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Was sind die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters für die Gesellschaft (GbR)?
->§§ 736,737 BGB ordnen Auflösung der GbR an
(wg enger gegenseitiger Abhängigkeit der Gesellschafter)
aber:Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag festlegen,dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters die GbR fortgesetzt werden soll,sog."Fortsetzungsklausel" (Zulässigkeit ergibt sich schon aus §§ 736,737 BGB)
->keine Haftung des Ausscheidenden für Neuschulden
(wg enger gegenseitiger Abhängigkeit der Gesellschafter)
aber:Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag festlegen,dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters die GbR fortgesetzt werden soll,sog."Fortsetzungsklausel" (Zulässigkeit ergibt sich schon aus §§ 736,737 BGB)
->keine Haftung des Ausscheidenden für Neuschulden
Tags: Ausscheiden eines Gesellschafters und Folgen
Quelle: hemmer,S.70,Rn.192-194
Quelle: hemmer,S.70,Rn.192-194
Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010