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Was ist bei einem minderjährigen Gesellschafter zu beachten?
zur Eingehung des Gesellschaftsvertrages mind.Zustimmung des gesetzl.Vertreters erforderlich,§ 107 BGB
->bezweckt Gesellschaft Betrieb eines Erwerbgeschäfts zusätzl.Genehmigung des Familien-Gerichts erforderlich,§§ 1643 I,1822 Nr.3 BGB =>Minderjährigenschutz vorrangig
->WE des Minderjährigen schwebend unwirksam,§§ 108 I,1829 I BGB
=>im Außenverhältnis keine Haftung
-bereits geleistete Beiträge kann er nach §§ 985 bzw 812 zurückverlangen
-wenn außer dem M nur eine weitere Person beteiligt=>keine Gesellschaft entstanden
-bei mehrgliedrigen Gesellschaften entscheidet § 139 BGB
->bezweckt Gesellschaft Betrieb eines Erwerbgeschäfts zusätzl.Genehmigung des Familien-Gerichts erforderlich,§§ 1643 I,1822 Nr.3 BGB =>Minderjährigenschutz vorrangig
->WE des Minderjährigen schwebend unwirksam,§§ 108 I,1829 I BGB
=>im Außenverhältnis keine Haftung
-bereits geleistete Beiträge kann er nach §§ 985 bzw 812 zurückverlangen
-wenn außer dem M nur eine weitere Person beteiligt=>keine Gesellschaft entstanden
-bei mehrgliedrigen Gesellschaften entscheidet § 139 BGB
Tags: die fehlerhafte Gesellschaft;minderjähriger Gesellschafter
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.61,Rn.166,167
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.61,Rn.166,167
Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010