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Alle Oberthemen / Jura / BGB / BGB - Definitionen
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Inhaltsirrtum
Der Erklärende will genau das sagen, was er sagt, er irrt aber über die Bedeutung seiner Erklärung

§119 Abs. 1 Alt. 1


ist durch das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem gekennzeichnet. Der Erklärende sagt genau das, was er auch sagen möchte, misst seiner Erklärung jedoch eine andere Bedeutung bei
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Karteninfo:
Autor: SaKe
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 25.09.2009

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