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[Notwehr] Definition und Aufbau der "Notwehrlage"
Notwehrlage:
Es muss ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen.

1. Angriff:
- jede von einem Menschen ausgehende drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder Güter.
(nur Individualgüter wie Leben, körp. Unversehrheit, Eigentum usw.)

2. gegenwärtig:
- jeder Angriff, der
    - unmittelbar bevorsteht,
    - gerade stattfindet oder
    - noch fortdauert.
- Beendet ist der Angriff dann, wenn
    - er fehlgeschlagen,
    - entgültig aufgegeben oder
    - vollständig durchgeführt ist,
   so dass die Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann.

3. rechtswidrig
- Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er
    - objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und dementsprechend nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.

Tags: Angriff, Gegenwärtiger, rechtswidriger
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Karteninfo:
Autor: Remmert
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 05.04.2010

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