: Bötel
Main topic: Jura
Topic: Verwaltungsrecht AT
Published: 18.05.2010
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