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Def.: Rechtliche Einheit
... wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien nicht für sich allein gelten, sondern miteinander stehen und fallen sollen.
Beachte: wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht.
Wille eines Vertragsteils ausreichend, wenn der andere Teil ihn erkannt und hingenommen hat.
Beachte: wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht.
Wille eines Vertragsteils ausreichend, wenn der andere Teil ihn erkannt und hingenommen hat.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010