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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht AT

Strafrecht I (24 Karten)

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Was ist die soziale Handlungslehre?
Handlung = Handlung ist das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.

Es ist also nur eine vom "Willen beherrschbare Handlung des Täters" strafrechtlich relevant.


Beispiele:
- "Reflexbewegung": Keine Handlung i.S.d. sozialen Handlungslehre
  - Nur bei "psychologischem Reiz ohne Mitwirkung des Bewusstseins"
- Tat unter "Hypnose": Keine Handlung
- Spontanreaktion: Handlung
  - "Herumreißen des Lenkrades" zur Abwehr bspw. einer Wespe
Tags: Beherrschbarer Wille, Handlung, Menschlicher Wille, Sozialerheblich
Quelle: Wessels / Beulke, Strafrecht AT, 38. AL, Rn. 88ff
Kartensatzinfo:
Autor: Remmert
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 05.04.2010
Tags: Strafrecht, Begehungsdelikt
 
Schlagwörter Karten:
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