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Prüfung: Anscheinsvollmacht
-> Rechtsschein, den der Vertretene zurechenbar Gesetzt hat
Anerkennung umstritten
1. Rechtsschein (z.B. keine Beanstandung abgeschlossener Geschäfte)
2. Zurechebarkeit
h.M.: verschuldetes Handeln
a.A. (-) wg. §§ 170, 932 BGB
3. Gutlgäubigkeit des Dritten, analog § 173 BGB
Nachforschungsobliegenheit bei Anlass
4. Kausalität
RF: § 164 I, str. ob § 179 BGB möglich
Anerkennung umstritten
1. Rechtsschein (z.B. keine Beanstandung abgeschlossener Geschäfte)
2. Zurechebarkeit
h.M.: verschuldetes Handeln
a.A. (-) wg. §§ 170, 932 BGB
3. Gutlgäubigkeit des Dritten, analog § 173 BGB
Nachforschungsobliegenheit bei Anlass
4. Kausalität
RF: § 164 I, str. ob § 179 BGB möglich
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010