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Öffentliches Recht: Lektion 35

Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
VI. Frist und Form
Welche Form und Fristvorschriften sind bei einer Verfassungsbeschwerde zu beachten?
VI. Form und Frist, §§ 23, 92 I, 93 BVerfGG
1) Frist:
a) Gegen VA und Gerichtsentscheidungen, § 93 I BVerG: 1 Monat
b) Gegen  Rechtsnormen, falls kein Rechtsweg eröffnet ist, § 93 III BVerGG: 1 Jahr
c) Bei gesetzgeberischen Unterlassen, solange dieses noch andauert: Unbefristet
d) (P) Rückwirkend Inkrafttretende Gesetze: § 93 III BVerGG. 1 Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes. Hier ist aber auf Bekanntgabe bzw Verkündung abzustellen
2) Form: §§ 23, 92 BVerGG. Schriftlich mit Begründung
3) Annahme, § 93 I BVerGG: Keine Zulässigkeitsvoraussetzung, torzdem kurz feststellen (vgl Obersatz)
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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