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Einrede
Das Gestaltungsrecht, durch die Erklärung die Geltendmachung eines Anspruchs zu verhindern, z.B. § 273, § 320, Verjährung. Es bedarf der Geltendmachung; anders als Einwendungen wird die Einrede vor Gericht nicht automatisch berücksichtigt.
Karteninfo:
Autor: krokodilmann
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FU Hagen
Veröffentlicht: 13.01.2010