[Notwehr] Definition und Aufbau der "Notwehrlage"
Notwehrlage:
Es muss ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen.
1. Angriff:
- jede von einem Menschen ausgehende drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder Güter.
(nur Individualgüter wie Leben, körp. Unversehrheit, Eigentum usw.)
2. gegenwärtig:
- jeder Angriff, der
- unmittelbar bevorsteht,
- gerade stattfindet oder
- noch fortdauert.
- Beendet ist der Angriff dann, wenn
- er fehlgeschlagen,
- entgültig aufgegeben oder
- vollständig durchgeführt ist,
so dass die Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann.
3. rechtswidrig
- Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er
- objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und dementsprechend nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
Es muss ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen.
1. Angriff:
- jede von einem Menschen ausgehende drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder Güter.
(nur Individualgüter wie Leben, körp. Unversehrheit, Eigentum usw.)
2. gegenwärtig:
- jeder Angriff, der
- unmittelbar bevorsteht,
- gerade stattfindet oder
- noch fortdauert.
- Beendet ist der Angriff dann, wenn
- er fehlgeschlagen,
- entgültig aufgegeben oder
- vollständig durchgeführt ist,
so dass die Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann.
3. rechtswidrig
- Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er
- objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und dementsprechend nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
Tags: Angriff, Gegenwärtiger, rechtswidriger
Quelle:
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Kartensatzinfo:
Autor: Remmert
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 05.04.2010
Tags: Strafrecht, Begehungsdelikt
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