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Prüfung: Empfangsvertreter / passiver Stellvertreter
1. Eigene WE (rechtsgeschäftliches Handeln)
2. in fremdem Namen
(Offenkundigkeit gem. § 164 III BGB nicht notwendig)
3. Vertretungsmacht: Handeln für den Geschäftsherren
Für Zugang nur Empfang des Vertreters relevant.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010