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Def.: Unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 I BGB
Benachteiligung: wenn die Interessen des Vertragspartners gegenüber den Interessen des Verwenders so zurückgedrängt werden, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattfindet.
Unangemessen: wenn der Verwender mit der Klausel nur seine eigenen Interessen verfolgt und keine hinreichende Rücksciht auf diejenigen des Vertragspartners nimmt
=wertende Abwägung der legitimen Interessen
Unangemessen: wenn der Verwender mit der Klausel nur seine eigenen Interessen verfolgt und keine hinreichende Rücksciht auf diejenigen des Vertragspartners nimmt
=wertende Abwägung der legitimen Interessen
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010