Wie verhält sich der Grundsatz der Vertragsfreiheit mit dem GesellschaftsR?
Grds.der Vertragsfreiheit eingeschränkt (im Interesse der Gesellschaftsgläubiger und der Gesellschafter selbst)
->"numerus clausus" =>nur gesetzl.normierte Gesellschaftsformen dürfen verwendet werden (Sicherheit des Rechtsverkehrs)
->"numerus clausus" =>nur gesetzl.normierte Gesellschaftsformen dürfen verwendet werden (Sicherheit des Rechtsverkehrs)
Tags:
Quelle: Hemmer-ZivilR V-Skript,S.6,Rn.6,7
Quelle: Hemmer-ZivilR V-Skript,S.6,Rn.6,7
Wann liegt eine Duldungsvollmacht vor?
wenn
1.ein Unbefugter ohne Vollmacht (grds. während einer gewissen Dauer und wiederholt) für den Geschäftsherrn als Vertreter auftritt
2.der Geschäftsherr dies weiß,aber trotz entsprechender Verhinderungsmöglichkeit (in zurechenbarer Weise) nichts dagegen unternimmt
3.der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf,dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist
beachte:wenn Verhalten des Geschäftsherrn bereits als konkludente Erteilung verstanden werden darf->echter Fall des § 164 BGB->kein Rückgriff auf Duldungs-VM nicht notwendig
1.ein Unbefugter ohne Vollmacht (grds. während einer gewissen Dauer und wiederholt) für den Geschäftsherrn als Vertreter auftritt
2.der Geschäftsherr dies weiß,aber trotz entsprechender Verhinderungsmöglichkeit (in zurechenbarer Weise) nichts dagegen unternimmt
3.der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf,dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist
beachte:wenn Verhalten des Geschäftsherrn bereits als konkludente Erteilung verstanden werden darf->echter Fall des § 164 BGB->kein Rückgriff auf Duldungs-VM nicht notwendig
Tags: Duldungsvollmacht
Quelle:
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Was kennzeichnet eine Duldungsvollmaht noch?
-nicht anfechtbar
-dem Dulden soll gerade kein Erklärungswert beigemessen werden,also keine WE
-liegt Duldungsvollmacht vor,muss sich Geschäftsherr so behandeln lassen,als hätte er wirksame Vollmacht erteilt bzw kann sich nicht auf fehlende VM berufen
-dem Dulden soll gerade kein Erklärungswert beigemessen werden,also keine WE
-liegt Duldungsvollmacht vor,muss sich Geschäftsherr so behandeln lassen,als hätte er wirksame Vollmacht erteilt bzw kann sich nicht auf fehlende VM berufen
Tags: Duldungsvollmacht
Quelle:
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Was kennzeichnet eine Gesellschaft?
jede private Personenvereinigung,deren Mitglieder auf rechtsgeschäftl.Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen
->Gesellschaft im weiteren Sinne
->Gesellschaft im weiteren Sinne
Tags: Gesellschaft im weitesten Sinne
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Was sind keine Gesellschaften?
-Gemeinschaften des öffentlichen Rechts
z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts
-privatrechtl.Stiftungen
-eheliche Lebensgemeinschaft,§ 1353 I 2 BGB
-Miterbengemeinschaft,§§ 2032 ff BGB
-schlichte Rechtsgemeinschaften i.S.d.§§ 741 ff BGB
z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts
-privatrechtl.Stiftungen
-eheliche Lebensgemeinschaft,§ 1353 I 2 BGB
-Miterbengemeinschaft,§§ 2032 ff BGB
-schlichte Rechtsgemeinschaften i.S.d.§§ 741 ff BGB
Wer kann sich an einem Gesellschaftsvertrag beteiligen?
->natürliche Personen
->juristische Personen
->bestimmte andere Personenvereinigungen
z.B.Personenhandelsgesellschaften,GbR,nichtrechtsfähiger Verein
Merke:wer voll rechtsfähig ist,kann immer Gesellschafter sein
->juristische Personen
->bestimmte andere Personenvereinigungen
z.B.Personenhandelsgesellschaften,GbR,nichtrechtsfähiger Verein
Merke:wer voll rechtsfähig ist,kann immer Gesellschafter sein
Tags: Gesellschaftsvertrag
Quelle:
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Welche Vorschriften gelten für den Vertragsschluss?
BGB AT-Regeln->insbes.Geschäftsfähigkeit und Vertretung
!ACHTUNG: nicht bei der fehlerhaften Gesellschaft!
!ACHTUNG: nicht bei der fehlerhaften Gesellschaft!
Tags: Gesellschaftsvertrag
Quelle:
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Ist beim Gesellschaftsvertrag eine Form einzuhalten?
grds. nicht
=>mündlich oder konkludent möglich (durch schlüssiges Verhalten)
Ausnahme:Gesellschaftsvertrag enthält formbedürftiges Leistungsversprechen
=>mündlich oder konkludent möglich (durch schlüssiges Verhalten)
Ausnahme:Gesellschaftsvertrag enthält formbedürftiges Leistungsversprechen
Tags: Gesellschaftsvertrag
Quelle:
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Wann werden Vorschriften der GbR durch speziellere Normen der GesellschaftsRs verdrängt?
wenn Zweck der Gesellschaft der Betrieb einer Handeslgewerbes ist
Welcher Zweck kommt bei der GbR in Betracht?
jeder erlaubte Zweck mit Ausnahme:Betrieb eines Handlesgewerbes
Was ist bzgl des Zwecks noch zu beachten?
-Zweck muss Gesellschaftern auch gemeinsam sein;nur parallele Zwecke reichen nicht
-Parteien müssen sich auch rechtl.binden wollen
(Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft)->§§ 741 ff BGB
-Parteien müssen sich auch rechtl.binden wollen
(Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft)->§§ 741 ff BGB
Tags: Gesellschaftszweck
Quelle:
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Wodurch können/müssen Gesellschafter diesen gemeinsamen Zweck fördern?
müssen sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten,irgendeinen Beitrag zu leisten,§ 706 BGB
Tags: Gesellschaftszweck
Quelle:
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Was genau bedeutet "Außengesellschaft"?
Gesellschaft tritt nach außen auf bzw nimmt durch ihre Rechtsvertreter am Rechtsverkehr teil
<-> Innengesellschaft
<-> Innengesellschaft
Was kennzeichnet eine Innengesellschaft?
Gesellschafter schließen sich zu gemeinsamem Zweck zusammen,soll jedoch nicht nach außen auftreten
=>keine Vertretung
-i.d.R.keine Bildung von Gesamthandsvermögen (nach h.M.aber mögl.)
-meist als GbR organisiert,sog.BGB-Innengesellschaft
-einzige Sonderform:"stille Gesellschaft"
=>keine Vertretung
-i.d.R.keine Bildung von Gesamthandsvermögen (nach h.M.aber mögl.)
-meist als GbR organisiert,sog.BGB-Innengesellschaft
-einzige Sonderform:"stille Gesellschaft"
Wie ist die Vermögenszuordnung bei der GbR?
Gesamtheitsgemeinschaft,vgl.§§ 719 I 1.Alt.,1419 I,2033 II BGB
->d.h.der einzelne Gesamthänder kann nicht selbständig über seinen Anteil verfügen;jedem gehört alles am Ganzen=>dingl.gebundenes Gesamthandsvermögen
->es gilt § 719 I 1.Alt. BGB
-keine Verfügungsgewalt über Anteil
-kein Anspruch auf Teilung
(egal ob Innen-oder Außengesellschaft)
Vorteile:
Gesellschaftsvermögen sicher vor selbständigem Zugriff einzelner Gesellschafter geschützt ->soll ja gemeinsamem Zweck dienen
->d.h.der einzelne Gesamthänder kann nicht selbständig über seinen Anteil verfügen;jedem gehört alles am Ganzen=>dingl.gebundenes Gesamthandsvermögen
->es gilt § 719 I 1.Alt. BGB
-keine Verfügungsgewalt über Anteil
-kein Anspruch auf Teilung
(egal ob Innen-oder Außengesellschaft)
Vorteile:
Gesellschaftsvermögen sicher vor selbständigem Zugriff einzelner Gesellschafter geschützt ->soll ja gemeinsamem Zweck dienen
Tags:
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.14,Rn.26
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.14,Rn.26
Kann der Anteil am Gesellschaftvermögen getrennt von der Mitgliedschaft übertragen werden?
nein,sog.Abspaltungsverbot,§§ 717 S.1,719 I 1.Alt. BGB
Tags: Anteil am Gesellschaftsvermögen
Quelle: hemmer ZivilR V,S.15,Rn.29
Quelle: hemmer ZivilR V,S.15,Rn.29
Welche Auswirkungen hat das Ausscheiden eines Gesellschafters auf das Gesellschaftsvermögen?
-es bleibt gebunden
-Anteil wächst automatisch den anderen Gesellschaftern zu,§ 738 S.1 BGB,sog."Anwachsungsprinzip"
-Ausscheidender bekommt schuldrechtl.Ausgleichsanspruch,§ 738 I S.2 BGB
-Anteil wächst automatisch den anderen Gesellschaftern zu,§ 738 S.1 BGB,sog."Anwachsungsprinzip"
-Ausscheidender bekommt schuldrechtl.Ausgleichsanspruch,§ 738 I S.2 BGB
Tags: Auswirkungen Ausscheiden eines Gesellschafters
Quelle: Hemmer,S.15,Rn.30
Quelle: Hemmer,S.15,Rn.30
Welche Auswirkungen hat das Eintreten eines neuen Gesellschafters in die GbR auf das Gesellschaftsvermögen?
-ihm wächst Anteil zu
-Anteil der übrigen Gesellschafter verringert sich entsprechend
-Anteil der übrigen Gesellschafter verringert sich entsprechend
Tags: Eintritt eines neuen Gesellschafters;Auswirkungen auf Gesellschaftsvermögen
Quelle: hemmer,S.15,Rn.30
Quelle: hemmer,S.15,Rn.30
Wie gestaltet sich das Innenverhältnis bei der GbR?
-je nach Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
-gesetzl.Bestimmungen weitgehend nicht zwingend
-gesetzl.Bestimmungen weitgehend nicht zwingend
Tags: Innenverhältnis GbR
Quelle: hemmer,S.17,Rn.35
Quelle: hemmer,S.17,Rn.35
Welche Pflichten haben die Gesellschafter untereinander und ggü der Gesellschaft?
-Mitgliedschaftspflichten:Konkretisierungen der allg. Zweckförderungspflicht, § 705 BGB
z.B.Beitragspflicht,Pflicht zur Geschäftsführung
-untereinander:Treuepflichten (Haftungsmaßstab § 708 BGB)
-Sozialansprüche der Gesellschaft
-Mitverwaltungsrechte:Teilnahme-,Info-,Stimmrechte
-WiderspruchsR nach §§ 711 (keine Außenwirkung!!!)
z.B.Beitragspflicht,Pflicht zur Geschäftsführung
-untereinander:Treuepflichten (Haftungsmaßstab § 708 BGB)
-Sozialansprüche der Gesellschaft
-Mitverwaltungsrechte:Teilnahme-,Info-,Stimmrechte
-WiderspruchsR nach §§ 711 (keine Außenwirkung!!!)
Tags: Pflichten der Gesellschafter
Quelle: hemmer,S.18,Rn.37;Steinbeck Folien 99,101
Quelle: hemmer,S.18,Rn.37;Steinbeck Folien 99,101
Welche Beiträge sind zu leisten und in welcher Höhe?
->nicht nur Geldzahlungen zulässig
auch:Übereignung von Sachen,Abtretung von Forderungen,Erbringung von Diensten (§ 706 III),Zur-Verfügung-Stellen des Know-Hows oder des "guten Namens"
->wenn nichts anderes vereinbart schulden alle Gesellschafter den gleichen Beitrag,§ 706 I BGB
auch:Übereignung von Sachen,Abtretung von Forderungen,Erbringung von Diensten (§ 706 III),Zur-Verfügung-Stellen des Know-Hows oder des "guten Namens"
->wenn nichts anderes vereinbart schulden alle Gesellschafter den gleichen Beitrag,§ 706 I BGB
Tags: Beitragsleistung
Quelle:
Quelle:
Wer ist bei der Gesellschaft zur Geschäftsführung verpflichtet?
->Recht und gleichzeitig Pflicht
-steht den Gesellschaftern zu
-enthält Gesellschaftsvertrag keine Regelungen:Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter
d.h.zu jedem Geschäft Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich
(konkludent mögl.)
->"Prinzip der Selbstorganschaft"
-Geschäftsführung kann nach § 712 BGB entzogen werden
-steht den Gesellschaftern zu
-enthält Gesellschaftsvertrag keine Regelungen:Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter
d.h.zu jedem Geschäft Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich
(konkludent mögl.)
->"Prinzip der Selbstorganschaft"
-Geschäftsführung kann nach § 712 BGB entzogen werden
Tags: Geschäftsführung GbR
Quelle: Hemmer,S.20,21,Rn.45-48
Quelle: Hemmer,S.20,21,Rn.45-48
Wann kann ein Gesellschafter aus der fortbestehenden Gesellschaft ausgeschlossen werden?
-§ 736 BGB zwangsweises Ausscheiden
-Auflösungsgrund i.S.d. § 736 BGB (Tod,Insolvenz)
Vss.:
1.wichtiger Grund i.S.d. § 723 I S.2 BGB
2.Fortsetzungsklausel
3.Beschluss über Fortsetzung der Gesellschaft u.Ausschluss des Gesellschafters
4.Zugang der entsprechenden Erklärung (erst nach Zugang wirks.),
§ 737 S.3 BGB
-Auflösungsgrund i.S.d. § 736 BGB (Tod,Insolvenz)
Vss.:
1.wichtiger Grund i.S.d. § 723 I S.2 BGB
2.Fortsetzungsklausel
3.Beschluss über Fortsetzung der Gesellschaft u.Ausschluss des Gesellschafters
4.Zugang der entsprechenden Erklärung (erst nach Zugang wirks.),
§ 737 S.3 BGB
Tags: Wechsel ím Gesellschafterbestand
Quelle: skript Steinbeck,Folie 103
Quelle: skript Steinbeck,Folie 103
Wie findet die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende GbR statt?
durch sog. "Aufnahmevertrag"
-Eintrittswilliger schließt ihn mit den alten Gesellschaftern
(nicht mit GbR selbst)
-Neuer muss sich ggü allen Gesellschaftern verpflichten und umgekehrt (Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich!->dispositiv)
->Gesellschaftsvertrag->besonderes Vertrauensverhältnis
oder auch mögl.:im Wege der Erbfolge
-Eintrittswilliger schließt ihn mit den alten Gesellschaftern
(nicht mit GbR selbst)
-Neuer muss sich ggü allen Gesellschaftern verpflichten und umgekehrt (Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich!->dispositiv)
->Gesellschaftsvertrag->besonderes Vertrauensverhältnis
oder auch mögl.:im Wege der Erbfolge
Tags: Aufnahme eines neuen Gesellschafters
Quelle: hemmer,S.66,Rn.180;S.67,Rn.183,185
Quelle: hemmer,S.66,Rn.180;S.67,Rn.183,185
Haftet der neu eingetretene Gesellschafter auch für Altschulden (=Schulden,die vor seinem Eintritt entstanden sind)?
->Einigkeit darüber,dass Gesellschafter für Schulden der GbR persönl.haften
e.A.:"Doppelverpflichtungstheorie"
-nimmt konkludente vertragl.Mitverpflichtung der einzelnen Gesellschafter an
-aber keine Mitverpflichtung,wenn entsprechender Gesellschafter z.Ztpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Gesellschaft eingetreten war
a.A.:"Akzessorietätslehre"
-analoge Anwendung des § 128 S.1 HGB (OHG) u.§ 130 HGB bzgl.Altschulden
->BGH begründet diese Haftung unabhängig v § 130 I HGB als zwingende Konsequenz aus der Akzessorietätstheorie
(gilt nicht für den Scheinsozius)
e.A.:"Doppelverpflichtungstheorie"
-nimmt konkludente vertragl.Mitverpflichtung der einzelnen Gesellschafter an
-aber keine Mitverpflichtung,wenn entsprechender Gesellschafter z.Ztpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Gesellschaft eingetreten war
a.A.:"Akzessorietätslehre"
-analoge Anwendung des § 128 S.1 HGB (OHG) u.§ 130 HGB bzgl.Altschulden
->BGH begründet diese Haftung unabhängig v § 130 I HGB als zwingende Konsequenz aus der Akzessorietätstheorie
(gilt nicht für den Scheinsozius)
Tags:
Quelle: hemmer,S.69,Rn.191
Quelle: hemmer,S.69,Rn.191
Was sind die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters für die Gesellschaft (GbR)?
->§§ 736,737 BGB ordnen Auflösung der GbR an
(wg enger gegenseitiger Abhängigkeit der Gesellschafter)
aber:Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag festlegen,dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters die GbR fortgesetzt werden soll,sog."Fortsetzungsklausel" (Zulässigkeit ergibt sich schon aus §§ 736,737 BGB)
->keine Haftung des Ausscheidenden für Neuschulden
(wg enger gegenseitiger Abhängigkeit der Gesellschafter)
aber:Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag festlegen,dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters die GbR fortgesetzt werden soll,sog."Fortsetzungsklausel" (Zulässigkeit ergibt sich schon aus §§ 736,737 BGB)
->keine Haftung des Ausscheidenden für Neuschulden
Tags: Ausscheiden eines Gesellschafters und Folgen
Quelle: hemmer,S.70,Rn.192-194
Quelle: hemmer,S.70,Rn.192-194
Was passiert,wenn ein Gesellschafter verstirbt?
§ 727 I BGB-> Auflösung der GbR,es sei denn Fortsetzungsklausel im Vertrag
Tags: Tod eines Gesellschafters
Quelle: S.70,Rn.193,194
Quelle: S.70,Rn.193,194
Was kann der ausscheidende Gesellschafter verlangen/Welche Ansprüche hat er gegen die GbR?
->Zahlung einer Abfindung,§ 738 I 2 BGB
(Summe,die der Gesellschafter im Fall der Auseinandersetzung der Gesellschaft erhalten würde)
->Rückgabe der Gegenstände,die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat,§§ 738 I 2,732 BGB
->Freistellungsanspruch,§ 738 I 2 BGB
(Ausgleich dafür,dass der ausgeschiedene Gesellschafter den Altgläubigern der Gesellschaft nachhaftet,§ 736 II->§ 160 HGB)
(Summe,die der Gesellschafter im Fall der Auseinandersetzung der Gesellschaft erhalten würde)
->Rückgabe der Gegenstände,die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat,§§ 738 I 2,732 BGB
->Freistellungsanspruch,§ 738 I 2 BGB
(Ausgleich dafür,dass der ausgeschiedene Gesellschafter den Altgläubigern der Gesellschaft nachhaftet,§ 736 II->§ 160 HGB)
Tags: Ausscheiden aus der Gesellschaft
Quelle: hemmer,S.73,Rn.204
Quelle: hemmer,S.73,Rn.204
Was können Auflösungsgründe sein?
-Erreichen/Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks,§ 726 BGB
-Fristablauf/Bedingungseintritt bei entsprechender Bestimmung im G-Vertrag
-Tod eines Gesellschafters
-Kündigung eines Gesellschafters
-Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters,§ 725 BGB
-Insolvenz eines Gesellschafters,§ 728 II BGB
-einstimmiger Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
-Vereinigung aller Anteile in einer Hand (mit Wesen der GbR als Gesamthandsgemeinschaft unvereinbar)
-Fristablauf/Bedingungseintritt bei entsprechender Bestimmung im G-Vertrag
-Tod eines Gesellschafters
-Kündigung eines Gesellschafters
-Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters,§ 725 BGB
-Insolvenz eines Gesellschafters,§ 728 II BGB
-einstimmiger Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
-Vereinigung aller Anteile in einer Hand (mit Wesen der GbR als Gesamthandsgemeinschaft unvereinbar)
Tags: Auflösungsgründe GbR
Quelle: hemmer,S.74,Rn.211
Quelle: hemmer,S.74,Rn.211
Was sind die Rechtsfolgen einer Beendigung?
Auseinandersetzungsverfahren,§§ 730 ff BGB
->GbR bleibt währenddessen unverändert bestehen;nur Gesellschaftszweck geändert-jetzt:Auseinandersetzung
->GbR bleibt währenddessen unverändert bestehen;nur Gesellschaftszweck geändert-jetzt:Auseinandersetzung
Tags: Rechtsfolgen Beendigung der GbR
Quelle: hemmer,S.74,Rn.211
Quelle: hemmer,S.74,Rn.211
Welche Rechte haben Gesellschafter?
sog."Sozialverpflichtungen" der Gesellschaft
->Recht auf Gewinn-und Verlustverteilung
->Recht auf Geschäftsführung/MitverwaltungsRs
->Info-und Kontrollrechte
->Aufwendungsersatzansprüche
->Recht auf Gewinn-und Verlustverteilung
->Recht auf Geschäftsführung/MitverwaltungsRs
->Info-und Kontrollrechte
->Aufwendungsersatzansprüche
Tags:
Quelle: hemmer,S.29,Rn.71 ff.
Quelle: hemmer,S.29,Rn.71 ff.
Wie kann die GbR rechtsgeschäftlich handeln?
Handlungen für die Gesellschaft müssen natürliche Personen vornehmen
->Stellvertretung gem. §§ 164 ff BGB
aber:Besonderheiten der GbR:
Grds des unternehmerbezogenen Geschäfts
-Vertretereigenschaft muss nicht offen gelegt werden,aus Umständen muss sich aber ergeben,dass der Geschäftsinhaber selbst verpflichtet werden soll
->Stellvertretung gem. §§ 164 ff BGB
aber:Besonderheiten der GbR:
Grds des unternehmerbezogenen Geschäfts
-Vertretereigenschaft muss nicht offen gelegt werden,aus Umständen muss sich aber ergeben,dass der Geschäftsinhaber selbst verpflichtet werden soll
Tags:
Quelle: hemmer,S.32
Quelle: hemmer,S.32
Wer wird genau durch eine wirksame Stellvertretung berechtigt und verpflichtet?
->h.L.:die Gesamtheit als solche
Was versteht man unter der sog."organschaftlichen Vertretung"?
->Zurechnung eigenen Handelns durch Organe,§ 31 BGB
Organhandeln wird Gesellschaft zugerechnet (als rechtl.eigenes Handeln)
Organhandeln wird Gesellschaft zugerechnet (als rechtl.eigenes Handeln)
Tags:
Quelle: hemmer,S.33,Rn.83
Quelle: hemmer,S.33,Rn.83
Wer ist Träger organschaftl.Vertretungsmacht?
Organschaft an Mitglieder gebunden ("Prinzip der Selbstorganschaft")
vgl.Abspaltungsverbot des § 717 S.1
Organe->Parteien des Gesellschaftsvertrags
vgl.Abspaltungsverbot des § 717 S.1
Organe->Parteien des Gesellschaftsvertrags
Tags:
Quelle: Hemmer,S.33,Rn.85 ff.
Quelle: Hemmer,S.33,Rn.85 ff.
Was ist der Unterschied zwischen rechtsgeschäftl.und organschaftl.Vertretungsmacht?
rechtsgeschäftl.Vertretungsmacht:
Bevollmächtigung->§ 167 I BGB (BGB AT)
einseitige empfangsbedüftige WE
um Bevollmächtigung erteilen zu können,muss Gesellschaft wirksam vertreten werden,"organschaftl.Vertretung"
Bevollmächtigung->§ 167 I BGB (BGB AT)
einseitige empfangsbedüftige WE
um Bevollmächtigung erteilen zu können,muss Gesellschaft wirksam vertreten werden,"organschaftl.Vertretung"
Tags:
Quelle: Hemmer,S.32,Rn.81 ff
Quelle: Hemmer,S.32,Rn.81 ff
Wieso können keine Dritten durch den Gesellschaftsvertrag als organschaftl.Vertreter bestellt werden?
-gem.§ 311 I BGB herrscht doch Vertragsfreiheit
-gem.§ 311 I BGB herrscht doch Vertragsfreiheit
->Schutzinteressen:
-Schutz des Gesellschafters
(wer unbeschränkt haftet,soll auch die Unternehmensleitung in eigenen Händen halten)
-Schutz der Mitgesellschafter
(jeder drauf bedacht,Schaden von der Gesellschaft fernzuhalten)
-Schutz des Rechtsverkehrs
(kein gesetzl.festgelegtes Haftungskapital;für Rechtsverkehr wichtig,dass die organschaftl.Handelnden als Gesellschafter unbeschränkt haften)
Beachte:Gesellschaft kann durch Dritte vertreten werden,diesen muss dann aber Vollmacht durch die Gesellschaft (Organe) erteilt worden sein
-Schutz des Gesellschafters
(wer unbeschränkt haftet,soll auch die Unternehmensleitung in eigenen Händen halten)
-Schutz der Mitgesellschafter
(jeder drauf bedacht,Schaden von der Gesellschaft fernzuhalten)
-Schutz des Rechtsverkehrs
(kein gesetzl.festgelegtes Haftungskapital;für Rechtsverkehr wichtig,dass die organschaftl.Handelnden als Gesellschafter unbeschränkt haften)
Beachte:Gesellschaft kann durch Dritte vertreten werden,diesen muss dann aber Vollmacht durch die Gesellschaft (Organe) erteilt worden sein
Was versteht man unter der sog. "actio pro socio"?
das Recht jedes Gesellschafters,von den Mitgesellschaftern im eigenen Namen (auch durch Klage) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ggü der Gesellschaft zu verlangen
-diese Durchsetzung von Sozialansprüchen= Sonderproblem
-Mitwirkung aller Gesellschafter erforderlich wg Gesamtvertretung aller Gesellschafter,§§ 709 I,714 BGB
->es muss jedem Gesellschafter mögl.sein,Klage auf Leistung an die Gesellschaft zu erheben
->Vertretungsmacht wird aus Analogie zu §§ 432 I S.1,2039 S.1 BGB begründet (Mitgläubigerschaft)
->Durchbrechung der ZuständigkeitsO in der GbR!
->einzelne Gesellschafter können ohne Vertretungsbefugnis gegen Mitgesellschafter klagen
Prüfungspunkt in Klausur:iRd Begründetheit->Aktivlegitimation
-diese Durchsetzung von Sozialansprüchen= Sonderproblem
-Mitwirkung aller Gesellschafter erforderlich wg Gesamtvertretung aller Gesellschafter,§§ 709 I,714 BGB
->es muss jedem Gesellschafter mögl.sein,Klage auf Leistung an die Gesellschaft zu erheben
->Vertretungsmacht wird aus Analogie zu §§ 432 I S.1,2039 S.1 BGB begründet (Mitgläubigerschaft)
->Durchbrechung der ZuständigkeitsO in der GbR!
->einzelne Gesellschafter können ohne Vertretungsbefugnis gegen Mitgesellschafter klagen
Prüfungspunkt in Klausur:iRd Begründetheit->Aktivlegitimation
Tags:
Quelle: hemmer,S.39,Rn.98;Armbrüster,S.142
Quelle: hemmer,S.39,Rn.98;Armbrüster,S.142
Nach welcher Norm kann schuldhaftes Verhalten der Gesellschaft bei Zwischenschaltung von Verrichtungsgehilfen zugerechnet werden?
->§ 831 BGB i.V.m. Überwachungs-/Auswahlverschulden eines Gesellschafters (§ 31 BGB)
Tags: Zurechnung bei Einschaltung von Hilfspersonal
Quelle: hemmer,S.51,Rn.138
Quelle: hemmer,S.51,Rn.138
Wenn zwei Gesellschafter vereinbart haben,dass jeder die Geschäfte auch alleine führen darf und einer tätigt ein Geschäft,wogegen der andere später Widerspruch einlegt-hat dieser Widerspruch nach § 711 BGB Außenwirkung?
h.M.:nein
Arg.:Rechtssicherheit
Schutz des anderen Gesellschafters über Grds.d.Missbrauchs d.
Vertretungsmacht ausreichend
a.A.:ja
Arg.:konsequente Fortführung des Grundgedanken des § 714 BGB
Vertretung aber dennoch (+),wenn Grds.der Anscheins-/Duldungsvollmacht greifen:
1.Rechtsschein einer Bevollmächtigung
2.Zurechenbarkeit
[(+),wenn der Vertretene das Handeln des angebl.Vertreters kennt und duldet od zwar nicht kennt,es aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (Anscheins-VM)]
Arg.:Rechtssicherheit
Schutz des anderen Gesellschafters über Grds.d.Missbrauchs d.
Vertretungsmacht ausreichend
a.A.:ja
Arg.:konsequente Fortführung des Grundgedanken des § 714 BGB
Vertretung aber dennoch (+),wenn Grds.der Anscheins-/Duldungsvollmacht greifen:
1.Rechtsschein einer Bevollmächtigung
2.Zurechenbarkeit
[(+),wenn der Vertretene das Handeln des angebl.Vertreters kennt und duldet od zwar nicht kennt,es aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (Anscheins-VM)]
Tags: Außenwirkung des Widerspruchs i.R.d.Vertretungsmacht
Quelle: Hemmer-Fallbuch,S.38 (Fall 7)
Quelle: Hemmer-Fallbuch,S.38 (Fall 7)
Warum ist die persönliche Haftung der Gesellschafter so wichtig?
-weil GbR kein festgelegtes Haftungskapital hat
-Gläubiger wären schutzlos,wenn Gesellschaftsvermögen gering wäre
=>kaum jemand würde noch mit der GbR Verträge schließen
=>keine Kreditwürdigkeit
-Gläubiger wären schutzlos,wenn Gesellschaftsvermögen gering wäre
=>kaum jemand würde noch mit der GbR Verträge schließen
=>keine Kreditwürdigkeit
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.42,Rn.105 (Kasten)
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.42,Rn.105 (Kasten)
Für welche Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter nicht?
für Sozialverpflichtungen (nach allen Theorien keine Haftung),da dies entgegen § 707 BGB zu Nachschusspflicht führen würde
Ausnahmen:
-Fälle des § 735 BGB
-bei Ausgleichsanspruch eines v. Drittschuldner persönl.in Anspruch genommenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft,wenn diese ausfällt
Ausnahmen:
-Fälle des § 735 BGB
-bei Ausgleichsanspruch eines v. Drittschuldner persönl.in Anspruch genommenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft,wenn diese ausfällt
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.43,Rn.107 (Kasten)
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.43,Rn.107 (Kasten)
Wer haftet für Verbindlichkeiten aus Drittschuldnerbeziehungen,speziell für vertragl.Primäransprüche?
umstr.:
nach Theorie der Teilrechtsfähigkeit=>die GbR als Gesamtheit
(P):wenn Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht
->Haftungsgrundlage erforderl.,nach der auch die Gesellschafter haften
=>§ 128 S.1 HGB (für die OHG)
->auch für GbR angestrebt
sog.Akzessorietätstheorie will diese Norm auch auf die GbR anwenden->ihr folgt auch der BGH
->aber auch planwidrige Regelungslücke?
früher:(-),Gesetzgeber keine vglbare Regelung getroffen
mittlerweile:Gesetzgeber->versch.Gesetzesänderungen=>tendiert
auch zu Teilrechtsfähigkeit
->Doppelverpflichtungslehre:vertragl.Leistungspflicht der Gesell-
schafter=>dreifache Verpflichtung:Gesellschafter verpflichtet a)sich selbst,b)die GbR und c)die anderen Gesellschafter
nach Theorie der Teilrechtsfähigkeit=>die GbR als Gesamtheit
(P):wenn Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht
->Haftungsgrundlage erforderl.,nach der auch die Gesellschafter haften
=>§ 128 S.1 HGB (für die OHG)
->auch für GbR angestrebt
sog.Akzessorietätstheorie will diese Norm auch auf die GbR anwenden->ihr folgt auch der BGH
->aber auch planwidrige Regelungslücke?
früher:(-),Gesetzgeber keine vglbare Regelung getroffen
mittlerweile:Gesetzgeber->versch.Gesetzesänderungen=>tendiert
auch zu Teilrechtsfähigkeit
->Doppelverpflichtungslehre:vertragl.Leistungspflicht der Gesell-
schafter=>dreifache Verpflichtung:Gesellschafter verpflichtet a)sich selbst,b)die GbR und c)die anderen Gesellschafter
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.44,Rn.109 ff;S.45,Rn.116
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.44,Rn.109 ff;S.45,Rn.116
Erläutere die Doppelverpflichtungstheorie (bzgl der Haftung der Gesellschafter für vertragl.Primäransprüche) näher!
demnach spielt sich bei jedem Vertragsschluss im Namen der Gesellschaft folgendes ab:
->GbR-Vertretung gem. § 164 I BGB u damit selbst verpflichtet
->daneben verpflichtet sich der vertretungsberechtigte Gesellschafter persönl. durch sein Eigenhandeln
->und die anderen Gesellschafter aufgrund rechtsgeschäftl.Vertretungsmacht,die sich die Gesellschafter gegenseitig im Gesellschaftsvertrag einräumen
->konkludente Doppelverpflichtung nur bei wirtschaftl.tätigen Unternehmen!
->GbR-Vertretung gem. § 164 I BGB u damit selbst verpflichtet
->daneben verpflichtet sich der vertretungsberechtigte Gesellschafter persönl. durch sein Eigenhandeln
->und die anderen Gesellschafter aufgrund rechtsgeschäftl.Vertretungsmacht,die sich die Gesellschafter gegenseitig im Gesellschaftsvertrag einräumen
->konkludente Doppelverpflichtung nur bei wirtschaftl.tätigen Unternehmen!
Tags: Haftung der Gesellschafter;Doppleverpflichtungstheorie
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.46,Rn.117+Kasten
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.46,Rn.117+Kasten
Wie sind vertragliche Sekundäransprüche zu behandeln?
unterscheide:verschuldensabhängige und -unabhängige Ansprüche
(P):verschuldensabhängige Ansprüche wg Verschuldenszurechnung
->wenn z.B.ein einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter schuldhaft Fehler macht
->wonach kann i.R.d.§ 280 I BGB der Gesellschaft das schuldhafte Verhalten zugerechnet werden?
e.A.: § 278 BGB
->Gesellschaft zwingend letztverpflichtet
->wird Gesellschafter in Anspruch genommen=>Regressmöglichkeit
bei Gesellschaft
h.M.: § 31 BGB analog->wertungsmäßig geht es nicht um fremdes,sondern eigenes Verschulden
anders,wenn sich Gesellschafter Dritter bedient->bleibt bei § 278 BGB (Fremdverschulden)
(P):verschuldensabhängige Ansprüche wg Verschuldenszurechnung
->wenn z.B.ein einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter schuldhaft Fehler macht
->wonach kann i.R.d.§ 280 I BGB der Gesellschaft das schuldhafte Verhalten zugerechnet werden?
e.A.: § 278 BGB
->Gesellschaft zwingend letztverpflichtet
->wird Gesellschafter in Anspruch genommen=>Regressmöglichkeit
bei Gesellschaft
h.M.: § 31 BGB analog->wertungsmäßig geht es nicht um fremdes,sondern eigenes Verschulden
anders,wenn sich Gesellschafter Dritter bedient->bleibt bei § 278 BGB (Fremdverschulden)
Tags: Haftung der Gesellschafter bei vertragl.Sekundäransprüchen
Quelle: Hemmer,ZivilR V,S.50,Rn.133
Quelle: Hemmer,ZivilR V,S.50,Rn.133
Kann deliktisches Handeln auch den Gesellschaftern persönlich zugerechnet werden?
->nach Akzessorietätstheorie (+),§ 128 S.1 HGB analog
(=>Haftung mit Privatvermögen) + unproblematisch nach § 823 I BGB
->nach **Doppelverpflichtungslehre":
mangels Vertretungshandelns keine Zurechnungsmöglichkeit
-§ 425 I BGB (-)
(=>Haftung mit Privatvermögen) + unproblematisch nach § 823 I BGB
->nach **Doppelverpflichtungslehre":
mangels Vertretungshandelns keine Zurechnungsmöglichkeit
-§ 425 I BGB (-)
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR,S.51,Rn.139
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR,S.51,Rn.139
Kann die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden?
ja,wg Vertragsautonomie
umstr.:durch Beschränkung der Vertretungsmacht i.V.m. Namenszusätzen wie "GbR-mbH" oder "GbR ohne persönl.Gesellschafterhaftung"
nach Akzessorietätstheorie:(-),Gesellschafter haften nach § 128 S.1 HGB analog persönl. kraft Gesetzes->nicht dispositiv!
nach Doppelverpflichtungslehre:Haftungsbeschränkung möglich
arg.:sonst würde System der §§ 164 ff BGB unterlaufen
Gesellschafter werden durch Schuldbeitritt z. Gesellschafts-
schuld mitverpflichtet
Verpflichtung nicht "von Haus aus",sondern erst durch Mitver-
pflichtung (entscheidender Unterschied zu anderen Ansichten)
umstr.:durch Beschränkung der Vertretungsmacht i.V.m. Namenszusätzen wie "GbR-mbH" oder "GbR ohne persönl.Gesellschafterhaftung"
nach Akzessorietätstheorie:(-),Gesellschafter haften nach § 128 S.1 HGB analog persönl. kraft Gesetzes->nicht dispositiv!
nach Doppelverpflichtungslehre:Haftungsbeschränkung möglich
arg.:sonst würde System der §§ 164 ff BGB unterlaufen
Gesellschafter werden durch Schuldbeitritt z. Gesellschafts-
schuld mitverpflichtet
Verpflichtung nicht "von Haus aus",sondern erst durch Mitver-
pflichtung (entscheidender Unterschied zu anderen Ansichten)
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.54,55
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.54,55
Wann liegt eine sog.fehlerhafte Gesellschaft vor?
Vss.:
1.Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
2.Gesellschaftsvertrag schon in Vollzug gesetzt
3.keine entgegenstehenden gewichtigen Allgemeininteressen bzw keine vorrangigen Schutzzwecke (Minderjährigenschutz!)
->Verstoß gegen §§ 134,138 BGB
->Täuschungsfälle
->Vertrag mit Minderjährigem
1.Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
2.Gesellschaftsvertrag schon in Vollzug gesetzt
3.keine entgegenstehenden gewichtigen Allgemeininteressen bzw keine vorrangigen Schutzzwecke (Minderjährigenschutz!)
->Verstoß gegen §§ 134,138 BGB
->Täuschungsfälle
->Vertrag mit Minderjährigem
Tags: die fehlerhafte Gesellschaft
Quelle: Steinbeck,Folie 19;Hemmer-Skript ZivilR,S.61,Rn.165,166
Quelle: Steinbeck,Folie 19;Hemmer-Skript ZivilR,S.61,Rn.165,166
Was ist im Falle des Vorliegens einer fehlerhaften Gesellschaft zu beachten?
Gründung einer GbR durch Vertrag->BGB AT
wenn GbR schon tätig geworden,liegen Anfechtungs-/Nichtigkeits-
gründe vor=> 2 große (P):
->dingl.gebundes Gesamthandsvermögen kann rückwirkend entfallen
(das soll aber den Gläubigern zur Verfügung stehen->Vollstreckungs-
masse)
->Beiträge der Gesellschafter wären ohne Rechtsgrund geleistet=>Rückabwicklung §§ 812 ff BGB
=>Anfechtungs-und Nichtigkeitsvorschriften des BGB AT nicht uneingeschränkt anwendbar
wenn GbR schon tätig geworden,liegen Anfechtungs-/Nichtigkeits-
gründe vor=> 2 große (P):
->dingl.gebundes Gesamthandsvermögen kann rückwirkend entfallen
(das soll aber den Gläubigern zur Verfügung stehen->Vollstreckungs-
masse)
->Beiträge der Gesellschafter wären ohne Rechtsgrund geleistet=>Rückabwicklung §§ 812 ff BGB
=>Anfechtungs-und Nichtigkeitsvorschriften des BGB AT nicht uneingeschränkt anwendbar
Tags: die fehlerhafte Gesellschaft
Quelle:
Quelle:
Bis wann ist ein Gesellschaftsvertrag bei Mängeln noch anfechtbar nach §§ 119 ff.BGB?
-im Gründungsstadium,also bevor mit der Ausführung des Gesellschaftsvertrages begonnen worden ist
-vor der "In-Vollzugssetzung" (Bildung eines Sondervermögens oder Aufnahme der Geschäftstätigkeit)brauchen weder die Interessen der Gesellschafter noch die der Gläubiger geschützt zu werden
-etwaige Eintragung im HR steht der Anfechtung und ihrer Wirkung gem. § 142 BGB nicht entgegen
-vor der "In-Vollzugssetzung" (Bildung eines Sondervermögens oder Aufnahme der Geschäftstätigkeit)brauchen weder die Interessen der Gesellschafter noch die der Gläubiger geschützt zu werden
-etwaige Eintragung im HR steht der Anfechtung und ihrer Wirkung gem. § 142 BGB nicht entgegen
Tags: Gesellschaftsvertrag:Anfechtbarkeit
Quelle: Prüfe dein Wissen,GesellschaftsR,6.Aufl.2002
Quelle: Prüfe dein Wissen,GesellschaftsR,6.Aufl.2002
Was ist bei einem minderjährigen Gesellschafter zu beachten?
zur Eingehung des Gesellschaftsvertrages mind.Zustimmung des gesetzl.Vertreters erforderlich,§ 107 BGB
->bezweckt Gesellschaft Betrieb eines Erwerbgeschäfts zusätzl.Genehmigung des Familien-Gerichts erforderlich,§§ 1643 I,1822 Nr.3 BGB =>Minderjährigenschutz vorrangig
->WE des Minderjährigen schwebend unwirksam,§§ 108 I,1829 I BGB
=>im Außenverhältnis keine Haftung
-bereits geleistete Beiträge kann er nach §§ 985 bzw 812 zurückverlangen
-wenn außer dem M nur eine weitere Person beteiligt=>keine Gesellschaft entstanden
-bei mehrgliedrigen Gesellschaften entscheidet § 139 BGB
->bezweckt Gesellschaft Betrieb eines Erwerbgeschäfts zusätzl.Genehmigung des Familien-Gerichts erforderlich,§§ 1643 I,1822 Nr.3 BGB =>Minderjährigenschutz vorrangig
->WE des Minderjährigen schwebend unwirksam,§§ 108 I,1829 I BGB
=>im Außenverhältnis keine Haftung
-bereits geleistete Beiträge kann er nach §§ 985 bzw 812 zurückverlangen
-wenn außer dem M nur eine weitere Person beteiligt=>keine Gesellschaft entstanden
-bei mehrgliedrigen Gesellschaften entscheidet § 139 BGB
Tags: die fehlerhafte Gesellschaft;minderjähriger Gesellschafter
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.61,Rn.166,167
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.61,Rn.166,167
Welche Rechtsfolgen hat eine fehlerhafte Gesellschaft?
-von Anfang an wirksam (im Innen-u.Außenverhältnis)
-wird wie fehlerfreie Gesellschaft behandelt
-für Zukunft aber vernichtbar
(jeweiliger Nichtigkeitsgrund=wichtiger Grund i.S.d. § 723 BGB)
-fehlerhafte Klausel bleibt nichtig(auch wenn Grds der fehlerhaften Gesellschaft eingreift) ;Lücke->ergänzende Vertragsauslegung
-wird wie fehlerfreie Gesellschaft behandelt
-für Zukunft aber vernichtbar
(jeweiliger Nichtigkeitsgrund=wichtiger Grund i.S.d. § 723 BGB)
-fehlerhafte Klausel bleibt nichtig(auch wenn Grds der fehlerhaften Gesellschaft eingreift) ;Lücke->ergänzende Vertragsauslegung
Tags: die fehlerhafte Gesellschaft;Rechtsfolgen
Quelle: Hemmer,S.62,Rn.169
Quelle: Hemmer,S.62,Rn.169
Wovon ist die fehlerhafte Gesellschaft streng zu unterscheiden?
von der Scheingesellschaft
Tags: die fehlerhafte Gesellschaft
Quelle: Hemmer,S.62,Rn.170 ff.
Quelle: Hemmer,S.62,Rn.170 ff.
Unter welchen Vss greifen die allg.Grds.der Scheingesellschaft?
->folgt den Vss der allg.Rechtsscheinhaftung:
1.Rechtsschein
->es wird Rechtslage angenommen,die in Wirklichkeit nicht besteht
2.in zurechenbarer Weise gesetzt
3.Kausalität
4.Redlichkeit/Schutzwürdigkeit des Dritten
->keine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
1.Rechtsschein
->es wird Rechtslage angenommen,die in Wirklichkeit nicht besteht
2.in zurechenbarer Weise gesetzt
3.Kausalität
4.Redlichkeit/Schutzwürdigkeit des Dritten
->keine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
Tags: Scheingesellschaft
Quelle: Hemmer,S.63,Rn.172;S.64,Rn.173 ff
Quelle: Hemmer,S.63,Rn.172;S.64,Rn.173 ff
Was sind die Rechtsfolgen der Rechtsscheinhaftung?
->gutgläubiger Dritter ist so zu stellen,wie er stünde,wenn Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche
->gegen die können keine Ansprüche entstehen
->nur Zurechnungsbasis für die Haftung der Scheingesellschafter
(da sie in Wirklichkeit nicht besteht=>kein Gesellschaftsvermögen)
(im Gegensatz zur fehlerhaften Gesellschaft,bei der ein wirksames Innen-und Außenverhältnis besteht)
->gegen die können keine Ansprüche entstehen
->nur Zurechnungsbasis für die Haftung der Scheingesellschafter
(da sie in Wirklichkeit nicht besteht=>kein Gesellschaftsvermögen)
(im Gegensatz zur fehlerhaften Gesellschaft,bei der ein wirksames Innen-und Außenverhältnis besteht)
Tags: Rechtsscheinhaftung;Rechtsfolgen
Quelle: Hemmer,ZivilR,S.176,177
Quelle: Hemmer,ZivilR,S.176,177
Wie weit reicht die Rechtsscheinhaftung?
nicht weiter als der (Rechts-)Schein
(wichtigster Grds der Vertrauenshaftung)
(wichtigster Grds der Vertrauenshaftung)
Tags: Reichweite der Rechtsscheinhaftung
Quelle: Hemmer,S.65,Rn.178
Quelle: Hemmer,S.65,Rn.178
Was ist der Unterschied zur Scheingesellschaft?
Personen treten nach außen als Mitlgieder einer Gesellschaft auf,die sie in Wirklichkeit (einvernehmlich) nicht gegründet haben
bzw
jemand ruft Rechtsschein hervor,Mitglied einer Gesellschaft zu sein,was er aber nicht ist (obwohl Gesellschaft existiert)
sog.Scheingesellschafter
bzw
jemand ruft Rechtsschein hervor,Mitglied einer Gesellschaft zu sein,was er aber nicht ist (obwohl Gesellschaft existiert)
sog.Scheingesellschafter
Tags: Scheingesellschaft
Quelle: Hemmer-Fallbuch,S.47
Quelle: Hemmer-Fallbuch,S.47
Wiederholung BGB AT:
Wodurch kann Vertretungsmacht zustande kommen?
Wodurch kann Vertretungsmacht zustande kommen?
-gesetzlich (z.B.§§ 1626,1629,26 II BGB,§ 35 GmbHG,§78 I AktG)
-kraft Rechtsscheins (Dudungs-/Anscheinsvollmacht)
-rechtsgeschäftlich (sog.Vollmacht,§ 166 II BGB)
-kraft Rechtsscheins (Dudungs-/Anscheinsvollmacht)
-rechtsgeschäftlich (sog.Vollmacht,§ 166 II BGB)
Tags:
Quelle: Rolf Schmidt,BGB AT,S.181,Rn.619
Quelle: Rolf Schmidt,BGB AT,S.181,Rn.619
Wiederholung BGB AT:
Wann ist eine Stellvertretung ausgeschlossen?
Wann ist eine Stellvertretung ausgeschlossen?
bei Realakten,d.h.bei Willensbetätigungen rein tatsächlicher Art
Tags: Ausschluss der Stellvertretung
Quelle: Rolf Schmidt,BGB AT,S.183,Rn.627
Quelle: Rolf Schmidt,BGB AT,S.183,Rn.627
Wiederholung BGB AT:Stellvertretung
Welche Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip gibt es?
Welche Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip gibt es?
->verdecktes Geschäft,für den,den es angeht (Geschäftspartner ist es egal,wer Vertragspartner ist)
und
->Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung;dem Dritten kommt es sehr wohl auf Identität des Vertragspartners an und hätte nicht kontrahiert,wenn er wüsste,dass derjenige nicht der ist,für den er sich ausgibt)
und
->Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung;dem Dritten kommt es sehr wohl auf Identität des Vertragspartners an und hätte nicht kontrahiert,wenn er wüsste,dass derjenige nicht der ist,für den er sich ausgibt)
Tags: Stellvertretung;Offenkundigkeitsprinzip
Quelle: Rolf Schmidt,S.199,Rn.677
Quelle: Rolf Schmidt,S.199,Rn.677
Was ist die organschaftl.Vertretungsmacht?
-Unterfall der gesetzl.Vertretung
-im Gegensatz zur gesetzl Vertretung handeln die Organe nicht für,sondern anstatt der juristischen Person
-jur.Person ist zwar rechtsfähig,aber nicht handlungsfähig
-jur.Personen handeln durch ihre Organe
-im Gegensatz zur gesetzl Vertretung handeln die Organe nicht für,sondern anstatt der juristischen Person
-jur.Person ist zwar rechtsfähig,aber nicht handlungsfähig
-jur.Personen handeln durch ihre Organe
Tags: organschaftl.Vertretungsmacht
Quelle: Rolf Schmidt
Quelle: Rolf Schmidt
Wiederholung:
Welche Anfechtungsgründe gibt es im BGB AT?(abschließende Normierung!)
Welche Anfechtungsgründe gibt es im BGB AT?(abschließende Normierung!)
Fehler bei Willensäußerung:
->Erklärungsirrtum,§ 119 I Var.2 BGB
->Inhaltsirrtum,§ 119 I Var.1 BGB
->Übermittlungsirrtum,§ 120 BGB
Fehler bei Willensbildung:
->Eigenschaftsirrtum,§ 119 II BGB
(Wille und Erklärtes stimmen zwar überein,aber ist bei der Willensbildung Fehler unterlaufen;es liegt ein ausnahmsweise beachtl.Motivirrtum vor)
->arglistige Täuschung,§ 123 Var.1 BGB
->widerrechtliche Drohung,§ 123 Var.2 BGB
->Erklärungsirrtum,§ 119 I Var.2 BGB
->Inhaltsirrtum,§ 119 I Var.1 BGB
->Übermittlungsirrtum,§ 120 BGB
Fehler bei Willensbildung:
->Eigenschaftsirrtum,§ 119 II BGB
(Wille und Erklärtes stimmen zwar überein,aber ist bei der Willensbildung Fehler unterlaufen;es liegt ein ausnahmsweise beachtl.Motivirrtum vor)
->arglistige Täuschung,§ 123 Var.1 BGB
->widerrechtliche Drohung,§ 123 Var.2 BGB
Tags: Anfechtungsgründe im BGB
Quelle: Rolf Schmidt,S.360,Rn.1292
Quelle: Rolf Schmidt,S.360,Rn.1292
Wann liegt ein Irrtum vor (i.R.d.Anfechtung)?
Irrtum= das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem
Tags: Anfechtung;Def.Irrtum
Quelle: Rolf Schmidt BGB AT,S.360,Rn.1294
Quelle: Rolf Schmidt BGB AT,S.360,Rn.1294
Was kennzeichnet die OHG?
=offene Handelsgesellschaft
Spezailform der OHG=>Gesellschaft i.S.d.§§ 705 ff BGB
-teilweise durch leges speciales der §§ 105 ff HGB verdrängt
-Zweck:Betrieb eines HG untr gemeinschaftl.Firma
->Gesellschafter haften unbeschränkt
Spezailform der OHG=>Gesellschaft i.S.d.§§ 705 ff BGB
-teilweise durch leges speciales der §§ 105 ff HGB verdrängt
-Zweck:Betrieb eines HG untr gemeinschaftl.Firma
->Gesellschafter haften unbeschränkt
Tags: OHG
Quelle: Hemmer-ZivilR,S.77,78,Rn.219 (u.Kasten)
Quelle: Hemmer-ZivilR,S.77,78,Rn.219 (u.Kasten)
Was sind die Merkmale eines OHG?
1.Gesellschaftsvertrag,der auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist/abzielt (Vss f.alle Gesellschaftsformen)
2.Zweck muss der Betrieb eines Handelsgewerbes (i.S.s.§§ 105 Abs.1,1 Abs.2 HGB) sein oder
der Betrieb eines Kleingewerbes (Eintragung ins HR erforderl.,§ 105 II S.1 HGB)
3.HG muss unter gemeinschaftl.Firma betrieben werden,§ 105 Abs.1 HGB
4.bei keinem Gesellschafter darf die Haftung im Aueßenverhältnis beschränkt sein (sonst KG!)
2.Zweck muss der Betrieb eines Handelsgewerbes (i.S.s.§§ 105 Abs.1,1 Abs.2 HGB) sein oder
der Betrieb eines Kleingewerbes (Eintragung ins HR erforderl.,§ 105 II S.1 HGB)
3.HG muss unter gemeinschaftl.Firma betrieben werden,§ 105 Abs.1 HGB
4.bei keinem Gesellschafter darf die Haftung im Aueßenverhältnis beschränkt sein (sonst KG!)
Tags: Die OHG:Merkmale
Quelle: Skript Steinbeck,Folien 10-12
Quelle: Skript Steinbeck,Folien 10-12
Was ist der Vorteil der OHG ggü der GbR?
Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen in weitem Umfang selbst regeln
->zugleich aber auch Risikofaktor
->zugleich aber auch Risikofaktor
Tags: Die OHG:Vorteile
Quelle: Hemmer,S.77,Rn.216
Quelle: Hemmer,S.77,Rn.216
Welcher Systematik folgen die Regelungen der OHG?
->in §§ 105 ff HGB nur geregelt,worin sich OHG von GbR unterscheidet
->zu bestimmten Problemkreis keine Regelung=>es darf gem. § 105 III HGB auf die §§ 705 ff BGB zurückgegriffen werden
->zu bestimmten Problemkreis keine Regelung=>es darf gem. § 105 III HGB auf die §§ 705 ff BGB zurückgegriffen werden
Tags: Systematik OHG
Quelle: Hemmer-ZivilR V,S.77,Rn.218
Quelle: Hemmer-ZivilR V,S.77,Rn.218
Wie entsteht eine OHG?
->Gründungsvoraussetzungen:s.§ 105 I HGB
->alle Entstehungsvoraussetzungen einer GbR gem. § 705 BGB
-Gesellschaftsvertrag;gemeinsamer Zweck,Zweckförderungspflicht
+unbeschränkte Haftung alles Gesellschafter
+Betrieb eines HG unter gemeinschaftl.Firma (qualifizierter Zweck)
!§ 123 III =>abweichende Vereinbarung unwirksam!
->alle Entstehungsvoraussetzungen einer GbR gem. § 705 BGB
-Gesellschaftsvertrag;gemeinsamer Zweck,Zweckförderungspflicht
+unbeschränkte Haftung alles Gesellschafter
+Betrieb eines HG unter gemeinschaftl.Firma (qualifizierter Zweck)
!§ 123 III =>abweichende Vereinbarung unwirksam!
Tags: Die OHG:Entstehungsvss.
Quelle: Steinbeck,Folie 17
Quelle: Steinbeck,Folie 17
Was kennzeichnet die OHG?
-Spezialform der GbR
-§§ 105 ff HGB ledes speciales zu §§ 705 ff BGB
-Zweck ist Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftl.Firma
-Gesellschafter haften unbeschränkt
-§§ 105 ff HGB ledes speciales zu §§ 705 ff BGB
-Zweck ist Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftl.Firma
-Gesellschafter haften unbeschränkt
Tags: Die OHG:Merkmale
Quelle:
Quelle:
Welche Rechtsnatur hat die OHG?
vgl.§ 124 I HGB=>größere rechtl.Selbständigkeit als GbR,nach außen als rechtl.Einheit zu betrachten
(daher § 124 I HGB bei Ansprüchen gegen eine OHG immer mitzitieren!)
(daher § 124 I HGB bei Ansprüchen gegen eine OHG immer mitzitieren!)
Tags: OHG:Rechtsnatur
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.84;Steinbeck,Folien 13,14
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.84;Steinbeck,Folien 13,14
Was ist der Vorteil der OHG ggü GbR?
Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen in weitem Umfang frei regeln
=>weitgehende Gestaltungsfreiheit zugleich Risikofaktor
=>weitgehende Gestaltungsfreiheit zugleich Risikofaktor
Tags: Die OHG:Vorteile
Quelle:
Quelle:
Wan gilt eine OHG als zustande gekommen?
->unterscheide:Innen-u.Außenverhältnis
a)Entstehung im Innnenverhältnis->mit Abschluss d.G-Vertrags,§ 109 HGB
b)Entstehung im Außenverhältnis->§ 123 HGB:mit Eintragung in HR
(§ 106 HGB)
a)Entstehung im Innnenverhältnis->mit Abschluss d.G-Vertrags,§ 109 HGB
b)Entstehung im Außenverhältnis->§ 123 HGB:mit Eintragung in HR
(§ 106 HGB)
Tags: OHG:Entstehungszeitpunkt
Quelle:
Quelle:
Ist darin die Gründung einer OHG zu sehen,wenn Erben einvernehmlich das Handelsgewerbe des Erblassers unter Beibehaltung der bisherigen Firma fortführen?
->konkludenter G-Vertrag,wenn konkreter Anhaltspunkt?
evtl.einvernehml.Fortführung ein solcher Anhaltspunkt?
e.A.:(+)Erbengemeinschaft entspricht nicht Bedürfnissen des Handelsverkehrs,vgl.§§ 2038 ff BGB
a.A.:(-),§§ 2038 II,745 BGB ermöglichen Fortführung des HG;§ 27 HGB erlaubt Fortführung des Handelsgeschäfts durch Erbengemeinschaft;kein Rechtsformzwang z.Umwandlung der Erbengemeinschaft in HG
=>überzeugendere Ansicht
=>OHG (-)
evtl.einvernehml.Fortführung ein solcher Anhaltspunkt?
e.A.:(+)Erbengemeinschaft entspricht nicht Bedürfnissen des Handelsverkehrs,vgl.§§ 2038 ff BGB
a.A.:(-),§§ 2038 II,745 BGB ermöglichen Fortführung des HG;§ 27 HGB erlaubt Fortführung des Handelsgeschäfts durch Erbengemeinschaft;kein Rechtsformzwang z.Umwandlung der Erbengemeinschaft in HG
=>überzeugendere Ansicht
=>OHG (-)
Tags: OHG:Gründung
Quelle: Hemmer-Fallbuch,S.54 ff (Fall 1)
Quelle: Hemmer-Fallbuch,S.54 ff (Fall 1)
Tags: OHG
Quelle: Hemmer,Fallbuch,S.57 (Fall 12)
Quelle: Hemmer,Fallbuch,S.57 (Fall 12)
Welche Betriebe können ausnahmsweise auch OHG werden bzw sein?
s.§ 105 II 1 HGB:durch Eintragung ins HR
-Kleingewerbe
-Gesellschaft,die nur eigenes Vermögen verwaltet
(beachte:gegründete Gesellschaft ist bis zur Eintragung GbR!)
§ 105 II 2 i.V.m. § 2 S.3 HGB=>Gesellschaft kann auf Antrag die Löschung der Firma aus dem Handelsregister erreichen und so die OHG wieder in eine GbR "zurückverwandeln"
sog."Kann-OHG mit Rückfahrschein"
-Kleingewerbe
-Gesellschaft,die nur eigenes Vermögen verwaltet
(beachte:gegründete Gesellschaft ist bis zur Eintragung GbR!)
§ 105 II 2 i.V.m. § 2 S.3 HGB=>Gesellschaft kann auf Antrag die Löschung der Firma aus dem Handelsregister erreichen und so die OHG wieder in eine GbR "zurückverwandeln"
sog."Kann-OHG mit Rückfahrschein"
Tags: OHG
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.80,Rn.225 ff.
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.80,Rn.225 ff.
Unter welchen Vss wird der Entstehungszeitpunkt beriets auf die Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorverlagert?
->Vss.des § 123 II HGB
-Zweck:Betrieb eines HG
-Geschäftsaufnahme (sobald mit Zustimmung aller Gesellschafter Rechtsgeschäfte im Namen der künftigen OHG geschlossen werden)
-Zweck:Betrieb eines HG
-Geschäftsaufnahme (sobald mit Zustimmung aller Gesellschafter Rechtsgeschäfte im Namen der künftigen OHG geschlossen werden)
Tags: OHG:Vorverlagerung des Entstehungszeitpunktes
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.83,Rn.233,234.
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.83,Rn.233,234.
Nach welchen Regelungen ist das Innenverhältnis der OHG zu behandeln?
->Vereinbarungen im G-Vertrag,§ 109 HGB
wenn nichts geregelt => §§ 110-122 HGB
wenn (-):(gem. § 105 III HGB) §§ 705 ff BGB
(Baukastenprinzip)
wenn nichts geregelt => §§ 110-122 HGB
wenn (-):(gem. § 105 III HGB) §§ 705 ff BGB
(Baukastenprinzip)
Tags: OHG:Innenverhältnis
Quelle: Hemmer ZivilR,S.85,Rn.238
Quelle: Hemmer ZivilR,S.85,Rn.238
Worin unterschidet sich die Geschäftsführung der OHG von der der GbR?
->grds.wie GbR
aber beachte bei OHG:
wenn im G-Vertrag keine Regelung=>§§ 114 I,115 I HGB(verdängen § 709 I BGB)
=>grds.Einzelgeschäftsführung,d.h.jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet
(Handelsverkehr erfordert oft schnelle,flexible Entscheidungen->Geschäftsführung der GbR wäre zu schwerfällig)
aber beachte bei OHG:
wenn im G-Vertrag keine Regelung=>§§ 114 I,115 I HGB(verdängen § 709 I BGB)
=>grds.Einzelgeschäftsführung,d.h.jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet
(Handelsverkehr erfordert oft schnelle,flexible Entscheidungen->Geschäftsführung der GbR wäre zu schwerfällig)
Tags: OHG:Geschäftsführung
Quelle: Hemmer,ZivilR V,S.85,Rn.241
Quelle: Hemmer,ZivilR V,S.85,Rn.241
Welchen Umfang hat die Geschäftsführungsbefugnis bei der OHG?
->Risiko der Einzelgeschäftsführungsbefugnis:Entscheidungen über die Köpfe der anderen hinweg
=>Unterscheidung:gewöhnl.und außergewöhnl.Geschäfte
a)gewöhnl.Geschäfte => § 116 I HGB
=Geschäfte,die der gewöhnkl.Betrieb des HG mit sich bringt
b)außergewöhnl.Geschäfte => § 116 II HGB (dispositiv!)
=Geschäfte,die über das hinausgehen
->Beschluss aller Gesellschafter erforderlich
=>Unterscheidung:gewöhnl.und außergewöhnl.Geschäfte
a)gewöhnl.Geschäfte => § 116 I HGB
=Geschäfte,die der gewöhnkl.Betrieb des HG mit sich bringt
b)außergewöhnl.Geschäfte => § 116 II HGB (dispositiv!)
=Geschäfte,die über das hinausgehen
->Beschluss aller Gesellschafter erforderlich
Tags: OHG:Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.86,Rn.242
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.86,Rn.242
Wer hat bei der OHG die Geschäftsführungsbefugnis?
grds.Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter gem. § 114 HGB (jeder darf alle vertreten)
-Geschäftsführung kann durch Gestaltungsurteil entzogen werden,§ 117 HGB
-Geschäftsführung kann durch Gestaltungsurteil entzogen werden,§ 117 HGB
Tags: OHG:Geschäftsführungsbefugnis
Quelle: Steinbeck,Folie 39
Quelle: Steinbeck,Folie 39
Wer hat in der OHG Vertretungsmacht?
-jeder Gesellschafter,der nicht von der Vertretung ausgeschlossen ist,§ 125 HGB (dispositiv!)
=>Einzelvertretung (Prinzip der Selbstorganschaft)
-anderes kann vereinbart werden,muss dann aber ins HR eingetragen werden,§ 106 Abs.2 Nr.4 HGB
-Vertretungsmacht kann über § 127 HGB gerichtlich entzogen werden
=>Einzelvertretung (Prinzip der Selbstorganschaft)
-anderes kann vereinbart werden,muss dann aber ins HR eingetragen werden,§ 106 Abs.2 Nr.4 HGB
-Vertretungsmacht kann über § 127 HGB gerichtlich entzogen werden
Tags: OHG:Vertretungsmacht
Quelle: Steinbeck,Folie 24
Quelle: Steinbeck,Folie 24
Was ist der Unterschied zw.Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht?
Geschäftsführungsbefugnis=Zuständigkeit eines Gesellschafters im Innenverhältnis
Vertretungsmacht=Rechtsmacht eines Gesellschafters,die Gesellschaft im Außenverhältnis zu vertreten
Vertretungsmacht=Rechtsmacht eines Gesellschafters,die Gesellschaft im Außenverhältnis zu vertreten
Tags: Geschäftsführungsbefugnis;Vertretungsmacht
Quelle: Steinbeck,Folie 23
Quelle: Steinbeck,Folie 23
Wonach richtet sich das WiderspruchsR bei der OHG?
-> nach § 115 I 2.Hs. HGB
ansonsten gelten die Regelungen der GbR entsprechend (§ 711 BGB)
ansonsten gelten die Regelungen der GbR entsprechend (§ 711 BGB)
Tags: OHG:WiderspruchsR
Quelle: Hemmer,ZivilR,S.87,Rn.243
Quelle: Hemmer,ZivilR,S.87,Rn.243
Wie ist das Innenverhältnis der OHG gestaltet?
Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander:§§ 109 ff HGB (dispositiv)
-normalerweise im G-Vertrag geregelt
-Recht und Pflicht zur Geschäftsführung
-Pflicht zur Förderung des gemeinsamen Zwecks
-Treuepflicht (Haftungsmaßstab §§ 708,277 BGB)
-Wettbewerbsverbot,§ 112 HGB
-Teilnahme an Gewinn und Verlust,§§ 120 ff HGB
-MitverwaltungsRe:Teilnahme-,Info-&StimmR
-normalerweise im G-Vertrag geregelt
-Recht und Pflicht zur Geschäftsführung
-Pflicht zur Förderung des gemeinsamen Zwecks
-Treuepflicht (Haftungsmaßstab §§ 708,277 BGB)
-Wettbewerbsverbot,§ 112 HGB
-Teilnahme an Gewinn und Verlust,§§ 120 ff HGB
-MitverwaltungsRe:Teilnahme-,Info-&StimmR
Tags: OHG:Innenverhältnis
Quelle: Steinbeck,Folien 33,35,36
Quelle: Steinbeck,Folien 33,35,36
Kann Gesellschafter,der eine Gesellschaftsschuld beglichen hat,auch Regress bei den anderen Gesellschaftern nehmen?
AGL:
-§ 128 HGB
-§ 426 Abs.1 BGB (Gesamtschuldnerregress)
-§ 426 Abs.2 i.V.m. § 433 BGB (Gesamtschuldnerregress)
subsidiär und pro rata (->kann nur von anderen Gesellschaftern den Teil verlangen,den jeder maximal leisten muss)
->Vermeidung von "Regresskreisel"
-§ 128 HGB
-§ 426 Abs.1 BGB (Gesamtschuldnerregress)
-§ 426 Abs.2 i.V.m. § 433 BGB (Gesamtschuldnerregress)
subsidiär und pro rata (->kann nur von anderen Gesellschaftern den Teil verlangen,den jeder maximal leisten muss)
->Vermeidung von "Regresskreisel"
Tags: OHG:Regress eines Gesellschafters
Quelle: Steinbeck,Folie 32
Quelle: Steinbeck,Folie 32
Nach welchen Normen kann ein Gesellschafter,der eine Gesellschaftsschuld beglichen hat,Regress nehmen bei der Gesellschaft?
nach
-§ 110 HGB
-§ 774 Abs.1 BGB analog (minus rata)
(minus rata=Verluste werden soweit nicht anderes vereinbart-nach Köpfen aufgeteilt)
-§ 110 HGB
-§ 774 Abs.1 BGB analog (minus rata)
(minus rata=Verluste werden soweit nicht anderes vereinbart-nach Köpfen aufgeteilt)
Welche Einwendungen kann der Gesellschafter einer OHG seinen Gläubigern entgegenhalten?
nach § 129 Abs.1 und 2 HGB
seine eigenen + die der Gesellschaft
(P):Auslegung von § 129 Abs.3 HGB (Einrede d.Aufrechenbarkeit)
-wird von Rspr.völlig anders ausgelegt als er da steht
-Redaktionsversehen
-Leitgedanke:wenn sich Gesellschaft verteidigen kann,soll sich auch der Gesellschafter verteidigen können
-statt "Gläubiger" "Gesellschafter"
-analog auf alle GestaltungsRe anwendbar
wenn Gesellschaft anfechten kann,es aber nicht tut=> § 129 II HGB
seine eigenen + die der Gesellschaft
(P):Auslegung von § 129 Abs.3 HGB (Einrede d.Aufrechenbarkeit)
-wird von Rspr.völlig anders ausgelegt als er da steht
-Redaktionsversehen
-Leitgedanke:wenn sich Gesellschaft verteidigen kann,soll sich auch der Gesellschafter verteidigen können
-statt "Gläubiger" "Gesellschafter"
-analog auf alle GestaltungsRe anwendbar
wenn Gesellschaft anfechten kann,es aber nicht tut=> § 129 II HGB
Tags: OHG:Einwendungen des Gesellschafters
Quelle: Steinbeck,Folie 29
Quelle: Steinbeck,Folie 29
Wofür haften die Gesellschafter nicht?
für Sozialverpflichtungen (würde auf Nachschusspflicht hinauslaufen)
(->Ansprüche d.Gesellschafter gegen die Gesellschaft aus dem G-Verhältnis)
(->Ansprüche d.Gesellschafter gegen die Gesellschaft aus dem G-Verhältnis)
Tags: OHG:Haftung Gesellschafter
Quelle: ZivilR V,S.102,Rn.276;Steinbeck,Folie 20
Quelle: ZivilR V,S.102,Rn.276;Steinbeck,Folie 20
Ist die Haftung der Gesellschafter immer nur auf Geld bezogen?
str.:
e.A.:Erfüllungstheorie:Gesellschafter schuldet immer genau das Gleiche,was auch die Gesellschaft schuldet
arg.:Identität zw.Gesellschafts-u.Gesellschafterschuld;Gesellschaft ist nichts anderes als die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit ->vorzugswürdig
Einschränkung:nur soweit mögl und zumutbar
bei nicht vertretbaren Leistungen differenzieren,ob Gesellschafter der Gesellschaft ggü zur Erfüllung der Verbindlichkeit verpflichtet ist,wenn (-)=>Interessenabwägung!
a.A.:Haftungstheorie:es kommt nur auf finanziellen Ausgleich an (immer nur Geldersatz geschuldet)
arg.:Gesellschaftsverbindlichkeit stammt aus der Sphäre der Gesellschaft und kann daher auch nur mit deren Mitteln erfüllt werden
e.A.:Erfüllungstheorie:Gesellschafter schuldet immer genau das Gleiche,was auch die Gesellschaft schuldet
arg.:Identität zw.Gesellschafts-u.Gesellschafterschuld;Gesellschaft ist nichts anderes als die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit ->vorzugswürdig
Einschränkung:nur soweit mögl und zumutbar
bei nicht vertretbaren Leistungen differenzieren,ob Gesellschafter der Gesellschaft ggü zur Erfüllung der Verbindlichkeit verpflichtet ist,wenn (-)=>Interessenabwägung!
a.A.:Haftungstheorie:es kommt nur auf finanziellen Ausgleich an (immer nur Geldersatz geschuldet)
arg.:Gesellschaftsverbindlichkeit stammt aus der Sphäre der Gesellschaft und kann daher auch nur mit deren Mitteln erfüllt werden
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Steinbeck Folie 28;Hemmer-Fallbuch,Fall 15 (S.69 ff.)
Quelle: Steinbeck Folie 28;Hemmer-Fallbuch,Fall 15 (S.69 ff.)
Inwieweit haften Gesellschafter einer OHG?
nach § 128 HGB:
-persönlich,d.h.mit seinem Privatvermögen
-unmittelbar,d.h.Gläubiger kann ihn direkt in Anspruch nehmen
-unbeschränkt,d.h. mit seinem gesamten Vermögen
-primär,d.h.Gläubiger können sich direkt an die Gesellschafter wenden,ohne zuerst gegen die Gesellschaft vorzugehen
-akzessorisch,d.h.nur wenn auch die Gesellschaft haftet
-gesamtschuldnerisch,d.h.in voller Höhe der Verbindlichkeit (Regressmöglichkeit im Innenverhältnis)
-persönlich,d.h.mit seinem Privatvermögen
-unmittelbar,d.h.Gläubiger kann ihn direkt in Anspruch nehmen
-unbeschränkt,d.h. mit seinem gesamten Vermögen
-primär,d.h.Gläubiger können sich direkt an die Gesellschafter wenden,ohne zuerst gegen die Gesellschaft vorzugehen
-akzessorisch,d.h.nur wenn auch die Gesellschaft haftet
-gesamtschuldnerisch,d.h.in voller Höhe der Verbindlichkeit (Regressmöglichkeit im Innenverhältnis)
Kartensatzinfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010
Schlagwörter Karten:
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