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negatives <-> positives Interesse
negativ: Geschädigter ist so zu stellen, als wenn der Vertragspartner nicht auf den Vertragsschluss vertraut hätte
positiv: Geschädigter ist so zu stellen, wie er bei Wirksamkeit des Vertrages gestanden hätte.
positiv: Geschädigter ist so zu stellen, wie er bei Wirksamkeit des Vertrages gestanden hätte.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010