Trennungsprinzip
Trennungsprinzip: auf das Abstraktionsprinzip zurückzuführen
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft bilden keine Einheit - auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt - sondern sind rechtlich voneinander zu trennen.
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft bilden keine Einheit - auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt - sondern sind rechtlich voneinander zu trennen.
Objektiver Empfängerhorizont
§§ 133, 157 BGB
Fiktion: Was ein objektiver Beobachter an Stelle des Empfängers verstanden hätte.
Dabei wird unterstellt, dass der Empfänger sämtliche der Empfängersphäre entstammenden Umstände kennt, weil er seine Sphäre selbst organisiert und kontrolliert und damit in ihre begründete Umstände in seinen Risikobereich fallen.
Fiktion: Was ein objektiver Beobachter an Stelle des Empfängers verstanden hätte.
Dabei wird unterstellt, dass der Empfänger sämtliche der Empfängersphäre entstammenden Umstände kennt, weil er seine Sphäre selbst organisiert und kontrolliert und damit in ihre begründete Umstände in seinen Risikobereich fallen.
Def.: Name i.S.v. § 12 BGB
Name: sprachliche Kennzeichnung einer juristischen oder natürlichen Person bzw. einer mit sachlichen und persönlichen Mitteln ausgestatteten Personenvereinigung zur Unterscheidung von Außen
Zugang in Abwesenheit i.S.v. § 130 I 1 BGB
Rsp.: im Machtbereich des Empfängers gelangt
+ unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
Lit.: Erklärung im Machtbereich des Empfängers, Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme nur für die Recht
a.A.: mit Kenntnisnahme des Empfängers zu rechnen ist
Arg. (-) aber unbillige Risikoverteilung
+ unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
Lit.: Erklärung im Machtbereich des Empfängers, Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme nur für die Recht
a.A.: mit Kenntnisnahme des Empfängers zu rechnen ist
Arg. (-) aber unbillige Risikoverteilung
Wann geht eine WE zu, wenn der Zugang vom Empfänger vereitelt wird?
1. Zugang scheitert an Umständen aus der Empfängersphäre
2. Erklärende hat alles erforderliche und ihm zumutbare getan, dass seine Erklärung den Empfänger erreicht
3. Str., ob Verschulden des Zugangshindernisses durch Empfänger.
4. Zugang gem. § 242 BGB
2. Erklärende hat alles erforderliche und ihm zumutbare getan, dass seine Erklärung den Empfänger erreicht
3. Str., ob Verschulden des Zugangshindernisses durch Empfänger.
4. Zugang gem. § 242 BGB
Vorvertrag <-> Letter of Intent
Letter of Intent: Absichtserklärung, begründet nur erhöhte Sorgfaltspflichten
Vorvertrag: schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich die Parteien verpflichten, einen oder mehrere Hauptverträge abzuschließen
Vorvertrag: schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich die Parteien verpflichten, einen oder mehrere Hauptverträge abzuschließen
Def.: Optionsangebot <-> Optionsvertrag
Optionsangebot: langfristiges Angebot, durch das dem Empfänger für eine bestimmte Dauer / Ereignis ein Recht zur Annahme eingeräumt wird
Optionsvertrag: Berechtigter erlangt ein Gestaltugnsrecht, mit dem er den Hauptvertrag einseitig herstellen kann
Unterschied: bei einem Optionsangebot besteht kein Vertrag, bei Optionsvertrag besteht "Vorvertrag"
Optionsvertrag: Berechtigter erlangt ein Gestaltugnsrecht, mit dem er den Hauptvertrag einseitig herstellen kann
Unterschied: bei einem Optionsangebot besteht kein Vertrag, bei Optionsvertrag besteht "Vorvertrag"
Def.: Durchsetzbarer Anspruch
Wenn dem Anspruch keine materiellrechtlichen Einwendungen entgegenstehen.
Einwendung <-> Einrede
Def.: Rechtliche Einheit
... wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien nicht für sich allein gelten, sondern miteinander stehen und fallen sollen.
Beachte: wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht.
Wille eines Vertragsteils ausreichend, wenn der andere Teil ihn erkannt und hingenommen hat.
Beachte: wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht.
Wille eines Vertragsteils ausreichend, wenn der andere Teil ihn erkannt und hingenommen hat.
Wann ist eine Schenkung an einen Minderjährigen wirksam erfolgt?
Schenkung rechtlich lediglich vorteilhaft: keine Einwilligung der Eltern i.S.v. § 107 BGB notwendig
e.A. rein schuldrechtliche / sachenrechtliche Betrachtung
a.A. Gesamtbetrachtungslehre
Schenkung rechtlich nachteilhaft: Einwilligung notwendig, aber gem. §§ 1629 II 1, 1795 I 1 BGB ggf. unwirksam
e.A. rein schuldrechtliche / sachenrechtliche Betrachtung
a.A. Gesamtbetrachtungslehre
Schenkung rechtlich nachteilhaft: Einwilligung notwendig, aber gem. §§ 1629 II 1, 1795 I 1 BGB ggf. unwirksam
Sind öffentliche Lasten lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB
h.M. kein relevanter rechtlicher Nachteil
-> weil es keine gesetzliche, sondern eine vertragliche Folge ist!
Arg.:
- unerhebliches Gefährdungspotential
- Ratio der Privilegierung: Schutz vor Vermögensgefährdung
- nach BGH hier keine wirtschaftliche Betrachtung zulässig, da hier eine klar abgegrenzte Gruppe von Rechtsnachteile ausgesondert wird, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung mit sich bringt!
-> weil es keine gesetzliche, sondern eine vertragliche Folge ist!
Arg.:
- unerhebliches Gefährdungspotential
- Ratio der Privilegierung: Schutz vor Vermögensgefährdung
- nach BGH hier keine wirtschaftliche Betrachtung zulässig, da hier eine klar abgegrenzte Gruppe von Rechtsnachteile ausgesondert wird, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung mit sich bringt!
Ist ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Insichgeschäft gem. § 181 BGB zulässig?
allg.h.M.: Vertreter darf Insichgeschäfte vornehmen, die für den Vertretenen lediglich vorteilhaft sind.
Telos § 181 BGB: Gefährdung der Interessen des Vertretenen auf Grund der Interessenkollision - der sich der für beide Seiten agierende Vertreter aussetzt - sollen vermieden werden.
Telos § 181 BGB: Gefährdung der Interessen des Vertretenen auf Grund der Interessenkollision - der sich der für beide Seiten agierende Vertreter aussetzt - sollen vermieden werden.
Prüfung: Irrtumsanfechtung einer WE
AGL: § 119 BGB
1. Anfechtungsgrund §§ 119, 120, 123 BGB
2. Anfechtungserklärung § 143 I BGB
= formfreie, empfangsbedürftige WE
3. Anfechtungsfrist § 121 I BGB
4. Kausalität: War der Irrtum ursächlich für die Erklärung?
5. Anfechtungsgegner
6. Anfechtungsauschluss gem. § 144 BGB
+ keine Reuerecht gem. § 242 BGB
1. Anfechtungsgrund §§ 119, 120, 123 BGB
2. Anfechtungserklärung § 143 I BGB
= formfreie, empfangsbedürftige WE
3. Anfechtungsfrist § 121 I BGB
4. Kausalität: War der Irrtum ursächlich für die Erklärung?
5. Anfechtungsgegner
6. Anfechtungsauschluss gem. § 144 BGB
+ keine Reuerecht gem. § 242 BGB
Motivirrtum + RF
= Irrtum bei der Willensbildung. Erklärende geht irrtümlich von einem falschen Umstand aus. Diese falschen Umstände motivieren ihn zur Abgabe einer Willenserklärung.
RF: grdls. unbeachtlich. Die wichtigsten im Gesetz geregelten Fälle des (ausnahmsweise beachtlichen) M. sind §§ 119 II, 2078 II, 2308 BGB. Beim Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, § 119 II BGB, stimmen Wille und Erklärung überein, lediglich bei der Willensbildung ist dem Erklärenden bezüglich der Eigenschaften der Person oder Sache (wobei dies nicht i.S.d. § 90 BGB zu verstehen ist, sondern den Geschäftsgegenstand meint) ein Irrtum unterlaufen. Ohne diesen Irrtum wäre die Willenserklärung nicht oder jedenfalls nicht so abgegeben worden. Bei § 2078 11, 1. Alt. BGB muß M. kausal zur Vornahme der Verfügung geführt haben. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen des Irrtums beim Erblasser ist die Errichtung der letztwilligen Verfügung.
RF: grdls. unbeachtlich. Die wichtigsten im Gesetz geregelten Fälle des (ausnahmsweise beachtlichen) M. sind §§ 119 II, 2078 II, 2308 BGB. Beim Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, § 119 II BGB, stimmen Wille und Erklärung überein, lediglich bei der Willensbildung ist dem Erklärenden bezüglich der Eigenschaften der Person oder Sache (wobei dies nicht i.S.d. § 90 BGB zu verstehen ist, sondern den Geschäftsgegenstand meint) ein Irrtum unterlaufen. Ohne diesen Irrtum wäre die Willenserklärung nicht oder jedenfalls nicht so abgegeben worden. Bei § 2078 11, 1. Alt. BGB muß M. kausal zur Vornahme der Verfügung geführt haben. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen des Irrtums beim Erblasser ist die Errichtung der letztwilligen Verfügung.
Verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache i.S.v. § 119 II BGB
- sowohl natürliche Persönlichkeitsmerkmale
als auch
- tatsächliche und rechtliche Verhältnisse,
die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung der Person/Sache in allen oder gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen.
als auch
- tatsächliche und rechtliche Verhältnisse,
die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung der Person/Sache in allen oder gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen.
Ist ein Verfügungsgeschäft (z.B. Abtretung) wg. Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB anfechtbar?
Wortlaut (+)
Telos (-) unmittelbares Motiv für die Abtretung ist der Wille, die zu Grunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung zu erfüllen. Eigeschaftsvorstellungen motivieren nur mittelbar.
Systematik (-) Bruch des Abstraktionsprizipes
Systematik (+) Anfechtung wg. Eigenschaftsirrtum bereits Bruch des Prinzips, dass Mängel in der Willensbildung umbeachtlich sind.
Telos (-) unmittelbares Motiv für die Abtretung ist der Wille, die zu Grunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung zu erfüllen. Eigeschaftsvorstellungen motivieren nur mittelbar.
Systematik (-) Bruch des Abstraktionsprizipes
Systematik (+) Anfechtung wg. Eigenschaftsirrtum bereits Bruch des Prinzips, dass Mängel in der Willensbildung umbeachtlich sind.
Arglist i.S.v. § 123 BGB
zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Täuschung + die Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der WE
Voraussetzungen: Sittenwidriges Rechtsgeschäft gem. § 138 I BGB
objektiv: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden
subjektiv: Kenntnis der Umstände, aus der sich die Sittenwidrigkeit ergibt
subjektiv: Kenntnis der Umstände, aus der sich die Sittenwidrigkeit ergibt
Abgrenzung § 138 <-> § 123 BGB
§ 123 BGB hinsichtlich der Regelungen für Täuschung / Drohung lex spezialis.
RF von § 138 BGB kann nicht angewendet werden, um Widerspruch zu § 123 BGB zu vermeiden.
RF von § 138 BGB kann nicht angewendet werden, um Widerspruch zu § 123 BGB zu vermeiden.
Def.: Bote <-> Verrichtungsgehilfe
Bote: empfängt oder gibt eine Erklärung für einen anderen ohne eigenen Willensbildung ab.
Empfangsbote: Erklärungsempfänger ist Geschäftsberr
Wirksamwerden der WE gem. § 130 I 1 BGB durch Zugang, sobald mit der Weiterleitung des Empfangsboten an den Geschäftsherren zu rechnen ist.
Verrichtungsgehilfe:
- Tätigkeit mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren
- Tätigwerden im Interessenkreis
- Weisungsabhängig
Empfangsbote: Erklärungsempfänger ist Geschäftsberr
Wirksamwerden der WE gem. § 130 I 1 BGB durch Zugang, sobald mit der Weiterleitung des Empfangsboten an den Geschäftsherren zu rechnen ist.
Verrichtungsgehilfe:
- Tätigkeit mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren
- Tätigwerden im Interessenkreis
- Weisungsabhängig
Abgrenzung Empfangsbote <-> Empfangsvertreter
Relevant ist Wille des Erklärenden nach dem objektiven Erklärungshorizont:
Richtet sich die Erklärung an den Mittelsmann (Vertreter) oder Empfänger (Bote).
Richtet sich die Erklärung an den Mittelsmann (Vertreter) oder Empfänger (Bote).
Prüfung Stellvertretung
0. Zulässigkeit
≠ bei höchstpersönlichen Geschäften
1. Eigene WE
2. Offenkundigkeitsprinzip: In fremdem Namen
§ 164 I 1 BGB bei aktiver, § 164 III BGB bei passiver StellV
3. mit Vertretungsmacht § 167 BGB
≠ bei höchstpersönlichen Geschäften
1. Eigene WE
2. Offenkundigkeitsprinzip: In fremdem Namen
§ 164 I 1 BGB bei aktiver, § 164 III BGB bei passiver StellV
3. mit Vertretungsmacht § 167 BGB
(P) Ist die Vollmacht zum Kauf eines Grundstückes formrei?
P: § 311b I 1 BGB schreibt für den Kauf eines Grundstückes Beurkundung vor. Aber Vollmacht gem. § 167II BGB Formfrei. Warn-, Beweis- und Beratungsfunktion könnten umgangen werden.
Differenzierung nach Art der Vollmacht.
- widerrufliche Urkunde formfrei.
- unwiderrufliche Verpflichtung formbedürftig, weil dadrin schon die Verpflichtung zum Kauf zu sehen ist.
Beachte: Selbes Problem bei Gestaltungsrechten wie § 182 II BGB.
Unterschied: Formgemäßer Vertrag besteht schon, Funktion kann nicht mehr erfüllt werden. & Erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereiches der Gestaltungsrechte.
Differenzierung nach Art der Vollmacht.
- widerrufliche Urkunde formfrei.
- unwiderrufliche Verpflichtung formbedürftig, weil dadrin schon die Verpflichtung zum Kauf zu sehen ist.
Beachte: Selbes Problem bei Gestaltungsrechten wie § 182 II BGB.
Unterschied: Formgemäßer Vertrag besteht schon, Funktion kann nicht mehr erfüllt werden. & Erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereiches der Gestaltungsrechte.
Kann der falsus prcurator anfechten, wenn der Anfechtugnsgrund dem Vertretenen zusteht?
ganz h.M.: auch der nach § 179 I BGB Verpflichtete muss sich von dem Vertrag lösen können, wenn der Vertretene anfechten kann.
Telos: kein Grund, den Vertragspartner besser zu stellen, als wenn er nicht mit einem falsus procurator contrahiert hätte.
BEACHTE: Analogie zu § 312 I BGB, jedoch müssen dann die Voraussetzungen bei einem hypothetischen Vertragsschluss mit dem Vertretenen gegeben sein. Ansonsten eine tatsächliche Schlechterstellung.
Telos: kein Grund, den Vertragspartner besser zu stellen, als wenn er nicht mit einem falsus procurator contrahiert hätte.
BEACHTE: Analogie zu § 312 I BGB, jedoch müssen dann die Voraussetzungen bei einem hypothetischen Vertragsschluss mit dem Vertretenen gegeben sein. Ansonsten eine tatsächliche Schlechterstellung.
Prüfung: Empfangsvertreter / passiver Stellvertreter
1. Eigene WE (rechtsgeschäftliches Handeln)
2. in fremdem Namen
(Offenkundigkeit gem. § 164 III BGB nicht notwendig)
3. Vertretungsmacht: Handeln für den Geschäftsherren
Für Zugang nur Empfang des Vertreters relevant.
Wissensvertreter gem. § 166 I BGB
§ 166 I BGB:
... nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherren dazu berufen:
im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmten Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen
+
die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. an den Geschäftsherren weiterzuleiten.
... nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherren dazu berufen:
im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmten Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen
+
die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. an den Geschäftsherren weiterzuleiten.
Def.: Duldungsvollmacht
Duldungsvollmacht:
1. wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt,
2. dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und
3. der Dritte dieses Dulden kennt und
4. nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.
1. wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt,
2. dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und
3. der Dritte dieses Dulden kennt und
4. nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.
Missbrauch der Befugnis i.S.v. §§ 164 ff BGB
a) rechtswirksames Gebrauchmachen von der von der Befugnis im Außenverhältnis
b) Überschreitung der rechtlichen Bindung aus dem Innenverhältnis
b) Überschreitung der rechtlichen Bindung aus dem Innenverhältnis
Prüfung: Anscheinsvollmacht
-> Rechtsschein, den der Vertretene zurechenbar Gesetzt hat
Anerkennung umstritten
1. Rechtsschein (z.B. keine Beanstandung abgeschlossener Geschäfte)
2. Zurechebarkeit
h.M.: verschuldetes Handeln
a.A. (-) wg. §§ 170, 932 BGB
3. Gutlgäubigkeit des Dritten, analog § 173 BGB
Nachforschungsobliegenheit bei Anlass
4. Kausalität
RF: § 164 I, str. ob § 179 BGB möglich
Anerkennung umstritten
1. Rechtsschein (z.B. keine Beanstandung abgeschlossener Geschäfte)
2. Zurechebarkeit
h.M.: verschuldetes Handeln
a.A. (-) wg. §§ 170, 932 BGB
3. Gutlgäubigkeit des Dritten, analog § 173 BGB
Nachforschungsobliegenheit bei Anlass
4. Kausalität
RF: § 164 I, str. ob § 179 BGB möglich
negatives <-> positives Interesse
negativ: Geschädigter ist so zu stellen, als wenn der Vertragspartner nicht auf den Vertragsschluss vertraut hätte
positiv: Geschädigter ist so zu stellen, wie er bei Wirksamkeit des Vertrages gestanden hätte.
positiv: Geschädigter ist so zu stellen, wie er bei Wirksamkeit des Vertrages gestanden hätte.
Def.: Verjährung i.S.v. §§ 194 ff BGB
Verjährung: der Zeitablauf, der für den Verpflichteten das Recht begründet, die Leistung zu verweigern
Def.: Unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 I BGB
Benachteiligung: wenn die Interessen des Vertragspartners gegenüber den Interessen des Verwenders so zurückgedrängt werden, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattfindet.
Unangemessen: wenn der Verwender mit der Klausel nur seine eigenen Interessen verfolgt und keine hinreichende Rücksciht auf diejenigen des Vertragspartners nimmt
=wertende Abwägung der legitimen Interessen
Unangemessen: wenn der Verwender mit der Klausel nur seine eigenen Interessen verfolgt und keine hinreichende Rücksciht auf diejenigen des Vertragspartners nimmt
=wertende Abwägung der legitimen Interessen
Rechtsgrundverweisung <-> Rechtsfolgenverweisung
Rechtsgrundverweisung: Rechtsfolge der Vorschrift, auf die verweisen wird, tritt nur ein, wenn ihr Tatbestand verwirklicht wird.
Rechtsfolgenverweisung: Verweis auf die Rechtsfolge einer anderen Vorschrift, ohne dass es darauf ankommt, ob der Tatbestand der in Bezug genommenen Vorschrift verwirklicht ist.
Rechtsfolgenverweisung: Verweis auf die Rechtsfolge einer anderen Vorschrift, ohne dass es darauf ankommt, ob der Tatbestand der in Bezug genommenen Vorschrift verwirklicht ist.