Definition "Aneignung" (§ 242 StGB)
Aneignung ist die Überführung der Sache in die Verfügungsgewalt des Täters und zwar wenigstens vorübergehend und mit dolus directus
Tags: dolus directus, Überführung der Sache, Verfügungsgewalt des Täters, wenigstens vorübergehend
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Definition "Schuld"
Die Schuld beinhaltet die individuelle Verantwortkichkeit des Täters für seine Tat. Hierbei geht es also um die Frage, ob die rechtswidrige Tat dem Täter persönlich vorzuwerfen ist.
Voraussetzungen für die Schuld sind:
Schuldfähigkeit
Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Unrechtsbewusstsein
Nichteingreifen von Entschuldigungsgründen
Voraussetzungen für die Schuld sind:
Schuldfähigkeit
Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Unrechtsbewusstsein
Nichteingreifen von Entschuldigungsgründen
Tags: Keine Entschuldigungsgründe, Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Vorsatz oder Fahrlässigkeit
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Definition "Angriff" (§ 32 StGB)
Angriff ist jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch ein menschliches Verhalten
Tags: § 32 StGB, menschliches Verhalten, unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter
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Definition "Beschädigen" (§ 303 StGB)
Beschädigen ist eine Veränderung, durch die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt wird.
Tags: Beeinträchtigung, bestimmungsgemäße Brauchbarkeit, Veränderung
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Definition "Kausal"
Kausal ist ein Verhalten dann, wenn es nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (quasikausal, wenn es nicht hinzugedacht werden kann, ohne das der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele).
Tags: Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt sonst, Verhalten kann nicht hinweg gedacht werden
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Definition "Körperliche Misshandlung" (§ 223 StGB)
Körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Tags: Beeinträchtigung, körperliche Unversehrheit, körperliches Wohlbefinden, üble und unangemessene Behandlung
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Welche 3 Erscheinungsformen des Vorsatzes gibt es?
Dolus directus 1. Grades = Absicht
Zielgerichtetes Wollen (bzgl. End- oder Zwischenziel) -> Betonung des voluntativen (Wollen-Form) Elements:
Täter kommt es gerade auf Erfolgseintritt an. Hinsichtlich des Wissenselements genügt, dass er den Erfolgseintritt für möglich hält.
Dolus directus 2. Grades
Sicheres Wissen um Erfolgseintritt -> Betonung des intellektuellen/kognitiven (wissen) Elements:
Handeln trotz sicherem Wissen um Erfolgseintritt - ohne dass es dem Täter darauf ankommt oder er es will.
Dolus eventualis (bedingter Vorsatz)
"Für möglich halten" des Erfolgseintritts (fast unstrittig) + voluntatives Element (sehr umstritten)
-> Liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg in Folge seines Handelns ernstlich für möglich hält, ihn billigend in Kauf nimmt und sich damit abfindet.
- Taterfolg kann auch unerwünscht sein
Zielgerichtetes Wollen (bzgl. End- oder Zwischenziel) -> Betonung des voluntativen (Wollen-Form) Elements:
Täter kommt es gerade auf Erfolgseintritt an. Hinsichtlich des Wissenselements genügt, dass er den Erfolgseintritt für möglich hält.
Dolus directus 2. Grades
Sicheres Wissen um Erfolgseintritt -> Betonung des intellektuellen/kognitiven (wissen) Elements:
Handeln trotz sicherem Wissen um Erfolgseintritt - ohne dass es dem Täter darauf ankommt oder er es will.
Dolus eventualis (bedingter Vorsatz)
"Für möglich halten" des Erfolgseintritts (fast unstrittig) + voluntatives Element (sehr umstritten)
-> Liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg in Folge seines Handelns ernstlich für möglich hält, ihn billigend in Kauf nimmt und sich damit abfindet.
- Taterfolg kann auch unerwünscht sein
Tags: Dolus directus 1. Grades (Absicht), Dolus directus 2. Grades (Handeln trotz sicherem Wissen um Erfolgseintritt), Dolus eventualis (Für möglich halten des Erfolgseintritts -> Umstritten)
Quelle:
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[Vosatz] Welche Theorien zum "Wollenselement" des "Eventualvorsatz" gibt es?
a) Möglichkeitstheorie:
Ausreichend ist die Möglichkeitsvorstellung des Täters
-> (Vorsatz (+))
b) Risikotheorie:
Dem Täter muss neben der Möglichkeit auch das nicht mehr tolerierbare Maß der Gefahr bewusst gewesen sein.
-> (Vorsatz (+))
c) Ernstnahmetheorie (h.M.):
Der Täter muss den Erfolg billigen. (auch, wenn er sich um seines Handlungszieles willen mit dem Erfolg abfindet)
-> (Vorsatz (+))
Ausreichend ist die Möglichkeitsvorstellung des Täters
-> (Vorsatz (+))
b) Risikotheorie:
Dem Täter muss neben der Möglichkeit auch das nicht mehr tolerierbare Maß der Gefahr bewusst gewesen sein.
-> (Vorsatz (+))
c) Ernstnahmetheorie (h.M.):
Der Täter muss den Erfolg billigen. (auch, wenn er sich um seines Handlungszieles willen mit dem Erfolg abfindet)
-> (Vorsatz (+))
Tags: Ernstnahmetheorie, Möglichkeitsheorie, Risikotheorie
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) AB Lösungen zum Vorsatz (Fall 2 Lederriemenfall)
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) AB Lösungen zum Vorsatz (Fall 2 Lederriemenfall)
Was ist in einem vollendeten Erfolgsdelikt (Vosatzdelikt durch Begehen) zu prüfen?
I. Tatbestand
1. Äußerer / Objektiver Tatbestand
2. Innerer / Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
(Nicht so wichtig (nur der Vollständigkeit halber):
IV. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe
V. Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen)
=> Kein zwingender, aber weit verbreiteter Aufbau
1. Äußerer / Objektiver Tatbestand
2. Innerer / Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
(Nicht so wichtig (nur der Vollständigkeit halber):
IV. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe
V. Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen)
=> Kein zwingender, aber weit verbreiteter Aufbau
Tags: Rechtswidrigkeit, Schuld, Tatbestand
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) - Vollendete Erfolgsdelikte - Das Vorsatzdelikt durch Begehen AB (Übersicht)
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) - Vollendete Erfolgsdelikte - Das Vorsatzdelikt durch Begehen AB (Übersicht)
Wann handelt ein Täter "rechtswidrig"?
Rechtswidrigkeit:
Die Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich schon durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
Diese Indizwirkung wird jedoch dann widerlegt, wenn das fragliche Verhalten durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.
Die Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich schon durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
Diese Indizwirkung wird jedoch dann widerlegt, wenn das fragliche Verhalten durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.
Tags: Kein Rechtfertigungsgrund bei Erfüllung des tatbestandsmäßigen Verhaltens = Rechtswidriges Verhalten
Quelle:
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Definition "Tatbestandsmäßigkeit"
Tatbestandsmäßig handelt der Täter, der den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt.
Dies ist der Fall, wenn sein Verhalten mit der Beschreibung des verbotenen Tuns im gesetzlichen Tatbestand übereinstimmt.
Dies ist der Fall, wenn sein Verhalten mit der Beschreibung des verbotenen Tuns im gesetzlichen Tatbestand übereinstimmt.
Tags: Erfüllen des Tatbesandes eines Strafgesetzes
Quelle:
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Was sind "Schuldausschließungsgründe"?
Schuldausschließungsgründe sind gegeben, wenn dem Täter sein fehlerhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.
Die Vorwerfbarkeit setzt voraus, dass der Täter die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat hätte vermeiden können, bzw. dass er anders hätte handeln können.
Schuldausschließungsgründe sind:
§ 19 (Schuldunfähigkeit des Kindes)
§ 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)
§ 17 S. 1 (Verbotsirrtum)
Die Vorwerfbarkeit setzt voraus, dass der Täter die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat hätte vermeiden können, bzw. dass er anders hätte handeln können.
Schuldausschließungsgründe sind:
§ 19 (Schuldunfähigkeit des Kindes)
§ 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)
§ 17 S. 1 (Verbotsirrtum)
Tags: §§ 19, 17 S1. StGB, 20
Quelle:
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Was sind Entschuldigungsgründe?
Persönliche Vorwerfbarkeit liegt zwar vor, Unrechts- und Schuldgehalt wird aber so weit herab gesetzt, dass die untere Grenze der Strafwürdigkeit nicht mehr erreicht wird.
§ 33 (Überschreitung der Notwehr)
§ 35 (Entschuldigender Notstand)
§ 33 (Überschreitung der Notwehr)
§ 35 (Entschuldigender Notstand)
Tags: §§ 33, 35 StGB, Notstand
Quelle:
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(Vorsatzdelikt durch Begehen) Was ist im "Tatbestand" zu prüfen?
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Handeln (oder Unterlassen)
b) Erfolg
c) Kausalität
d) obj. Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (bzgl. aller obj. TB-Merkmale)
(1) Abweichung im Kausalverlauf
(2) "aberratio ictus" und "error in persona vel obiecto"
b) Sonstige subj. TB-Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB, Bereicherungsabsicht bei § 263 StGB)
3. obj. Bedingung der Strafbarkeit (z.B. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bei § 113 StGB, Rauschtat bei § 323a StGB)
1. Objektiver Tatbestand
a) Handeln (oder Unterlassen)
b) Erfolg
c) Kausalität
d) obj. Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (bzgl. aller obj. TB-Merkmale)
(1) Abweichung im Kausalverlauf
(2) "aberratio ictus" und "error in persona vel obiecto"
b) Sonstige subj. TB-Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB, Bereicherungsabsicht bei § 263 StGB)
3. obj. Bedingung der Strafbarkeit (z.B. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bei § 113 StGB, Rauschtat bei § 323a StGB)
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Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) AB Aufbau des vorsätzlichen Begehungsdeliktes
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) AB Aufbau des vorsätzlichen Begehungsdeliktes
(Vorsatzdelikt durch Begehen) Was ist bei "Schuld" zu prüfen?
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
3. Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)
1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
3. Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)
Tags:
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) AB Aufbau des vorsätzlichen Begehungsdeliktes
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) AB Aufbau des vorsätzlichen Begehungsdeliktes
Was ist die soziale Handlungslehre?
Handlung = Handlung ist das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.
Es ist also nur eine vom "Willen beherrschbare Handlung des Täters" strafrechtlich relevant.
Beispiele:
- "Reflexbewegung": Keine Handlung i.S.d. sozialen Handlungslehre
- Nur bei "psychologischem Reiz ohne Mitwirkung des Bewusstseins"
- Tat unter "Hypnose": Keine Handlung
- Spontanreaktion: Handlung
- "Herumreißen des Lenkrades" zur Abwehr bspw. einer Wespe
Es ist also nur eine vom "Willen beherrschbare Handlung des Täters" strafrechtlich relevant.
Beispiele:
- "Reflexbewegung": Keine Handlung i.S.d. sozialen Handlungslehre
- Nur bei "psychologischem Reiz ohne Mitwirkung des Bewusstseins"
- Tat unter "Hypnose": Keine Handlung
- Spontanreaktion: Handlung
- "Herumreißen des Lenkrades" zur Abwehr bspw. einer Wespe
Tags: Beherrschbarer Wille, Handlung, Menschlicher Wille, Sozialerheblich
Quelle: Wessels / Beulke, Strafrecht AT, 38. AL, Rn. 88ff
Quelle: Wessels / Beulke, Strafrecht AT, 38. AL, Rn. 88ff
Definition "Zerstören"
Zerstören: Eine so weitgehende Beschädigung einer Sache, dass ihre Gebrauchstauglichkeit völlig aufgehoben wird
Was für eine Kausalitätstheorie kennst du und woraus besteht sie?
Äquivalenztheorie:
a) conditio-sine-qua-non-Formel:
- Begehungsdelikte: Ursache ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Festgestellt durch "ex-post-Betrachtung"
- Unterlassungsdelikt: Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
b) Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung:
- Ursächlich -> Durch Handlung entstandene Veränderungen in der Außenwelt, die nach den bekannten Naturesetzen mit ihr verbunden sind und den tatbestandlichen Erfolg darstellen.
Nach Feststellung der Kausalität folgt die "objektive Zurechnung":
- Kann der Erfolg rechtlich als ein "Werk des Täters" angesehen werden (Kann es ihm objektiv zugerechnet werden)?
a) conditio-sine-qua-non-Formel:
- Begehungsdelikte: Ursache ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Festgestellt durch "ex-post-Betrachtung"
- Unterlassungsdelikt: Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
b) Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung:
- Ursächlich -> Durch Handlung entstandene Veränderungen in der Außenwelt, die nach den bekannten Naturesetzen mit ihr verbunden sind und den tatbestandlichen Erfolg darstellen.
Nach Feststellung der Kausalität folgt die "objektive Zurechnung":
- Kann der Erfolg rechtlich als ein "Werk des Täters" angesehen werden (Kann es ihm objektiv zugerechnet werden)?
Tags: Conditio-sine-qua-non-Formel, Objektive Zurechnung
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) - Der Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (AB)
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) - Der Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (AB)
Was für Kausalitätsformen gibt es?
1. Normale Kausalität
- Handlung und Erfolg liegen hängen direkt zusammen.
- A mischt B eine tödliche Dosis Gift ins Essen. B stirbt daran.
2. Alternative Kausalität
- Zwei unabhängige Handlungen führen gleichzeitig den Erfolg herbei, wobei jede für sich jedoch ausgereicht hätte
- A mischt B eine tödliche Dosis Gift ins Essen. C mischt ebenfalls eine tödliche Dosis Gift ins Essen. Beide wissen nichts voneinander. B stirbt. Die Gifte wirken gleichzeitig
3. Kommulative Kausalität
- Zwei voneinander unabhängige Handlungen führen gleichzeitig den Erfolg herbei. Jede für sich hätte nicht ausgereicht.
4. Abbrechende (überholende Kausalität)
- Die Erstbedingung kann nicht zum Erfolgseintritt führen, weil ein späteres Ereignis eine neue Ursachenreihe eröffnet, die ausschließlich den Erfolg herbeiführt.
5. Hypothetische Kausalität
- Die Handlung des Täters hat zwar den Erfolg herbeigeführt, dieser Erfolg wäre aber wenig später auch durch eine andere Ursache (die nicht von einem Dritten gesetzt wurde) hypothetisch herbeigeführt worden. -> Kausalität (+)
6. Fortwirkende Kausalität
- Das Opfer oder ein Dritter greift vorsätzlich oder fahrlässig in das Geschehen ein und knüpft dabei an die vorausgehende Bedingung an. Die früher gesetzte Bedingung wirkt also bis zum Erfolgseintritt fort.
- "Gnadenschuss"
- Beide Handlungen kausal
- Handlung und Erfolg liegen hängen direkt zusammen.
- A mischt B eine tödliche Dosis Gift ins Essen. B stirbt daran.
2. Alternative Kausalität
- Zwei unabhängige Handlungen führen gleichzeitig den Erfolg herbei, wobei jede für sich jedoch ausgereicht hätte
- A mischt B eine tödliche Dosis Gift ins Essen. C mischt ebenfalls eine tödliche Dosis Gift ins Essen. Beide wissen nichts voneinander. B stirbt. Die Gifte wirken gleichzeitig
3. Kommulative Kausalität
- Zwei voneinander unabhängige Handlungen führen gleichzeitig den Erfolg herbei. Jede für sich hätte nicht ausgereicht.
4. Abbrechende (überholende Kausalität)
- Die Erstbedingung kann nicht zum Erfolgseintritt führen, weil ein späteres Ereignis eine neue Ursachenreihe eröffnet, die ausschließlich den Erfolg herbeiführt.
5. Hypothetische Kausalität
- Die Handlung des Täters hat zwar den Erfolg herbeigeführt, dieser Erfolg wäre aber wenig später auch durch eine andere Ursache (die nicht von einem Dritten gesetzt wurde) hypothetisch herbeigeführt worden. -> Kausalität (+)
6. Fortwirkende Kausalität
- Das Opfer oder ein Dritter greift vorsätzlich oder fahrlässig in das Geschehen ein und knüpft dabei an die vorausgehende Bedingung an. Die früher gesetzte Bedingung wirkt also bis zum Erfolgseintritt fort.
- "Gnadenschuss"
- Beide Handlungen kausal
Tags: Abbrechende Kausalität, Alternative Kausalität, Fortwirkende Kausalität, Hypothetische Kausalität, Kommulative Kausalität, Normale Kausalität
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) AB Überblick über die Fallgruppen der Kausalität
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) AB Überblick über die Fallgruppen der Kausalität
Bei welchen Delikten muss die Kausalität geprüft werden (Deliktgruppe)?
Erfolgsdelikte: Kausalitätsprüfung
Tätigkeitsdelikte: Sanktionswürdigkeit allein schon in dem Handeln des Täters
Tätigkeitsdelikte: Sanktionswürdigkeit allein schon in dem Handeln des Täters
Tags: Erfolgsdelikte
Quelle:
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Welche Systematisierungen von Straftraten gibt es? (Delikttypen)
Begehungsdelikt <=> Unterlassungsdelikt
- Tun <=> Nichtstun
Erfolgsdelikt <=> Tätigkeitsdelikt
- Rechtlich missbiliger Erfolg muss vorliegen <=> Bloße Tätigkeit steht unter Strafe
Verbrechen <=> Vergehen
- §12 StGB
Verletzungsdelikt <=> Gefährdungsdelikt
- Beeinträchtigung des Rechtgutes (Bsp. §§223, 303 StGB) <=> Gefahr der Verletzung eines Rechtsgutes steht unter Strafe
Dauerdelikt <=> Zustandsdelikt
- Fortdauer des Bestehens = Unwertgehalt (Bsp. §§239, 123 StGB) <=> Herbeiführung eines widerrechtlichen Zustandes
- Tun <=> Nichtstun
Erfolgsdelikt <=> Tätigkeitsdelikt
- Rechtlich missbiliger Erfolg muss vorliegen <=> Bloße Tätigkeit steht unter Strafe
Verbrechen <=> Vergehen
- §12 StGB
Verletzungsdelikt <=> Gefährdungsdelikt
- Beeinträchtigung des Rechtgutes (Bsp. §§223, 303 StGB) <=> Gefahr der Verletzung eines Rechtsgutes steht unter Strafe
Dauerdelikt <=> Zustandsdelikt
- Fortdauer des Bestehens = Unwertgehalt (Bsp. §§239, 123 StGB) <=> Herbeiführung eines widerrechtlichen Zustandes
Tags: Begehungsdelikt, Dauerdelikt, Erfolgsdelikt, Gefährungsdelikt, Tätigkeitsdelikt, Unterlassungsdelikt, Verbrechen, Vergehen, Verletzungsdelikt, Zustandsdelikt
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) AB Systematisierung von Straftaten
Quelle: AG Strafrecht I (Frau Königschulte) AB Systematisierung von Straftaten
Definition "Objektive Zurechnung"
Objektive Zurechnung:
- Täter hat eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen
- Gefahr hat sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert
Keine objektive Zurechenbarkeit bei:
- Allgemeines Lebensrisiko
- Sozialadäquates Verhalten (erlaubtes Risiko)
- sozialer Nutzen überwiegt dem Risiko
- Atypische Kausalverläufe
- Erfolg als "Werk des Zufalls", nicht "Werk des Täters"
- Täter hat eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen
- Gefahr hat sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert
Keine objektive Zurechenbarkeit bei:
- Allgemeines Lebensrisiko
- Sozialadäquates Verhalten (erlaubtes Risiko)
- sozialer Nutzen überwiegt dem Risiko
- Atypische Kausalverläufe
- Erfolg als "Werk des Zufalls", nicht "Werk des Täters"
Tags: Rechtlich missbilligte Gefahr, Tatbestandsmäßiger Erfolg
Quelle:
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[Notwehr] Definition und Aufbau der "Notwehrlage"
Notwehrlage:
Es muss ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen.
1. Angriff:
- jede von einem Menschen ausgehende drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder Güter.
(nur Individualgüter wie Leben, körp. Unversehrheit, Eigentum usw.)
2. gegenwärtig:
- jeder Angriff, der
- unmittelbar bevorsteht,
- gerade stattfindet oder
- noch fortdauert.
- Beendet ist der Angriff dann, wenn
- er fehlgeschlagen,
- entgültig aufgegeben oder
- vollständig durchgeführt ist,
so dass die Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann.
3. rechtswidrig
- Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er
- objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und dementsprechend nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
Es muss ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen.
1. Angriff:
- jede von einem Menschen ausgehende drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder Güter.
(nur Individualgüter wie Leben, körp. Unversehrheit, Eigentum usw.)
2. gegenwärtig:
- jeder Angriff, der
- unmittelbar bevorsteht,
- gerade stattfindet oder
- noch fortdauert.
- Beendet ist der Angriff dann, wenn
- er fehlgeschlagen,
- entgültig aufgegeben oder
- vollständig durchgeführt ist,
so dass die Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann.
3. rechtswidrig
- Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er
- objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und dementsprechend nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
Tags: Angriff, Gegenwärtiger, rechtswidriger
Quelle:
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[Notwehr] Woraus besteht die Notwehr? (§32 StGB)
Notwehr:
I. Notwehrlage
II. Notwehrhandlung
III. Subjektives Rechtfertigungselement
I. Notwehrlage
II. Notwehrhandlung
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Tags: Notwehrhandlung, Notwehrlage, Subjektives Rechtfertigungselement
Quelle:
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Kartensatzinfo:
Autor: Remmert
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 05.04.2010
Tags: Strafrecht, Begehungsdelikt
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (24)
§ 32 StGB (1)
§§ 19 (1)
§§ 33 (1)
17 S1. StGB (1)
20 (1)
35 StGB (1)
Angriff (1)
Beeinträchtigung (2)
Begehungsdelikt (1)
Dauerdelikt (1)
dolus directus (1)
Erfolgsdelikt (1)
Erfolgsdelikte (1)
Gefährungsdelikt (1)
Gegenwärtiger (1)
Handlung (1)
Kein Rechtfertigungsgrund bei Erfüllung des tatbestandsmäßigen Verhaltens = Rechtswidriges Verhalten (1)
Notstand (1)
Notwehrhandlung (1)
Notwehrlage (1)
rechtswidriger (1)
Rechtswidrigkeit (1)
Risikotheorie (1)
Schuld (1)
Schuldfähigkeit (1)
Sozialerheblich (1)
Tatbestand (1)
Tätigkeitsdelikt (1)
Veränderung (1)
Verbrechen (1)
Vergehen (1)
Zustandsdelikt (1)